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FZF nach 23 Abs § 2. (Gelesen: 4.016 mal)
Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: FZF nach 23 Abs § 2.
Antwort #15 - 14.04.2020 um 14:24:06
 
Nein, sie kann nichts umändern. Die Voraussetzungen gelten nur entsprechend.

Da die Dreimonatsfrist abgelaufen ist, muss sie dennoch den LU sichern. Es entfallen nur das Spracherfordernis und die Härtefallregelung.
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Herzlein
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Beiträge: 58

köln, Rheinland-Pfalz, Germany
köln
Rheinland-Pfalz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Syrisch
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Antwort #16 - 14.04.2020 um 14:46:05
 
ok, jetzt ist das Bild Klar. damke euch allen.
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