Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken
Anspruch auf Sozialhilfe EU-Bürger EFA Vertragsstaat Schweden (Gelesen: 5.822 mal)
Passerati
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 86

48231 Warendorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
48231 Warendorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Anspruch auf Sozialhilfe EU-Bürger EFA Vertragsstaat Schweden
10.04.2020 um 16:27:52
 
Sehr geehrte Damen und Herren,

es geht um einen schwedischen  Staatsangehörigen eines EFA-Vertragsstaates.
Dieser befindet sich seit dem 15.November in der Bundesrepublik.
Nunmehr hat er einen Antrag auf Sozialhilfe nach SGB XII gestellt.
Die Ausländerbehörde verlangt einen Nachweis nach Artikel 7 Richtlinie 2004/38  EG über ausreichende Existenzmittel.
Weiterhin verlangen Sie gemäß Paragraph 5 Absatz 3 FreizügG/EU das Recht auf Einreise und Aufenthalt zu begründen.
Er muss das Freizügigkeitsrecht glaubhaft machen ansonsten muss er die Bundesrepublik verlassen.
Hat er einen Anspruch auf Sozialhilfe laut der EFA-Vereinbarung?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
deerhunter
Silver Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 2.214

Brisbane, Australia
Brisbane
Australia
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Anspruch auf Sozialhilfe EU-Bürger EFA Vertragsstaat Schweden
Antwort #1 - 10.04.2020 um 17:06:10
 
Hat der Schwede hier gearbeitet?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Passerati
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 86

48231 Warendorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
48231 Warendorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Anspruch auf Sozialhilfe EU-Bürger EFA Vertragsstaat Schweden
Antwort #2 - 10.04.2020 um 17:10:50
 
Er hat sich vergeblich um eine Arbeit bemüht aus mangelnden deutschen Sprachkenntnissen kam es nie zu einer Anstellung.
Zur Zeit absolviert er einen Sprachkurs.
Seine gesamten Ersparnisse sind aufgebraucht aus diesem Grund hat er einen Antrag auf Sozialhilfe nach SGB XII gestellt.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Passerati
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 86

48231 Warendorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
48231 Warendorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Anspruch auf Sozialhilfe EU-Bürger EFA Vertragsstaat Schweden
Antwort #3 - 10.04.2020 um 21:53:04
 
Quelle :
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU:
Zu § 4 – Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte
4.1 Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts
4.1.0 Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht Nichterwerbstätiger, ihrer Familienan-
gehörigen und Lebenspartner, die ihn begleiten oder ihm nachziehen, sind die
eigenständige Existenzsicherung und der ausreichende Krankenversicherungs-
schutz. Die Voraussetzungen ergeben sich aus Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b)
und c) Freizügigkeitsrichtlinie.
4.1.1 Ausreichender Krankenversicherungsschutz
Der notwendige, unionsrechtlich vorausgesetzte Krankenversicherungsschutz
muss für alle in § 4 genannten Personen bestehen. Er ist als ausreichend anzu-
sehen, wenn er im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung folgende Leis-
tungen umfasst:
4.1.1.1 – ärztliche und zahnärztliche Behandlungen,
4.1.1.2 – Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
4.1.1.3 – Krankenhausbehandlung,
4.1.1.4 – medizinische Leistungen zur Rehabilitation und
4.1.1.5 – Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt.
4.1.2 Ausreichende Existenzmittel
4.1.2.1 Existenzmittel sind alle gesetzlich zulässigen Einkommen und Vermögen in Geld
oder Geldeswert oder sonstige eigene Mittel, insbesondere Unterhaltsleistungen
von Familienangehörigen oder Dritten, Stipendien, Ausbildungs- oder Umschu-
lungsbeihilfen, Arbeitslosengeld, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Vorruhestands-
oder Altersrenten, Renten wegen Arbeitsunfall, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
oder sonstige auf einer Beitragsleistung beruhende öffentliche Mittel. Dazu zäh-
len nicht die nach SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalts an Arbeitsuchende
und an die mit ihnen in einer so genannten Bedarfsgemeinschaft zusammenle-
benden Personen zu gewährenden Mittel.
4.1.2.2 Die Ausländerbehörde kann drei Monate nach der Einreise die Glaubhaftma-
chung der Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts und somit auch den Nach-
weis ausreichender Existenzmittel verlangen (§ 5 Absatz 2 Satz 1). Grundsätzlich
ist davon auszugehen, dass ausreichende Existenzmittel vorliegen, wenn wäh-
rend des Aufenthalts keine Leistungen nach SGB II oder SGB XII in Anspruch
genommen werden. Wenn allerdings im Einzelfall nachträglich ein Antrag auf
entsprechende Leistungen gestellt wird, liegt ein besonderer Anlass i. S. d. § 5
Absatz 3 für eine Überprüfung des Fortbestands der Voraussetzungen des Frei-
zügigkeitsrechts vor.

