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Doppelte Staatsangehörigkeit - Beibehaltungsgenehmigung (Gelesen: 2.184 mal)
JoJo777
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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10.04.2020 um 17:04:57
 
Hallo zusammen,

Kurz zu mir: Geboren in Russland, Ende der 90er als Russlanddeutscher nach DE gekommen, RUS und DE Staatsangehörigkeit bessessen, aber meine Mutter hat in meinem Kindesalter für mich die RUS Staatsangehörigkeit abgelegt (Angst, dass ich in den tschetschenischen Krieg eingezogen werden könnte). 

Ich bereue es schon seit längerem und möchte gerne die RUS Staatsnangehörigkeit zurück haben, gleichzeitig die DE nicht verlieren -> Beibehaltungsgenehmigung.

Laut russischen Gesetzen darf ich die russische Staatsang. erhalten (ehmaliger Besitzer + Vater russ. Staatsbürger).

Jetzt möchte ich gerne mich informieren, inwieweit man begründen muss, dass man erhebliche Nachteile hat, wenn man die andere Staatsbürgerschaft nicht annimmt. Die Gesetzestexte sind ja nur oberflächlich und mit meinen Beispielen beschrieben.

Eine Lücke habe ich gefunden: Laut russischen Gesetzen ist es Ausländern untersagt, dass sie Grundstücke in einigen Regionen Russlands besitzen (siehe: http://base.garant.ru/12181778/). Mein Vater besitzt in einen der Regionen ein Grundstück, und möchte es mir vererben - was aber durch dieses Gesetzt untersagt ist.

Ich frage mich, ob das (neben den persönlichen Gründen wie russ. Erziehung, gegen eigenen Willen die Staatsangehörigkeit abgenommen bekommen, und Verwandten in RUS) zur Beibehaltungsgenehmigung genügt.

Hatte jemand bereits mit dem Thema "Beibehaltungsgenehmigung" zu tun bzw. in diesem Kontext mit Russland zu tun?

Vielen Dank im Voraus!
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deerhunter
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 10.04.2020 um 17:08:39
 
JoJo777 schrieb am 10.04.2020 um 17:04:57:
zur Beibehaltungsgenehmigung genügt. 


Du willst ja nicht beibehalten, sondern die russische Staatsbürgerschaft annehmen, wie ich deinen Post verstehe.
Damit würdest du die deutsche Staatsbürgerschaft verlieren...
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JoJo777
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #2 - 10.04.2020 um 17:29:30
 
ja - ich will aber die deutsche beibehalten. Daher die "beibehaltungsgenehmigung".

Deutscher Staatsbürger will ausländische Staatsbürgerschaft annehmen, aber dabei die deutsche behalten.

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Staatsangeho...
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Bayraqiano
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Antwort #3 - 10.04.2020 um 18:31:38
 
Verlangt Russland nicht die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit für eine (Wieder-)Einbürgerung? So lese ich zumindest das StAng der RF von 2002. In diesem Fall wäre eine BBG von vornherein nicht möglich.
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JoJo777
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #4 - 10.04.2020 um 18:43:09
 
In Russland wird gerade eine Gesetzesprojekt geprüft und wahrscheinlich bald abgesegnet, dass diesen Paragraphen streichen soll:

https://rus.delfi.ee/daily/russia/zakonoproekt-grazhdanstvo-rf-mozhno-poluchit-b
ez-otkaza-ot-inostrannogo?id=89488509

Aber auch aktuell sieht die Lage so aus: Russland will, dass man bei Annahme der rus. StA die andere (also deutsche) abgibt. Die dt. Rechtslage sieht aber nicht vor, dass man die dt. StA abgibt (da man ja noch nicht die rus. StA besitzt) und dadurch staatenlos wird. Es ist eine Lücke.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 10.04.2020 um 18:47:03
 
Nach § 18 StAG ist eine Entlassung möglich, wenn die zuständige russische Behörde die Einbürgerung zusichert und es insofern nur noch um die Aufgabe der dt. StAng geht. Eine Lücke besteht insofern nicht.

Eine BBG ist daher derzeit nicht möglich.
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JoJo777
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #6 - 10.04.2020 um 18:57:48
 
so ein Dokument wird aber von den russischen Behörden nicht ausgestellt.
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Antwort #7 - 11.04.2020 um 01:08:56
 
JoJo777 schrieb am 10.04.2020 um 18:43:09:
Es ist eine Lücke.

Diese Lücke gibt es nicht.

RUS verlangt das Ablegen der bisherigen StAng  nach Einbürgerung. Deutschland vorher.

Wenn Du also die russische StAng auf Antrag erhältst, bist Du die deutsche automatisch los und musst das nur noch belegen.

JoJo777 schrieb am 10.04.2020 um 18:43:09:
In Russland wird gerade eine Gesetzesprojekt geprüft und wahrscheinlich bald abgesegnet, dass diesen Paragraphen streichen soll:

Stimmt.

Aber auch dann bleibt übrig, dass nur mit einer BBG die deutsche StAng nicht verlorengeht.
Beantrage sie halt und schau, was dabei herauskommt.
Nur sei nicht allzu optimistisch.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
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