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Einbürgerung, Notarielle Verpflichtungserklärung wird von mir verlangt (Gelesen: 4.970 mal)
Themen Beschreibung: Einbürgerung, Notarielle Verpflichtungserklärung wird von mir verlangt
Mokka
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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13.04.2020 um 15:31:02
 
Hallo Forum,

meine Frau (Drittstaatlerin) und meine Stieftochter (11 Jahre) werden nur eingebürgert, wenn ich eine notarielle Verpflichtungserklärung für den Unterhalt meiner Stieftochter leiste, oder meine Frau einen unbefristeten Arbeitsvertrag nachweist.

Alle anderen Voraussetzungen sind gegeben. Das Familieneinkommen ist ausreichend, 24 Monate Rentenbeiträge meiner Frau sind vorhanden, als Ruhestandsbeamter bezahle ich in keine Rentenkasse ein, meine Frau macht eine Ausbildung, um in Deutschland eine bessere Prognose zu erzielen.

Zuständig ist die Regierung in Oberbayern. Nie ALG II oder Wohngeld bekommen.

Die Einbürgerung meiner Frau, ohne ihre Tochter wurde auch abgelehnt.

Ist das mit der notariellen Verpflichtungserklärung rechtens?

Vielen Dank
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 13.04.2020 um 23:48:29
 
Das ist wohl so eine "wenn die sich trennen sollen die Sozialkassen nicht dafür zahlen"-Forderung.

Mangels Anwendbarkeit des AufenthG wäre diese "Verpflichtungserklärung" eine vertragliche Begründung einer Unterhaltspflicht nach dem BGB mit allen daraus resultierenden Folgen. Ich würde davon abraten.

Ich rate dazu, der Regierung von Oberbayern dies so mitzuteilen und abzuwarten, ob diese an der Forderung festhält und auch bereit wäre, den Antrag entsprechend negativ zu bescheiden.
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« Zuletzt geändert: 13.04.2020 um 23:58:50 von N/V »  
 
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Antwort #2 - 14.04.2020 um 09:40:17
 
Mokka schrieb am 13.04.2020 um 15:31:02:
als Ruhestandsbeamter


Warst du zur eheschließung schon im Ruhestand?
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Saxonicus
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Antwort #3 - 14.04.2020 um 10:49:08
 
Der Zuzug der Stieftochter erfolgte zu ihrer Mutter, denn sie ist mit dem Ehemann ihrer Mutter nicht verwandt. Wenn ihre Mutter den Lebensunterhalt ihrer Tochter nicht sichern kann, ist logischerweise eine VE für das Kind erforderlich.
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lottchen
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Antwort #4 - 14.04.2020 um 10:58:57
 
Saxonicus schrieb am 14.04.2020 um 10:49:08:
Der Zuzug der Stieftochter erfolgte zu ihrer Mutter, denn sie ist mit dem Ehemann ihrer Mutter nicht verwandt. Wenn ihre Mutter den Lebensunterhalt ihrer Tochter nicht sichern kann, ist logischerweise eine VE für das Kind erforderlich.


Hast Du das Thema gelesen? Hier geht es nicht um Zuzug sondern um Einbürgerung!
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Saxonicus
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Antwort #5 - 14.04.2020 um 17:18:10
 
lottchen schrieb am 14.04.2020 um 10:58:57:
Hast Du das Thema gelesen? Hier geht es nicht um Zuzug sondern um Einbürgerung!

...und da muss m.W. der LU ebenfalls gesichert sein.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 14.04.2020 um 17:45:20
 
Lass es einfach.

Schon die Behauptung, für eine FZF müsste eine VE abgegeben werden ist schlichtweg falsch. Es wird eine Bedarfsgemeinschaft gebildet und damit besteht kein Anspruch auf Sozialeistungen = LU gesichert. Das steht auch in den VwV, die du als langjähriges Mitglied kennen solltest.

Für eine Einbürgerung gilt das erst recht. Zudem wäre eine reguläre VE nichts wert, gibt der Wortlaut der Norm doch nichts her. Schon alleine der Umstand, dass eine VE nur auf Leistungsbezug durch Ausländer (!) anwendbar ist, lässt diese für eine Einbürgerung unbrauchbar werden. Von einem Leistungsbezug durch - nach erfolgter Einbürgerung nunmehr - Deutsche kann nicht die Rede sein.

Der Regierung ist das übrigens auch bewusst, sie will keine reguläre VE, sondern eine vertragliche Verpflichtung zum Unterhalt vom TS an die Stieftochter. Ich kann mir auch vorstellen, welche Argumentation da zugrunde gelegt wird: Die Ehefrau ist nicht imstande, sich und ihre Angehörige selbst zu ernähren. Der TS hat ggü. dem Stiefkind keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung (strittig, wenn er es im Haushalt aufnimmt), bei einer Trennung müssten dann Sozialleistungen bezogen werden.
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Mokka
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 15.04.2020 um 09:16:05
 
Hallo Forum,

vielen Dank für die Hinweise, Tipps und die rege Diskussion.

Es handelt sich um eine Einbürgerung nach § 9 Einbürgerung von Ehegatten Deutscher.