Beruft sich die Ausländerbehörde auf diese Verwaltungsvorschrift?
Jemand eine Idee?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Anspruch auf Sozialhilfe EU-Bürger EFA Vertragsstaat Schweden
Antwort #4 - 10.04.2020 um 23:32:26
 
Art. 1 EFA verlangt, dass sich die entsprechenden Staatsangehörigen erlaubt im Vertragsstaat aufhalten. Ein Unionsbürger muss um sich erlaubt im Bundesgebiet aufzuhalten entweder freizügigkeitsberechtigt sein oder einen Aufenthaltstitel nach dem AufenthG besitzen. Nicht ausreichend ist die bloße Tolerierung des Aufenthaltes durch die Ausländerbehörde.

Vorliegend erfolgte die Einreise zur Arbeitssuche, gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU gilt das Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche zunächst für sechs Monate (Var. 1), darüber hinaus nur, solange der Unionsbürger nachweisen kann, dass er weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden (Var. 2).

Zwar befindet sich der Unionsbürger vorliegend noch innerhalb der Sechsmonatsfrist, jedoch wurde nach Angaben ein Sprachkurs aufgenommen womit vordergründig nicht mehr die Arbeitssuche das primäre Aufenthaltsrecht darstellt. Folgt man einer anderen Auffassung würde diese Frist schon Mitte Mai enden, die zweite Variante würde wegen der schlechten Aussichten, eingestellt zu werden, verneint werden. Spätestens hier muss ein anderer Freizügigkeitsgrund vorliegen. Mangels ausreichender Existenzmittel und Krankenversicherung scheitert das Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 2 Abs. 2 Nr. 5, 4 FreizügG/EU.

Da mangels Freizügigkeit kein erlaubter Aufenthalt vorliegt, besteht auch kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII aufgrund des EFA. 
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Passerati
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 86

48231 Warendorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
48231 Warendorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Anspruch auf Sozialhilfe EU-Bürger EFA Vertragsstaat Schweden
Antwort #5 - 11.04.2020 um 03:18:05
 
Zitat:
Art. 1 EFA verlangt, dass sich die entsprechenden Staatsangehörigen erlaubt im Vertragsstaat aufhalten. Ein Unionsbürger muss um sich erlaubt im Bundesgebiet aufzuhalten entweder freizügigkeitsberechtigt sein oder einen Aufenthaltstitel nach dem AufenthG besitzen. Nicht ausreichend ist die bloße Tolerierung des Aufenthaltes durch die Ausländerbehörde.

Vorliegend erfolgte die Einreise zur Arbeitssuche, gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU gilt das Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche zunächst für sechs Monate (Var. 1), darüber hinaus nur, solange der Unionsbürger nachweisen kann, dass er weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden (Var. 2).

