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Niederlassungserlaubnis §9 vs. §18c AufenthG (Gelesen: 2.007 mal)
lluuna
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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31.03.2020 um 11:00:53
 
Hallo zusammen,

ich wurde vor kurzem von euch darauf aufmerksam gemacht, dass es mittlerweile die "vereinfachte" NE für Fachkräfte gemäß §18c AufenthG gibt, die seit dem 01.03.2020 in Kraft ist.

Ursprünglich hieß es, dass ich meine Niederlassungserlaubnis im August 2020 beantragen kann - Aussage meiner Sachbearbeiterin in ABH letztes Jahr. Ich gehe davon aus, dass es um §9 AufenthG ging.

Da nun aber alle Voraussetzungen des §18c bereits jetzt vorliegen, habe ich meine Sachbearbeiterin angeschrieben und heute auch angerufen, da ich keine schriftliche Antwort bekam.

Nun komme ich mir wie im falschen Film vor: Sie hat mir gesagt, dass auch mit §18c hätte ich keinen Anspruch auf Verkürzung und darüber hinaus hätte ich auch nie Anspruch auf §9 AufenthG, weil es eine NE für die ist, die hier Familie haben. Und dass es im Großen und Ganzen keine Vereinfachungen und großen Unterschiede seit dem 01.03.2020 gibt. Zu sagen, dass ich total baff war, wäre eine Untertreibung...

Ein paar Eckdaten zu meinem Auftenthaltsstatusverlauf:

- 2014-2017 - abgeschlossene qualifizierte Berufsausbildung in DE
- seit 2017 beschäftigt i.V.m. §18 Abs. 4 S. 1; mittlerweile unbefristet

Ich weiß ehrlich gesagt nicht, wie ich jetzt am besten vorgehen soll, der Sachbearbeiterin liegen schließlich alle Unterlagen und Nachweise ohne jegliche Lücken vor, und dann höre ich so etwas...

Vielen Dank.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 31.03.2020 um 14:13:49
 
Klarer Fall von selbst Schuld.

Anrufen bei solchen Sachen ist schon zu regulären Zeiten nicht angebracht, weil man meistens irgendwelche ad-hoc-Antworten bekommt, die oft nicht zutreffen. In Krisenzeiten ist das erst Recht problematisch.

Du hättest die schriftliche Antwort abwarten sollen, angesichts der aktuellen Lage und des Umstandes, dass die gesetzliche Neuregelung gerade mal vor einem Monat in Kraft getreten ist, würde diese Antwort auch etwas dauern. Bei allem Verständnis dafür, dass es für dich persönlich wichtig ist, hätte diese Frage bei mir - wenn ich ABH-MA wäre - nicht gerade die höchste Priorität. Nach einigen Wochen wäre eine neue Anfrage angebracht gewesen.

Die rechtlichen Auskünfte sind natürlich unzutreffend und letztlich dem Umstand der Anfrage geschuldet.
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lluuna
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Antwort #2 - 31.03.2020 um 14:23:30
 
Zitat:
Klarer Fall von selbst Schuld.

Anrufen bei solchen Sachen ist schon zu regulären Zeiten nicht angebracht, weil man meistens irgendwelche ad-hoc-Antworten bekommt, die oft nicht zutreffen. In Krisenzeiten ist das erst Recht problematisch.

Du hättest die schriftliche Antwort abwarten sollen, angesichts der aktuellen Lage und des Umstandes, dass die gesetzliche Neuregelung gerade mal vor einem Monat in Kraft getreten ist, würde diese Antwort auch etwas dauern. Bei allem Verständnis dafür, dass es für dich persönlich wichtig ist, hätte diese Frage bei mir - wenn ich ABH-MA wäre - nicht gerade die höchste Priorität. Nach einigen Wochen wäre eine neue Anfrage angebracht gewesen.

Die rechtlichen Auskünfte sind natürlich unzutreffend und letztlich dem Umstand der Anfrage geschuldet.


Beim Anruf wurde mein Profil direkt abgerufen und generell hatte ich bis jetzt keine Probleme auf solchem Wege Informationen anzufragen - in der Vergangenheit konnte ich so auch Unstimmigkeiten aus den E-Mails klären. Aber du hast schon Recht.

