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FZF nach 23 Abs § 2. (Gelesen: 4.044 mal)
Herzlein
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i4a rocks!


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09.04.2020 um 10:00:26
 
Hallo an allen,
hat jemand erfahrung mit der FZF laut § 23Abs 2..  ich habe familie aus Syrien mutter mit 2 kindern, der Eheman war in Syrien im Haft , jetzt wurde er freigelassen, die Ehefrau möchte die FZF beantragen, ich sehe die chancen  serh gering,liegen bei  etwa 0%da keine Härtefall vorliegt. kann jemand mir helfen.
danke im Voraus
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Herzlein
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Antwort #1 - 09.04.2020 um 10:29:26
 
die mutter mit den kinder in Deutschland alle haben AE  nach 23 Abs2
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erne
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Antwort #2 - 09.04.2020 um 11:20:47
 
Herzlein schrieb am 09.04.2020 um 10:00:26:
die Ehefrau möchte die FZF beantragen

Herzlein schrieb am 09.04.2020 um 10:29:26:
mutter mit den kinder in Deutschland alle haben AEnach 23 Abs2 


..> die Ehefrau kann keine FZF beantragen, da sie in D ist
Das muss dann der Ehemann machen
zu den Chancen kann ich nichts sagen
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deerhunter
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Antwort #3 - 09.04.2020 um 17:29:31
 
Kann die Mutter den LU für die Familie, inklusive Mann sicherstellen? Warum saß der Mann in Haft? Hat er A1?
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Herzlein
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Antwort #4 - 14.04.2020 um 10:18:42
 
die Mutter bezieht noch ALOII, der Ehemann war in Syrien in Haft wegen seiner Politischen Aktivitäten.
A1 hat er leider nicht.
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reinhard
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Antwort #5 - 14.04.2020 um 11:13:35
 
Sobald die Mutter den Lebensunterhalt für alle aus ihrer Arbeit sichert und er das A1-Zertifikat hat, kann er den Antrag versuchen. Aber zugestimmt wird nur aus dringenden humanitären Gründen.

Besser ist, sie sichert den Lebensunterhalt und hat eine Niederlassungserlaubnis (dazu muss sie fünf Jahre versichert arbeiten). Dann sollte es klappen.
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Herzlein
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Antwort #6 - 14.04.2020 um 11:19:27
 
so vielen Dank.  Smiley
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Herzlein
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Antwort #7 - 14.04.2020 um 12:20:21
 
ich habe so ein Text im Internet gefunden, es das Richtig Resettlement-Flüchtlinge sind ab dem 01.08.2015 in ihren Rechten Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen gleichgestellt und können somit auch ihre Familienangehörigen unter den gleichen Voraussetzungen nachholen. Die 3-Monats-Antragsfrist für einen erleichterten Ehegatten- oder Kindernachzug beginnt mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4 AufenthG.Herzlein schrieb am 14.04.2020 um 11:19:27:
so vielen Dank.  Smiley

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reinhard
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Antwort #8 - 14.04.2020 um 13:31:48
 
Lies einfach im Aufenthaltsgesetz (nicht bei irgendwelche Texten unbekannter Autoren im Internet).

Im § 29 ist geregelt, wie Ausländer zur Ausländerin zuziehen können. Lies insbesondere die Absätze 2 und 3.

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__29.html

In einigen Bundesländer gibt es auch die Möglichkeit zur Aufnahme syrischer Familienangehöriger. Da müsste die Frau mal schreiben, wo sie lebt, oder sich am Wohnort an eine Migrationsberatung wenden.
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Antwort #9 - 14.04.2020 um 13:39:49
 
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Antwort #10 - 14.04.2020 um 13:44:26
 
Gemeint ist hier die Übergangsvorschrift § 104 Abs. 5 AufenthG:

Auch für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 erhalten haben, sind die Regelungen über den Familiennachzug, das Bleibeinteresse, die Teilnahme an Integrationskursen und die Aufenthaltsverfestigung auf Grund des § 23 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

Sollte dies auf diesen Fall zutreffen, könnte in entsprechender Anwendung eine Priviligierung vorliegen.

Der Gesetzgeber hat seinerzeit für diese Gruppe keine Übergangsvorschrift hinsichtlich der Drei-Monatsfrist eingeführt, es sollte jedoch die damalige Übergangsvorschrift des § 105 Abs. 11 AufenthG analoge Anwendung finden, wonach die Anträge spätestens drei Monate ab Infkrafttreten des Gesetzes zu stellen sind (so wie hier Müller/Hoffmann-AuslR, § 29 Rn. 9). Die Frist wäre daher im November 2015 abgelaufen. Ein Absehen von der Sicherung des Lebensunterhaltes wäre ist somit lediglich auf Ermessenswege möglich.

Zutreffend wäre allerdings, dass es durch die Priviligierung nicht auf das Vorhandensein einfacher Sprachkenntnisse ankommt (§ 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG) und auch die härtere Regelung des § 29 Abs. 3 AufenthG irrelevant ist.
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Herzlein
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Antwort #11 - 14.04.2020 um 13:58:39
 
genauso
lottchen schrieb am 14.04.2020 um 13:39:49:

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Herzlein
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Antwort #12 - 14.04.2020 um 14:17:41
 
Zitat:
Sollte dies auf diesen Fall zutreffen, könnte in entsprechender Anwendung eine Priviligierung vorliegen.

das heißt die Ehefrau in Deutscland kann normal den Eheman aus Syrien holen. kann sie jetzt die AE von 23 abs2 auf §23Abs 4 umänderen lassen.
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deerhunter
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Antwort #13 - 14.04.2020 um 14:22:45
 
Herzlein schrieb am 14.04.2020 um 14:17:41:
das heißt die Ehefrau in Deutscland kann normal den Eheman aus Syrien holen. kann sie jetzt die AE von 23 abs2 auf §23Abs 4 umänderen lassen. 


Nein!!!

Zitat:
Die Frist wäre daher im November 2015 abgelaufen. 

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reinhard
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Antwort #14 - 14.04.2020 um 14:22:49
 
Nein. Sie kann gar nichts.

Er kann das Visum beantragen. Sobald sie beteiligt wird, kann sie versuchen, so behandelt zu werden als hätte sie eine AE nach § 23,4, weil es damals die Regelung der "Gleichbehandlung" für drei Monate gab.
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