Eine gültige Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG wurde vorgelegt, aber nicht akzeptiert.

Wieviel Unterhalt meine Frau bei einer Scheidung bekommen würde weiß ich nicht, aber bei meinem Ableben wäre sie durch das Witwengeld gut versorgt, und würde nicht zum ALG II Empfänger.

Ich werde keine notarielle Verpflichtungserklärung abgeben, aber denke über eine Vaterschaftsanerkennung nach. Für die Einbürgerungsberaterin war die Option Vaterschaftsanerkennung, Adoption kein Thema.

Wird meine Stieftochter automatisch Deutsche wenn ich die Vaterschaft anerkenne?

Die Bescheidung beider Anträge kostet 225 €. Kann ich nur den Antrag meiner Stieftochter bescheiden lassen, 75% von 51 € wäre ok.  Zwinkernd

Bei der Heirat war ich keine 65 Jahre alt, und ich weiß das es bei einer Scheidung keinen Versorgungsausgleich meinerseits gibt, von meiner Frau schon.

Meine Frau hatte einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit ca. 1500 € Netto, entschloss sich aber eine Ausbildung zu machen. Dass das negativ ausgelegt wird, finde ich unfair.

Greift nicht irgendwie:

Bei verheirateten Einbürgerungsbewerbern ist es ausreichend, dass die Ehegatten hierzu gemeinsam in der Lage sind. Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.

Grüße

Mokka
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 15.04.2020 um 10:09:22
 
Mokka schrieb am 15.04.2020 um 09:16:05:
Wird meine Stieftochter automatisch Deutsche wenn ich die Vaterschaft anerkenne?

Ja. Die Vaterschaftsanerkennung müsste aber wirksam sein. Damit das der Fall ist, darf nicht bereits ein rechtlicher Vater existieren.

Mokka schrieb am 15.04.2020 um 09:16:05:
Greift nicht irgendwie:

Meiner Meinung nach würde das ausreichen (in vielen Bundesländern würde es wohl auch). Hier stört man sich offensichtlich daran, dass Frau und Stietochter gesondert betrachtet nicht die Voraussetzungen des § 9 i.V.m § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG  erfüllen.
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Antwort #9 - 15.04.2020 um 12:05:01
 
Mokka schrieb am 15.04.2020 um 09:16:05:
aber denke über eine Vaterschaftsanerkennung nach


Steht in der GU des Kindes kein Vater? Nur dann geht eine VA...ansonsten muss eine umständliche Adoption gemacht werden
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Antwort #10 - 16.04.2020 um 20:08:05
 
Der biologische Vater ist vor der Geburt verstorben. In der GU wurde kein Vater eingetragen.
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Antwort #11 - 16.04.2020 um 20:25:30
 
Damit könnte eine wirksame VA möglich sein, allerdings könnte unter Betrachtung des Heimatrechtes der verstorbene leibliche Vater dennoch auch ohne Eintrag in der GU als rechtlicher Vater gelten.

Ist geklärt, dass dies nicht der Fall ist, wäre eine wirksame VA möglich.Gründe für das Vorliegen einer missbräuchlichen VA nach § 1597a BGB liegen jedenfalls m.E. nicht vor.
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« Zuletzt geändert: 16.04.2020 um 20:37:16 von N/V »  
 
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Antwort #12 - 16.04.2020 um 20:53:54
 
Aus welchen Land kommt die Ehefrau?
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Antwort #13 - 04.09.2020 um 12:01:48
 
Hallo,
meine Ehefrau und Stieftochter haben letzten Freitag die Einbürgerungszusicherung bekommen. Wie ich die Regierung Oberbayern davon überzeugen konnte, meiner Ehefrau trotz nur 1 100 € Brutto (Teilzeit) einzubürgern, erzähl ich nach Erhalt der Einbürgerungsurkunden in ca. 2 Wochen.

Zitat:
Aus welchen Land kommt die Ehefrau?


Normalerweise ignoriere ich solche privaten Fragen, weil es dem Staatsangehörigkeitsgesetzt egal ist welch Staatsangehörigkeit der Einbürgerungsbewerber hat. Meine Ehefrau kommt aus einem Drittland, dort gibt es keine UP? Urkundenüberprüfung mit einem VA? Ich habe mir die Mühe gemacht und deine letzten Posts durchgelesen. Liegt es vielleicht daran das du Mitarbeiter bei der Polizei bist, dass du solche Fragen stellst?

Liebe Grüße an alle

Mokka



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Antwort #14 - 04.09.2020 um 12:06:51
 
Die Antwort auf diese "privaten Fragen" sind entscheidend, dass für eine Person eine Urkundenprüfung erforderlich ist und für eine andere Person eben nicht. Und nein, die Information, dass sie aus einem Drittstaat kommt, reicht für eine rechtliche Beurteilung der speziellen Situation eben nicht aus.
Du musst die Staatsangehörigkeit Deiner Frau ja nicht sagen. Kein Problem. Du kannst aber genausowenig behaupten, dass weil bei ihr keine UP gemacht wurde dass bei allen anderen Antragstellern egal woher sie kommen auch nicht erforderlich ist. 
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