Fakt ist,  mir wurde gesagt, dass ich grundsätzlich keinen Anspruch auf §18c hätte, da ich keine AE gemäß §18a, sondern §18 Abs. 4 S. 1 nach altem Recht besitze.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 31.03.2020 um 14:32:57
 
lluuna schrieb am 31.03.2020 um 14:23:30:
Fakt ist,  mir wurde gesagt, dass ich grundsätzlich keinen Anspruch auf §18c hätte, da ich keine AE gemäß §18a, sondern §18 Abs. 4 S. 1 nach altem Recht besitze.

Das ist nicht zutreffend, im Gesetz gibt eine solche Einschränkung nicht und sie wäre auch nicht gerechtfertigt. Weiterhin schreibt das BMI in seinen Anwendungshinweisen, Ziff. 18c 1.1.1 am Ende:

Die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 a. F., soweit es sich um Fachkräfte im Sinne von § 18 Absatz 3 handelt, sowie § 20 a. F. und des ggf. vorausgegangenen nationalen Visums sind auf die vier bzw. zwei Jahre anzurechnen.

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/migra...
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Antwort #4 - 31.03.2020 um 17:14:44
 
Zitat:
Das ist nicht zutreffend, im Gesetz gibt eine solche Einschränkung nicht und sie wäre auch nicht gerechtfertigt. Weiterhin schreibt das BMI in seinen Anwendungshinweisen, Ziff. 18c 1.1.1 am Ende:

Die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 a. F., soweit es sich um Fachkräfte im Sinne von § 18 Absatz 3 handelt, sowie § 20 a. F. und des ggf. vorausgegangenen nationalen Visums sind auf die vier bzw. zwei Jahre anzurechnen.

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/migra....


Wow, vielen Dank für die Insider-Informationen. Solche Anwendungshinweise liegen doch auch theoretisch den ABH-MA vor, oder? Dass §18 Absatz 4 Satz 1 AufenthG für §18c nicht berücksichtigt werden kann, sondern nur §18a, war laut meiner Sachbearbeiterin auch der Hinweis von der Teamleitung.

Denkst Du ich dürfte in meiner E-Mail an ABH auf den BMI-Anwendungshinweis hinweisen? Ich hatte schon mal das Problem mit meiner Sachbearbeiterin, als ich einen Absatz im Gesetz zitiert habe und sie hat mir unterstellt, ich würde sie belehren, wie sie ihren Job zu machen hat und ich muss einfach akzeptieren, was mit gesagt wird. Klar, das Ermessen der ABH spielt eine große Rolle, aber ich will auch gleichzeitig nicht unfair bzw. im Widerspruch zum Gesetz behandelt werden. Werde noch eines Tages auf schwarze Liste bei Terminvergabe gesetzt  Laut lachend
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 31.03.2020 um 17:30:49
 
Das ist ein öffentlich zugängliches Dokument, also nicht wirklich eine Insider-Info. Jedenfalls soll es Ausländerbehörden den Umgang mit den neuen Regelungen erleichtern. Du kannst dich selbstverständlich darauf beziehen um deine Rechtsauffassung zu stützen. Allerdings musst du auch beachten, dass die ABH nicht zwingend daran gebunden ist. Wichtig ist jedoch, dass die ABH, wenn sie die NE nicht erteilen möchte, weil sie eine gegenteilige Auffassung vertritt, dies auch entsprechend anhand des Gesetzes begründen muss. Und schon da wird es schwierig sein, denn ein Ausschluss alter Titel von der neuen Regelungen ist nicht vorgesehen und wäre auch völlig unlogisch.
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Antwort #6 - 31.03.2020 um 18:54:02
 
Zitat:
Das ist ein öffentlich zugängliches Dokument, also nicht wirklich eine Insider-Info. Jedenfalls soll es Ausländerbehörden den Umgang mit den neuen Regelungen erleichtern. Du kannst dich selbstverständlich darauf beziehen um deine Rechtsauffassung zu stützen. Allerdings musst du auch beachten, dass die ABH nicht zwingend daran gebunden ist. Wichtig ist jedoch, dass die ABH, wenn sie die NE nicht erteilen möchte, weil sie eine gegenteilige Auffassung vertritt, dies auch entsprechend anhand des Gesetzes begründen muss. Und schon da wird es schwierig sein, denn ein Ausschluss alter Titel von der neuen Regelungen ist nicht vorgesehen und wäre auch völlig unlogisch.


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