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AE nach 18 Abs. 4 S. 1 / Kündigung / Arbeitslosengeld / Arbeitssuche (Gelesen: 1.955 mal)
Nilema
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i4a rocks!


Beiträge: 16

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Russische Föderation
Zeige den Link zu diesem Beitrag AE nach 18 Abs. 4 S. 1 / Kündigung / Arbeitslosengeld / Arbeitssuche
27.03.2020 um 16:43:21
 
Hallo zusammen,

hoffentlich sind Sie und Ihre Familien gesund!

Folgende Situation kann sich ergeben: ich habe eine AE nach 18 Abs. 4 S1 (im Zusatzblatt steht noch Beschäftigung gem. §9 Abs, 1 Nr. 2 BeschV uneingeschränkt gestattet) bis Ende 2021. Es gibt einen deutschen Masterabschluss und ca. 6 Jahre ununterbrochene Arbeitsbeschäftigung. Mir ist bekannt, dass ich schon längst eine NE erhalten konnte. Aus privaten Gründen habe ich mich doch für eine befristete AE entschieden.

Jetzt besteht die Möglichkeit, dass ich in der nächsten Zeit gekündigt werde. Daher habe ich folgende Fragen, sollte es wirklich der Fall sein:

1. Besteht Anspruch auf das Arbeitslosengeld? Ich habe auf der Internetseite der Arbeitsagentur recherchiert. Die Antwort scheint JA zu sein, aber wie sieht es mit der AE aus? Wir die AA sofort eine Meldung an die ABH senden, dass ich gekündigt wurde?

2. Sollte ich die ABH über die Kündigung informieren? Oder kann ich bis Ende 2021 (Gültigkeit der AE) nach einer neuen Stelle suchen? Falls die AE wegen der Kündigung abgeändert werden muss - wie viel Zeit hat man für die Arbeitssuche? Dank der Corona wird es jetzt überhaupt nicht einfach sein Griesgrämig

Es ist klar, dass es mit einer NE diese Fragen nicht geben würde. Aber es ist so, wie es ist. Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung!
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE nach 18 Abs. 4 S. 1 / Kündigung / Arbeitslosengeld / Arbeitssuche
Antwort #1 - 27.03.2020 um 18:52:52
 
Du bist verpflichtet, der ABH das Ende der Beschäftigung innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen (§ 82 Abs. 6 Satz 1 AufenthG).

Das weitere Vorgehen entscheidet dann die ABH, es ist möglich, die AE bei Bezug von ALG I bis zum Ende ihres regulären Ablaufs gelten zu lassen. Alternativ könntest du eine AE zur Arbeitsplatzssuche nach § 20 Abs. 1 Satz 2 AufenthG für sechs Monate bekommen.

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Nilema
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i4a rocks!


Beiträge: 16

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Russische Föderation
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Antwort #2 - 29.03.2020 um 12:00:00
 
Zitat:
Du bist verpflichtet, der ABH das Ende der Beschäftigung innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen (§ 82 Abs. 6 Satz 1 AufenthG).

Das weitere Vorgehen entscheidet dann die ABH, es ist möglich, die AE bei Bezug von ALG I bis zum Ende ihres regulären Ablaufs gelten zu lassen. Alternativ könntest du eine AE zur Arbeitsplatzssuche nach § 20 Abs. 1 Satz 2 AufenthG für sechs Monate bekommen.



Bayraqiano, vielen Dank für Ihre schnelle Antwort und Information!

Zitat:
Das weitere Vorgehen entscheidet dann die ABH, es ist möglich, die AE bei Bezug von ALG I bis zum Ende ihres regulären Ablaufs gelten zu lassen.



Hätten Sie dazu evtl. noch etwas mehr Informationen? Wie ist es möglich? Wovon hängt das ab? Entscheidet hier nur die einzelne ABH oder gibt es Erläuterungen im Gesetz dazu?

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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 29.03.2020 um 12:51:40
 
In § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG heißt es:

Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

Kann bedeutet hier, dass die Rechtsfolge nicht zwingend ist, sondern von der Ausländerbehörde im Einzelfall unter Abwägung sämtlicher Gründe die dafür und dagegen sprechen, entschieden wird.

Sollte in deinem Fall das Arbeitslosengeld zur Deckung des Lebensunterhaltes ausreichen, sehe ich zumindest einen guten Grund, den gesamten Bezugszeitraum des ALG abzuwarten und die AE nicht sofort nachträglich zu befristen. Sollte das ALG jedoch nicht ausreichen und keine weiteren finanziellen Mittel vorliegen, wäre dies aus meiner Sicht ein Grund für eine nachträgliche Befristung (und dann wird es aber auch bei der AE zur Arbeitsplatzssuche problematisch). Das wird die Ausländerbehörde aber entscheiden.
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Nilema
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Russische Föderation
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Antwort #4 - 05.04.2020 um 15:13:17
 
Bayraqiano, danke für die Ergänzung!

Evtl. noch die letzte Frage - wie wird der Betrag zur Deckung des Lebensunterhaltes ausgerechnet?
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 05.04.2020 um 16:49:00
 
Da wird geguckt, was Du momentan bekommt.

Dann wird geguckt, ob Du Anspruch auf zusätzliche Leistungen hast (ArbeitslosengeldII). Du kannst das selbst mit einem Hartz-IV-Rechner im Internet überprüfen.
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