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Corona: Kurzarbeit i.V.m. §18 Abs. 4 S. 1 (Gelesen: 4.014 mal)
lluuna
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16.03.2020 um 21:37:34
 
Hallo zusammen,

aufgrund der aktuellen Corona-Lage wurde bei meinem Arbeitgeber Kurzarbeit/Kurzarbeitergeld zum großen Thema. Ist es überhaupt mit dem AufenthG vereinbar? Ich verfüge zwar über die AE gemäß § 18 Abs. 4 S. 1.

Besten Dank vorab für Eure Antworten!

Lieben Gruß
Valeria
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Corona: Kurzarbeit i.V.m. §18 Abs. 4 S. 1
Antwort #1 - 16.03.2020 um 22:08:04
 
Kurzarbeitergeld ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung und daher gem. § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 Alt. 1 AufenthG eine Leistung, die auf Beitragszahlungen basiert und somit unschädlich bei Bezug.

Die entsprechenden Paragraphen im SGB III sehen auch keine Einschränkung beim Bezug von Kurzarbeitergeld für Ausländer vor. Die persönlichen Voraussetzungen sind ganz andere, siehe § 98 SGB III.

Ich sehe auch keinen Grund, warum diese Leistung sonst problematisch sein sollte.
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lluuna
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Antwort #2 - 17.03.2020 um 10:56:52
 
Zitat:
Kurzarbeitergeld ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung und daher gem. § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 Alt. 1 AufenthG eine Leistung, die auf Beitragszahlungen basiert und somit unschädlich bei Bezug.

Die entsprechenden Paragraphen im SGB III sehen auch keine Einschränkung beim Bezug von Kurzarbeitergeld für Ausländer vor. Die persönlichen Voraussetzungen sind ganz andere, siehe § 98 SGB III.

Ich sehe auch keinen Grund, warum diese Leistung sonst problematisch sein sollte.


Vielen Dank für die Antwort.

Meine Sachbearbeiterin hat mal gemeint, dass ich auch keinen Fall Geld vom Arbeitsamt beziehen kann.

Sollte ich von der Kurzarbeitregelung betroffen sein, hat es Einfluss auf Erfüllung der Voraussetzungen für NE?
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Antwort #3 - 17.03.2020 um 13:27:38
 
lluuna schrieb am 17.03.2020 um 10:56:52:
Sollte ich von der Kurzarbeitregelung betroffen sein, hat es Einfluss auf Erfüllung der Voraussetzungen für NE?

Das könnte zutreffen, da Kurzarbeitergeld nun mal nur befristet ausgezahlt wird und für die Prognose, ob der Lebensunterhalt dauerhaft gesichert wäre, nicht brauchbar ist. Das kann man aber jetzt nicht wirklich beurteilen.
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lluuna
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Antwort #4 - 17.03.2020 um 17:03:22
 
Zitat:
Das könnte zutreffen, da Kurzarbeitergeld nun mal nur befristet ausgezahlt wird und für die Prognose, ob der Lebensunterhalt dauerhaft gesichert wäre, nicht brauchbar ist. Das kann man aber jetzt nicht wirklich beurteilen.


Ich habe zum Glück unbefristeten Vertrag, falls dieser Hinweis irgendwie hilft. Der Plan war eigentlich schon im August eine NE zu beantragen - nach den Berechnungen der ABH.

Das Ganze bereitet mir aktuell echt Sorgen...
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 18.03.2020 um 09:45:48
 
Für Fachkräfte mit einer inländischen Berufsausbildung gibt es mittlerweile die NE nach § 18c Abs. 1 Satz 1 i.V.m Satz 2 AufenthG. Die Voraussetzungen dürften jetzt schon vorliegen.

Einfach mal die ABH per E-Mail kontaktieren, ob Antragstellung bald möglich ist. Ich weiß die Situation ist gerade natürlich schwierig, aber fragen kostet nichts.
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lluuna
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Antwort #6 - 19.03.2020 um 15:32:24
 
Zitat:
Für Fachkräfte mit einer inländischen Berufsausbildung gibt es mittlerweile die NE nach § 18c Abs. 1 Satz 1 i.V.m Satz 2 AufenthG. Die Voraussetzungen dürften jetzt schon vorliegen.

