Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 21 Abs. 5 i.V.m § 5 Abs. 1
AufenthG. Sollte eine Erlaubnis zur Ausübung des Berufes notwendig sein (oder z.B. auch eine Gewerbeanmeldung), muss dies vorgelegt werden. Hier müsstest du dich für Details an entsprechende Stellen wenden.
Der Lebensunterhalt muss gesichert sein. Die Höhe berechnet sich individuell. Es muss für mindestens für den aktuellen ALG II-Satz, die Miete samt Nebenkosten, für die Krankenversicherung und eventuell für die Altersvorsorge ausreichen. Der Nachweis wäre über die entsprechenden Stuerbescheide bzw.Netto-Gewinn-Ermittlung des Steuerberaters oder ähnliches zu führen. Für die erstmalige Erteilung kann es aus meiner Sicht ausreichend sein, wenn genug Geld auf dem Konto vorhanden ist oder ein Sperrkonto für die entsprechende Summe eingerichtet wird.
Die Auswirkungen der Corona-Krise auf das Einkommen könnten berücksichtigt werden. Allerdings muss man hier auch sagen, dass ja zunächst noch keine
AE erteilt wurde, weshalb es an sich nichts zu berücksichtigen gibt. Fraglich ist auch, ob eine Nachhilfe, die ja in diesen Zeiten auch digital angeboten werden kann, wirklich betroffen sein sollte.
Bei § 21 Abs. 5
AufenthG handelt es sich letztlich um eine kann-Regelung, deshalb sind die Erfolgsaussichten schwer zu beurteilen. In größeren Städten haben die Ausländerbehörden erfahrungsgemäß mehr Erfahrung mit dieser Gruppe. In kleineren, eher ländlichen Gegenden ist es oft etwas komplizierter.