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Anspruch auf Sozialhilfe EU-Bürger EFA Vertragsstaat Schweden (Gelesen: 5.826 mal)
reinhard
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Antwort #15 - 12.04.2020 um 17:41:54
 
Passerati schrieb am 12.04.2020 um 16:42:29:
Wenn er sich Geld leihen würde sprich Existenzmittel.
Dürfte er dann hierbleiben?


Im Freizügigkeitrecht ist es so:

Er darf kommen und ist freizügigkeitsberechtigt, die ersten Monate ohne Voraussetzungen.

Danach muss er die Voraussetzungen erfüllen, das wird allerdings nur von ihm selbst kontrolliert. Falls er unberechtigt Sozialleistungen in Deutschland (statt in Schweden) beantragt, ist das so eine Art Geständnis, dass er mit seiner Freizügigkeit gescheitert ist.

Die Freizügigkeit behält er allerdings, solange sie ihm nicht entzogen wird. Nicht er muss das Recht hier zu leben beantragen, sondern die Ausländerbehörde muss ein Verfahren zur Feststellung des Verlustes der Freizügigkeit einleiten. Davon erfährt er, weil ihm das mitgeteilt wird, und er kann sich am Verfahren beteiligen.

Krankenversicherung: Am einfachsten ist es, wenn er gleich nach der Ankunft seine schwedische Versicherung umschreiben lässt.
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Passerati
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Antwort #16 - 14.04.2020 um 20:21:02
 
Wie darf ich folgenden Text verstehen?


Aufenthalt zur Arbeitsuche
Jede/-r Unionsbürger/-in hat ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche (§ 2 Abs. 2 Nr. 1a
FreizügG). Dies gilt normalerweise für sechs Monate nach Einreise (oder auch: nach
Ende des sechsmonatigen Zeitraums, in dem der Arbeitnehmer/-innenstatus fortgewirkt
hat, s. o.) und bleibt auch länger bestehen, wenn die Person nachweisen kann, dass sie
weiterhin und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht. Insofern sollten die Bewerbungsbemühungen oder Qualifizierungen (z. B. Sprachunterricht) nachgewiesen
werden. Auch eine Meldung bei der Arbeitsagentur kann sinnvoll sein.
Während des Aufenthaltsrechts zum Zweck der Arbeitsuche besteht für EFA-Angehörige
Anspruch auf reguläre Leistungen nach SGB XII. Der Leistungsbezug gefährdet das
Freizügigkeitsrecht nicht!
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Antwort #17 - 14.04.2020 um 20:24:24
 
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Antwort #18 - 14.04.2020 um 23:12:58
 
Passerati schrieb am 14.04.2020 um 20:21:02:
Wie darf ich folgenden Text verstehen?


Aufenthalt zur Arbeitsuche
Jede/-r Unionsbürger/-in hat ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche (§ 2 Abs. 2 Nr. 1a
FreizügG). Dies gilt normalerweise für sechs Monate nach Einreise (oder auch: nach
Ende des sechsmonatigen Zeitraums, in dem der Arbeitnehmer/-innenstatus fortgewirkt
hat, s. o.) und bleibt auch länger bestehen, wenn die Person nachweisen kann, dass sie
weiterhin und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht. Insofern sollten die Bewerbungsbemühungen oder Qualifizierungen (z. B. Sprachunterricht) nachgewiesen
werden. Auch eine Meldung bei der Arbeitsagentur kann sinnvoll sein.
Während des Aufenthaltsrechts zum Zweck der Arbeitsuche besteht für EFA-Angehörige
Anspruch auf reguläre Leistungen nach SGB XII. Der Leistungsbezug gefährdet das
Freizügigkeitsrecht nicht!


Hallo,

ich habe die wichtigen Passagen mal fett markiert.
Wie Dir schon erklärt wurde, ist sein Aufenthaltszweck jetzt primär nicht (mehr) der zur Arbeitssuche, seit er seinen Sprachkurs aufgenommen hat.
Somit trifft das von Dir Zitierte schlicht nicht zu.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #19 - 15.04.2020 um 00:35:03
 
T.P.2013 schrieb am 14.04.2020 um 23:12:58:
Hallo,

ich habe die wichtigen Passagen mal fett markiert.
Wie Dir schon erklärt wurde, ist sein Aufenthaltszweck jetzt primär nicht (mehr) der zur Arbeitssuche, seit er seinen Sprachkurs aufgenommen hat.
Somit trifft das von Dir Zitierte schlicht nicht zu.

Gruß


Dieser Satz steht doch im Gegensatz zu deiner These.
Siehe:
Insofern sollten die Bewerbungsbemühungen oder Qualifizierungen (z. B. Sprachunterricht) nachgewiesen
werden.
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Antwort #20 - 15.04.2020 um 11:54:49
 
Dann kann er doch einfach mit seinem Ordner mit den hundert letzten Bewerbungen, alle aus dem März und April, zur Behörde gehen. Dort sehen sie ja die 80 Antworten und können nachvollziehen, ob seine Bewerbungen aussichtsreich sind.

Und Du schreibst dann, was im Bescheid stand.
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