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Aufenthaltserlaubnis wechseln von §16.5 zu §21.5 (Gelesen: 1.709 mal)
Lang99
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltserlaubnis wechseln von §16.5 zu §21.5
06.04.2020 um 15:24:28
 
Sehr geehrte Damen und Herren,

zunächst mal möchte ich mich bei Ihnen für ihre Hilfe und Zeit bedanken. Ich schätze es sehr!

Ich habe Mathematik studiert und erfolgreich mein Studium absolviert. Nun besitze ich eine Aufenth. nach § 16.5. zur Arbeitssuche. Ich möchte gerne freiberuflich als privater Nachhilfelehrer in Mathematik und Statistik für Schüler und Studenten tätig sein. Welche Bedingungen müssen für einen erfolgreichen Wechsel zu §21.Abs.5 erfüllt sein? Wie viel muss ich monatlich verdienen? Wie kann ich mein Einkommen nachweisen? Wird der entgangene Verlust durch die Corona-Krise berücksichtig?Wäre es möglich nur Teilzeit tätig zu sein wenn mein Lebensunterhalt gesichert ist?

Ich hoffe das waren nicht zu viele Fragen auf einmal   Augenrollen

viele Grüße und bleibt gesund!
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 06.04.2020 um 22:47:44
 
Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 21 Abs. 5 i.V.m § 5 Abs. 1 AufenthG. Sollte eine Erlaubnis zur Ausübung des Berufes notwendig sein (oder z.B. auch eine Gewerbeanmeldung), muss dies vorgelegt werden. Hier müsstest du dich für Details an entsprechende Stellen wenden.

Der Lebensunterhalt muss gesichert sein. Die Höhe berechnet sich individuell. Es muss für mindestens für den aktuellen ALG II-Satz, die Miete samt Nebenkosten, für die Krankenversicherung und eventuell für die Altersvorsorge ausreichen. Der Nachweis wäre über die entsprechenden Stuerbescheide bzw.Netto-Gewinn-Ermittlung des Steuerberaters oder ähnliches zu führen. Für die erstmalige Erteilung kann es aus meiner Sicht ausreichend sein, wenn genug Geld auf dem Konto vorhanden ist oder ein Sperrkonto für die entsprechende Summe eingerichtet wird. 

Die Auswirkungen der Corona-Krise auf das Einkommen könnten berücksichtigt werden. Allerdings muss man hier auch sagen, dass ja zunächst noch keine AE erteilt wurde, weshalb es an sich nichts zu berücksichtigen gibt. Fraglich ist auch, ob eine Nachhilfe, die ja in diesen Zeiten auch digital angeboten werden kann, wirklich betroffen sein sollte.

Bei § 21 Abs. 5 AufenthG handelt es sich letztlich um eine kann-Regelung, deshalb sind die Erfolgsaussichten schwer zu beurteilen. In größeren Städten haben die Ausländerbehörden erfahrungsgemäß mehr Erfahrung mit dieser Gruppe. In kleineren, eher ländlichen Gegenden ist es oft etwas komplizierter.
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Lang99
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 07.04.2020 um 14:11:44
 
Zitat:
Bei § 21 Abs. 5 AufenthG handelt es sich letztlich um eine kann-Regelung, deshalb sind die Erfolgsaussichten schwer zu beurteilen. In größeren Städten haben die Ausländerbehörden erfahrungsgemäß mehr Erfahrung mit dieser Gruppe. In kleineren, eher ländlichen Gegenden ist es oft etwas komplizierter


Bedeutet das das der Beamte nach Lust und Laune entscheiden kann? Wenn er sich dagegen entscheiden muss ich raus aus Deutschland?...Ich bin 26Jahre alt und lebe hier schon seit 20Jahren, ich bin müde und kann nicht mehr.
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 07.04.2020 um 14:53:09
 
Lang99 schrieb am 07.04.2020 um 14:11:44:
Bedeutet das das der Beamte nach Lust und Laune entscheiden kann?


Nein. Er muss es nachvollziehbar begründen (besonders eine Ablehnung). Er muss das Gesetz beachten. Und er muss den Antrag genauso entscheiden wie vergleichbare Anträge von anderen.

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Lang99
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 07.04.2020 um 17:13:56
 
reinhard schrieb am 07.04.2020 um 14:53:09:
Nein. Er muss es nachvollziehbar begründen (besonders eine Ablehnung). Er muss das Gesetz beachten. Und er muss den Antrag genauso entscheiden wie vergleichbare Anträge von anderen.


Wäre das ich nur Teilzeit (d.h. 20 Stunden pro Woche) arbeiten möchte und nebenbei meinen Master in Mathematik weiter mache ein Ablehnungsgrund? (obwohl ich mit 20 Stunden Arbeit genug verdienen würde um meinen Lebensunterhalt zu finanzieren und sogar noch was bei Seite legen könnte)
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