Einfach mal die ABH per E-Mail kontaktieren, ob Antragstellung bald möglich ist. Ich weiß die Situation ist gerade natürlich schwierig, aber fragen kostet nichts.


Vielen Dank für den interessanten Hinweis. Gibt es eine klare Definition für Fachkraft im AufenthG? Würde man nach abgeschlossener Berufsausbildung für Büromanagement und kaufmännischer Tätigkeit als Fachkraft gelten?
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lluuna
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Antwort #7 - 19.03.2020 um 15:51:02
 
Zitat:
Für Fachkräfte mit einer inländischen Berufsausbildung gibt es mittlerweile die NE nach § 18c Abs. 1 Satz 1 i.V.m Satz 2 AufenthG. Die Voraussetzungen dürften jetzt schon vorliegen.

Einfach mal die ABH per E-Mail kontaktieren, ob Antragstellung bald möglich ist. Ich weiß die Situation ist gerade natürlich schwierig, aber fragen kostet nichts.


Kann es sein, dass AufenthG neue Fassungen beinhaltet? Jetzt sieht § 18 AufenthG ganz anders aus. Anscheinend sind die Änderungen sind ganz frisch in Kraft getreten.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 19.03.2020 um 16:50:16
 
lluuna schrieb am 19.03.2020 um 15:51:02:
Kann es sein, dass AufenthG neue Fassungen beinhaltet? Jetzt sieht § 18 AufenthG ganz anders aus. Anscheinend sind die Änderungen sind ganz frisch in Kraft getreten.


Ja, die Änderungen sind am 1.3. in Kraft getreten.
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lluuna
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Antwort #9 - 19.03.2020 um 17:48:57
 
engelchen+ schrieb am 19.03.2020 um 16:50:16:
Ja, die Änderungen sind am 1.3. in Kraft getreten.


Kann man noch irgendwo die ältere Version zum Vergleich aufrufen?
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Antwort #10 - 19.03.2020 um 18:59:23
 
lluuna schrieb am 19.03.2020 um 17:48:57:
Kann man noch irgendwo die ältere Version zum Vergleich aufrufen?


Versuch es mal hier:
https://www.buzer.de/gesetz/4752/a159177.htm#buildInHistory
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Antwort #11 - 19.03.2020 um 18:59:37
 
lluuna schrieb am 19.03.2020 um 15:32:24:
Gibt es eine klare Definition für Fachkraft im AufenthG?

Ja, § 18 Abs. 3 AufenthG. In deinem Fall Nr. 1 aufgrund der abgeschlossenen qualifizierten Berufsausbildung (qualifizierte Ausbildung = Ausbildung mit einer vorgesehenen Mindestdauer von zwei Jahren). Die Ausbildung zum/zur Kauffrau/-mann für Büromanagement ist davon umfasst, somit bist du auch Fachkraft im Sinne des AufenthG.

Deine AE § 18 Abs. 4 S. 1 nach altem Recht gilt nunmehr als AE nach § 18a AufenthG fort.

Vergleich zwischen den Versionen gibt es hier: https://www.buzer.de/gesetz/4752/l.htm
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Antwort #12 - 20.03.2020 um 15:00:33
 
lluuna schrieb am 19.03.2020 um 15:51:02:
Kann es sein, dass AufenthG neue Fassungen beinhaltet?



Zitat:
zuletzt geändert durch Art. 4b G v. 17.2.2020 I 166
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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lluuna
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Antwort #13 - 31.03.2020 um 13:21:45
 
Zitat:
Ja, § 18 Abs. 3 AufenthG. In deinem Fall Nr. 1 aufgrund der abgeschlossenen qualifizierten Berufsausbildung (qualifizierte Ausbildung = Ausbildung mit einer vorgesehenen Mindestdauer von zwei Jahren). Die Ausbildung zum/zur Kauffrau/-mann für Büromanagement ist davon umfasst, somit bist du auch Fachkraft im Sinne des AufenthG.

Deine AE § 18 Abs. 4 S. 1 nach altem Recht gilt nunmehr als AE nach § 18a AufenthG fort.

Vergleich zwischen den Versionen gibt es hier: https://www.buzer.de/gesetz/4752/l.htm


Hi, also mir wurde gesagt ich hätte keinen Anspruch auf §18c, da ich keine AE gemäß §18a, sondern §18 Abs. 4 S. 1 nach altem Recht besitze.
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