Zwar befindet sich der Unionsbürger vorliegend noch innerhalb der Sechsmonatsfrist, jedoch wurde nach Angaben ein Sprachkurs aufgenommen womit vordergründig nicht mehr die Arbeitssuche das primäre Aufenthaltsrecht darstellt. Folgt man einer anderen Auffassung würde diese Frist schon Mitte Mai enden, die zweite Variante würde wegen der schlechten Aussichten, eingestellt zu werden, verneint werden. Spätestens hier muss ein anderer Freizügigkeitsgrund vorliegen. Mangels ausreichender Existenzmittel und Krankenversicherung scheitert das Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 2 Abs. 2 Nr. 5, 4 FreizügG/EU.

Da mangels Freizügigkeit kein erlaubter Aufenthalt vorliegt, besteht auch kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII aufgrund des EFA. 



Das er keinen Anspruch auf Leistungen hat habe ich soweit verstanden.
Jedoch muss er dementsprechend das Bundesgebiet verlassen.
Gibt es keine Möglichkeit das er irgendwie hierbleiben kann?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
deerhunter
Silver Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 2.214

Brisbane, Australia
Brisbane
Australia
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Anspruch auf Sozialhilfe EU-Bürger EFA Vertragsstaat Schweden
Antwort #6 - 11.04.2020 um 08:54:30
 
Passerati schrieb am 11.04.2020 um 03:18:05:
Gibt es keine Möglichkeit das er irgendwie hierbleiben kann?


Doch...Arbeit finden oder heiraten
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
reinhard
Global Moderator
****
Offline




Beiträge: 15.157

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
Schleswig-Holstein
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Anspruch auf Sozialhilfe EU-Bürger EFA Vertragsstaat Schweden
Antwort #7 - 11.04.2020 um 13:29:30
 
Er kann sich auch Geld von Freunden leihen oder von seiner Familie schicken lassen.

Nur wenn der staatliche Hilfe möchte, muss er sich an seinen Staat (Schweden) wenden.
Zum Seitenanfang
  
Homepage https://www.facebook.com/reinhard.pohl.16  
IP gespeichert
 
Passerati
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 86

48231 Warendorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
48231 Warendorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Anspruch auf Sozialhilfe EU-Bürger EFA Vertragsstaat Schweden
Antwort #8 - 11.04.2020 um 13:40:08
 
deerhunter schrieb am 11.04.2020 um 08:54:30:
Doch...Arbeit finden oder heiraten


Was passiert eigentlich wenn er keine Arbeit findet?
Wird er abgeschoben?
Gibt es eine Wiedereinreisesperre
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
reinhard
Global Moderator
****
Offline




Beiträge: 15.157

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
Schleswig-Holstein
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Anspruch auf Sozialhilfe EU-Bürger EFA Vertragsstaat Schweden
Antwort #9 - 11.04.2020 um 14:37:40
 
Die Ausländerbehörde könnte ihm die Freizügigkeit entziehen.
(Macht sie vermutlich nicht so gerne, nur bei Straftaten).

Die Ausländerbehörde könnte ihn danach zur Ausreise auffordern, wird dazu aber keine Lust haben.

Die Ausländerbehörde könnte ihn natürlich auch abschieben und die Freizügigkeit entziehen, dann müsste er für die nächste Reise ein Visum beantragen. Da gibt es aber hohe Hürden, deshalb machen Ausländerbehörden das normalerweise nicht.
Zum Seitenanfang
  
Homepage https://www.facebook.com/reinhard.pohl.16  
IP gespeichert
 
Passerati
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 86

48231 Warendorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
48231 Warendorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Anspruch auf Sozialhilfe EU-Bürger EFA Vertragsstaat Schweden
Antwort #10 - 11.04.2020 um 16:28:56
 
reinhard schrieb am 11.04.2020 um 14:37:40:
Die Ausländerbehörde könnte ihm die Freizügigkeit entziehen.
(Macht sie vermutlich nicht so gerne, nur bei Straftaten).

