Quelle :
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU:
Zu § 4 – Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte
4.1 Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts
4.1.0 Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht Nichterwerbstätiger, ihrer Familienan-
gehörigen und Lebenspartner, die ihn begleiten oder ihm nachziehen, sind die
eigenständige Existenzsicherung und der ausreichende Krankenversicherungs-
schutz. Die Voraussetzungen ergeben sich aus Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b)
und c) Freizügigkeitsrichtlinie.
4.1.1 Ausreichender Krankenversicherungsschutz
Der notwendige, unionsrechtlich vorausgesetzte Krankenversicherungsschutz
muss für alle in § 4 genannten Personen bestehen. Er ist als ausreichend anzu-
sehen, wenn er im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung folgende Leis-
tungen umfasst:
4.1.1.1 – ärztliche und zahnärztliche Behandlungen,
4.1.1.2 – Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
4.1.1.3 – Krankenhausbehandlung,
4.1.1.4 – medizinische Leistungen zur Rehabilitation und
4.1.1.5 – Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt.
4.1.2 Ausreichende Existenzmittel
4.1.2.1 Existenzmittel sind alle gesetzlich zulässigen Einkommen und Vermögen in Geld
oder Geldeswert oder sonstige eigene Mittel, insbesondere Unterhaltsleistungen
von Familienangehörigen oder Dritten, Stipendien, Ausbildungs- oder Umschu-
lungsbeihilfen, Arbeitslosengeld, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Vorruhestands-
oder Altersrenten, Renten wegen Arbeitsunfall, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
oder sonstige auf einer Beitragsleistung beruhende öffentliche Mittel. Dazu zäh-
len nicht die nach
SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalts an Arbeitsuchende
und an die mit ihnen in einer so genannten Bedarfsgemeinschaft zusammenle-
benden Personen zu gewährenden Mittel.
4.1.2.2 Die Ausländerbehörde kann drei Monate nach der Einreise die Glaubhaftma-
chung der Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts und somit auch den Nach-
weis ausreichender Existenzmittel verlangen (§ 5 Absatz 2 Satz 1). Grundsätzlich
ist davon auszugehen, dass ausreichende Existenzmittel vorliegen, wenn wäh-
rend des Aufenthalts keine Leistungen nach
SGB II oder
SGB XII in Anspruch
genommen werden. Wenn allerdings im Einzelfall nachträglich ein Antrag auf
entsprechende Leistungen gestellt wird, liegt ein besonderer Anlass i. S. d. § 5
Absatz 3 für eine Überprüfung des Fortbestands der Voraussetzungen des Frei-
zügigkeitsrechts vor.
Beruft sich die Ausländerbehörde auf diese Verwaltungsvorschrift?
Jemand eine Idee?