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Promotionsstudium in DEU = Absolvent einer deutschen Hochschule? (Gelesen: 1.910 mal)
tretol
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i4a rocks!


Beiträge: 10

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Promotionsstudium in DEU = Absolvent einer deutschen Hochschule?
25.03.2020 um 19:53:03
 
Hallo,
mein bekannter aus Kuba hat seine Doktorarbeit an einer deutschen Universität gemacht. Er hatte eine Aufenthaltserlaubnis gem. §16. Er arbeitet mittlerweile seit 3 Jahren als Wissenschaftler an einer anderen deutschen Universität und hat dafür eine Aufenthaltserlaubnis gem. §18.

Zählt er als Absolvent einer deutschen Hochschule und hat er daher Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis?

Danke!
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 26.03.2020 um 11:55:06
 
Die Promotion ist ein Hochschulabschluss. Deinem Beitrag kann ich entnehmen, dass die Promotion vor drei Jahren erfolgt ist und er seither eine AE nach § 18 alte Fassung hatte. Daher qualifiziert er sich für eine Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte mit inländischem Hochschulabschluss nach § 18c Abs. 1 Satz 1 i.V.m Satz 2 AufenthG sofern die restlichen Voraussetzungen auch erfüllt sind.
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tretol
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i4a rocks!


Beiträge: 10

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 12.08.2020 um 13:09:05
 
Hallo,
Vielen Dank für die Antwort. Meinem Bekannten wurde auf der Ausländerbehörde gesagt, dass er für eine Niederlassungserlaubnis einen unbefristeten Arbeitsvertrag benötigt. Ist dies korrekt und wo kann man die restlichen Voraussetzungen (z. B. über die Dauer des Arbeitsvertrages) nachlesen? Gegenwärtig hat er noch bis kommenden März Vertrag

Vielen Dank!!
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 12.08.2020 um 16:11:10
 
Die rechtlichen Voraussetzungen ergeben sich aus § 18c AufenthG i.V.m § 5 AufenthG.

Entscheidend ist die prognostische Sicherung des Lebensunterhaltes, welche auf Dauer sein muss. Ein unbefristeter Vertrag ist hierfür allerdings nicht zwingend, wenn aufgrund der bisherigen Erwerbsbiographie von der Sicherung des Lebensunerhaltes auf Dauer ausgegangen werden kann (z.B. eben eine abgeschlossene Ausbildung, keine größeren Lücken durch Arbeitslosigkeit). In manchen Branchen existieren kaum noch unbefristete Arbeitsverträge, daher kann man das nicht immer zwingend voraussetzen.
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tretol
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 12.08.2020 um 22:09:25
 
Hallo,
danke für die schnelle Rückmeldung, die uns wirklich weiterhilft!
Ich habe die entsprechenden Passagen im Gesetz nachgelesen.

Bist du dir sicher, dass die Sicherung des Lebensunerhaltes auf Dauer nachgewiesen werden muss? Ich kann keine Angaben zur prognostische Sicherung des Lebensunterhaltes finden.
in §9  Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 steht lediglich, dass die NE Niederlassungserlaubnis zu erteilen ist, wenn der "Lebensunterhalt gesichert ist". Gleiches ist auch in §5 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 zu lesen.

Ich konnte keine Angaben für Niedersachsen finden, wo mein bekannter arbeitet. Für Sachsen habe ich allerdings folgende Checkliste für die Beantragung einer NE für Personen mit inländischem Hochschulabschluss gefunden:
https://www.zuwanderung.sachsen.de/download/Zuwanderung/interaktive_Checkliste_N...

Hier werden als Nachweise lediglich der aktuelle und der vorige Arbeitsvertrag benötigt. Auch für Heidelberg in Baden-Württemberg ist unter den Voraussetzungen für eine NE folgendes zu lesen:
Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
(https://www.service-bw.de/leistung/-/sbw/Niederlassungserlaubnis+fuer+Absolvente...)

Daher meine Nachfrage, ob du dir sicher bist, dass die prognostische Sicherung des Lebensunterhaltes eine Rolle spielt und ob/wo das gesetzlich festgehalten ist. Du kennst dich ganz offensichtlich gut aus, daher soll meine Frage keine Zweifel an deiner Kompetenz erwecken. Ich möchte nur wissen, welche Chancen wir mit unserem Antrag haben, da mein bekannter nur noch bis März Vertrag hat und damit wir den Antrag so gut wie möglich vorbereiten können.
Evtl. haben unterschiedliche Städte unterschiedliche Vorgehensweisen?


Weitere Fragen wären,
  • welches Level der deutschen Sprachkenntnisse er nachweisen muss und ob/in welchen Fällen man darauf verzichten kann und

    • ob ein "Integrationskurs" nach so jahrelangem Aufenthalt und Beschäftigung in DEU wirklich verpflichtend ist, um nachzuweisen, dass er sich mit der Sozial- und Rechtsordnung ausreichend auskennt.



      Ich wäre dir sehr dankbar, wenn du dir nochmals etwas Zeit nehmen könntest, um mich zu erleuchten Smiley
      Danke!


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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 12.08.2020 um 22:37:18
 
Mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wird ein konkreter Zweck verfolgt, und zwar die Abwendung von Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch Ausländer. In Fällen, wo für die Erteilung eines Aufenthaltstitels der Lebensunterhalt gesichert sein muss, bedarf es der Prognose dass der künftige Lebensunterhalt des Dauer ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen gesichert ist. Abzuzielen ist auf die geplante Aufenthaltsdauer. Da die Niederlassungserlaubnis unbefristet ist, muss der Zeitraum der Prognose theoretisch auch "unbefristet" sein. Daher auch die Forderung vieler Behörden nach einem unbefristeten Arbeitsvertrag.

Zur Prognose: BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 21.09, Rn. 15; Ziffer 2.3.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz

Ein Arbeitsvertrag, der lediglich bis März befristet ist, reicht daher nicht aus. Es muss zumindest auch Folgevertrag nachgewiesen werden, zumal für die NE nach § 18c AufenthG auch eine qualifizierte Beschäftigung zum Zeitpunkt der Erteilung vorliegen muss (§ 18c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG).

Sprachkenntnisse sind auf dem Niveau B1 nachzuweisen, ebenso entsprechend Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse (nachzuweisen über den Test "Leben in Deutschland"). Der Besuch eines Integrationskurses als solcher ist hierfür nicht notwendig.

Ausnahmen hiervon über § 9 Abs. 2 AufenthG prüfen. Wenn die Promotion nicht auf Deutsch erfolgte, muss immer noch mindestens das Sprachniveau A1 erreicht werden.
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