Die Ausländerbehörde könnte ihn danach zur Ausreise auffordern, wird dazu aber keine Lust haben.

Die Ausländerbehörde könnte ihn natürlich auch abschieben und die Freizügigkeit entziehen, dann müsste er für die nächste Reise ein Visum beantragen. Da gibt es aber hohe Hürden, deshalb machen Ausländerbehörden das normalerweise nicht.


Soweit ich das richtig verstanden habe,
muss er sich also keine Sorgen machen wenn es hart auf kommt dass er abgeschoben wird.
Oder wie meinst du das?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
reinhard
Global Moderator
****
Offline




Beiträge: 15.157

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
Schleswig-Holstein
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Anspruch auf Sozialhilfe EU-Bürger EFA Vertragsstaat Schweden
Antwort #11 - 11.04.2020 um 17:02:36
 
Wenn es hart auf hart kommt, wird er natürlich abgeschoben.

Das entscheidet er ja.

Er kann sich ja an die Gesetze halten bzw. Hilfe in Schweden beantragen. Dann ist alles einfach.

Oder er versucht es auf die harte Tour, das lässt sich die eine Ausländerbehörde länger, die andere kürzer gefallen.
Aber ihn selbst interessiert das vermutlich nicht, sonst würde er hier ja fragen.
Zum Seitenanfang
  
Homepage https://www.facebook.com/reinhard.pohl.16  
IP gespeichert
 
lottchen
Silver Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 2.110
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Anspruch auf Sozialhilfe EU-Bürger EFA Vertragsstaat Schweden
Antwort #12 - 11.04.2020 um 17:34:51
 
Hat er denn vorher in Schweden gearbeitet und Anspruch auf dortiges ALG1 erworben?

Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld können Sie für 3 bis 6 Monate in ein anderes EU-Land mitnehmen, um in dieser Zeit dort Arbeit zu suchen. Das heißt, Sie können Ihr Arbeitslosengeld aus einem anderen EU-Land für die Arbeitssuche nach Deutschland mitnehmen. Und umgekehrt können Sie Ihr deutsches Arbeitslosengeld in ein anderes EU-Land mitnehmen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in dem Merkblatt für Arbeitslosengeld und Auslandsbeschäftigung der Bundesagentur für Arbeit.

https://www.eu-gleichbehandlungsstelle.de/eugs-de/eu-buerger/infothek/sozialleis...
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Passerati
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 86

48231 Warendorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
48231 Warendorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Anspruch auf Sozialhilfe EU-Bürger EFA Vertragsstaat Schweden
Antwort #13 - 12.04.2020 um 16:42:29
 
reinhard schrieb am 11.04.2020 um 17:02:36:
Wenn es hart auf hart kommt, wird er natürlich abgeschoben.

Das entscheidet er ja.

Er kann sich ja an die Gesetze halten bzw. Hilfe in Schweden beantragen. Dann ist alles einfach.

Oder er versucht es auf die harte Tour, das lässt sich die eine Ausländerbehörde länger, die andere kürzer gefallen.
Aber ihn selbst interessiert das vermutlich nicht, sonst würde er hier ja fragen.


Wenn er sich Geld leihen würde sprich Existenzmittel.
Dürfte er dann hierbleiben?
Wie ist das mit der Krankenversicherung?
Ist diese auch verpflichtend?
Jemand einen Tipp wo man günstig eine abschließen kann?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
engelchen+
Junior Top-Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 200

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Anspruch auf Sozialhilfe EU-Bürger EFA Vertragsstaat Schweden
Antwort #14 - 12.04.2020 um 17:08:03
 
Passerati schrieb am 12.04.2020 um 16:42:29:
Wie ist das mit der Krankenversicherung?
Ist diese auch verpflichtend?
Jemand einen Tipp wo man günstig eine abschließen kann?


Er braucht eine Krankenversicherung und die ist nicht günstig. Dazu kommt auch die Nachzahlungen (siehe §193 VVG).
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema