Hallo zusammen,
ich hätte da eine Frage bezüglich der Einbürgerung auf Basis eines unterbrochenen Aufenthalts.
Ich bin 1988 in Berlin geboren und habe dort auch bis 2001 sowohl die Grundschule als auch das Gymnasium bis zur siebten Klasse besucht (13 Jahre). Daraufhin bin ich mit meiner Familie nach Ägypten gezogen, wo ich 17 Jahre verbracht habe. Seit Oktober 2018 bin ich wieder in Deutschland (Promotion und Teilzeitarbeit)
Auf Basis des Staatsangehörigkeitsgesetz §12.b (2) habe ich einen Antrag auf Einbürgerung gestellt:
"Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden."
Darüber hinaus verfüge ich über ein Sprachzertifikat mit dem Niveau C1, was laut Staatsangehörigkeitsgesetz § 10, Punkt 3 die Frist von 8 Aufenthaltsjahren auf 6 Jahre verkürzt. (5 Jahre von meinem ersten Aufenthalt + 1 Jahr von meinem jetzigen Aufenthalt)
Gestern habe ich von meiner zuständigen Einbürgerungsbehörde ein Schreiben erhalten, in dem steht, dass ich aufgrund des C1 Sprachnachweises nach 6 Jahren (erst 2024) einen Antrag stellen kann.
Es stand im Schreiben: "Eine Anrechnung früherer Aufenthaltszeiten ist bei einer derart langen Unterbrechung nicht möglich", obwohl im Gesetz keine bestimmte Zeitspanne für den unterbrochenen Aufenthalt erwähnt worden ist.
Hat jemand ähnliche oder rechtliche Erfahrungen, die mir in meinem Fall weiterhelfen können? Gibt es gute Aussichten einen Rechtsanwalt einzuschalten?
Vielen Dank für jeden Rat im Voraus!