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Einbürgerung aufgrund unterbrochenen Aufenthalts (Gelesen: 1.468 mal)
Themen Beschreibung: Einbürgerung aufgrund unterbrochenen Aufenthalts
5ara bel kosbara
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i4a rocks!


Beiträge: 27

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: ägyptisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung aufgrund unterbrochenen Aufenthalts
27.03.2020 um 13:43:39
 
Hallo zusammen,  Smiley

ich hätte da eine Frage bezüglich der Einbürgerung auf Basis eines unterbrochenen Aufenthalts.

Ich bin 1988 in Berlin geboren und habe dort auch bis 2001 sowohl die Grundschule als auch das Gymnasium bis zur siebten Klasse besucht (13 Jahre). Daraufhin bin ich mit meiner Familie nach Ägypten gezogen, wo ich 17 Jahre verbracht habe. Seit Oktober 2018 bin ich wieder in Deutschland (Promotion und Teilzeitarbeit)

Auf Basis des Staatsangehörigkeitsgesetz §12.b (2) habe ich einen Antrag auf Einbürgerung gestellt:
"Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden."

Darüber hinaus verfüge ich über ein Sprachzertifikat mit dem Niveau C1, was laut Staatsangehörigkeitsgesetz § 10, Punkt 3 die Frist von 8 Aufenthaltsjahren auf 6 Jahre verkürzt. (5 Jahre von meinem ersten Aufenthalt + 1 Jahr von meinem jetzigen Aufenthalt)

Gestern habe ich von meiner zuständigen Einbürgerungsbehörde ein Schreiben erhalten, in dem steht, dass ich aufgrund des C1 Sprachnachweises nach 6 Jahren (erst 2024) einen Antrag stellen kann. 
Es stand im Schreiben: "Eine Anrechnung früherer Aufenthaltszeiten ist bei einer derart langen Unterbrechung nicht möglich", obwohl im Gesetz keine bestimmte Zeitspanne für den unterbrochenen Aufenthalt erwähnt worden ist.

Hat jemand ähnliche oder rechtliche Erfahrungen, die mir in meinem Fall weiterhelfen können? Gibt es gute Aussichten einen Rechtsanwalt einzuschalten?

Vielen Dank für jeden Rat im Voraus!
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 27.03.2020 um 15:06:44
 
Das Gesetz schließt eine Anrechnung aufgrund des Wortlautes nicht schon deshalb aus, weil die Zeiten im Ausland denen im Inland überwiegen.

Zunächst entscheidend ist, dass die Zeiten im Inland eine integrierende Wirkung hatten (Ziff. 12.b.2 -VAH-StAG). Dies ist für die Zeit des Schulbesuches zu bejahen, womit zunächst ein anrechenbarer Zeitraum von mehr als fünf Jahren vorliegt.

Allerdings müssten diese fünf Jahre auch voll ausgeschöpft werden können, dies ist dann der Fall wenn die während der Zeit des Auslandsaufenthalts enge Bindungen zu Deutschland aufrechterhalten werden und der Zeit der Inlandsaufenthalts eine so stark integrierende Bedeutung zukommt, dass unter Berücksichtigung der Integrationsleistungen des Antragstellers. bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine vergleichbare Integration vorliegt wie im Falle eines achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalts (Hailbronner/Hecker, Staatsangehörigkeitsrecht, § 12b Rn. 12).

Entscheidend ist also, in welcher Weise eine Bindung an Deutschland während des Aufenthaltes im Ausland aufrecht erhalten wurde und wie stark integrierend die Zeiten im Inland tatsächlich waren. Auf der einen Seite überwiegt der Aufenthalt im Heimatland deutlich, auf der anderen Seite liegen jedoch Sprachkenntnisse auf einem höheren Niveau vor, als nach einem achtjährigen Aufenthalt erwartet wird. Als problematisch könnte sich jedoch der Umstand erweisen, dass die "prägenden Jahre" im Heimatland verbracht wurden. Es bedarf alles in allem also einer Einzelfallentscheidung aufgrund der Biographie.

Sollte die EBH eine Ausschöpfung der fünf Jahre ablehnen, könnte geprüft werden, ob zumindest nicht ein Teil angerechnet werden kann. Auch hier wäre dies im Einzelfall zu entscheiden.

Zunächst sollte nochmals das Gespräch mit der Behörde gesucht werden, anschließend könnte man sich um eine Rechtsberatung bemühen.
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5ara bel kosbara
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i4a rocks!


Beiträge: 27

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: ägyptisch
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Antwort #2 - 28.03.2020 um 17:31:47
 
Vielen Dank für diese ausführliche Antwort 😊
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