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Genaemigung ueber laengeren Auslandaufenthalt (>6 Mon), wegen COVID-19 Pandemie (Gelesen: 3.858 mal)
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Genaemigung ueber laengeren Auslandaufenthalt (>6 Mon), wegen COVID-19 Pandemie
12.03.2020 um 02:34:58
 
Guten Tag,

Gibt es eine solche Moeglichkeit die lnaengeren  (ueber  6 Mon) Aufenthaltszeiten direkt aus dem Ausland durch eine Deutsche Behoerde  z.B Botschaft) genehmigen lassen, ohne ABH in Deutschland persoenlich  besuchen zu muessen? Das alles ist aufgrund der jetzigen Gesundheitssituation mit COVID-19 in Deutschland.

Ich bin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug und  hatte aus persoenlichen Gruenden zu diesem Zeitpunkt fast  6 Monaten im Ausland verbracht. Das war noch  bevor dieses COVID-19 Ausbruch. Jetzt ist Deutschland und  insbesondere das Gebiet, wo ich mein gewoehnlichen Aufenthalt habe (NRW) stark betroffen  (ueber 1200 Menschen gemeldet) im Vergleich zu meinem jetztigen Aufenthaltsort (weniger als 10 Menschen betroffen).
Ich wuerde idealerweise gerne abwarten bis die Situation sich geklaert hat und wuerde lieber erst sehen was aus der ganzen Situation wird, bevor ich nach Deutschland zurueckkehre.  Dazu noch muss ich nachdem ich nach Deutschland zurueck bin, moeglicherweise in Kuerze kurzfristig noch ein Mal nach Ausland gehen. Danach  werde ich nach Ankunft im Ausland unter Quarantine gestellt  fuer paar Wochen da ich aus Deutschland kommen werde.   Das macht alles noch mehr kompliziert.

Die Aufenthaltstitel zu verlieren kommt nicht in Frage. Ich habe seit Jahren Anspruch auf NE und Staatsangehoerigkeit  (ich konnte sogar vor 7  Jahren miteigenbuergert werden, mit meiner Frau) und will das nicht es nochmal riskieren). Die eAT muss auch noch  in 2 Monaten erneut werden.

Danke im Voraus!

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Antwort #1 - 12.03.2020 um 05:06:30
 
Für die Verlängerung der "Abwesenheitsfrist" ist ausschließlich die ABH zuständig.

Wenn Deine Frau in Deutschland ist, würde ich so vorgehen:
1. Handschriftliche Vollmacht für Deine Frau erstellen, Dich in allen Fragen bei der ABH zu vertreten. Scan per Mail an sie schicken.
2. Sie geht zur ABH und beantragt dort
* eine Verlängerung der "Abwesenheitsfrist",
* die Verlängerung Deiner AE / eine NE
* eine Vorabzustimmung zur Erteilung eines nationalen Visums für die Rückreise (anstelle einer Fiktionsbescheinigung.

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Antwort #2 - 12.03.2020 um 15:22:33
 
Danke, Petersburger!

Und damit ich das richtig verstehe, diese Vorabstimmung zur Visaerteilung wird nur fuer Einreise gelten und meine Rechte aus AE nicht betreffen, richtig? Antrag auf Verlaengerung werden wir natuerlich stellen. Es ist nur weil ich ohne eAT im Ausland bleiben  werde?
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Antwort #3 - 12.03.2020 um 19:02:20
 
Du hast drei "Handlungsstränge".

Einmal Deine in zwei Monaten ablaufende AE. Die muß ohnehin verlängert werden.

Also Antrag auf Verlängerung der AE bzw. Ausstellung einer NE. Damit bist Du, sofern der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Ausreise UND vor Ablauf der AE gestellt wird, sicher in der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG.

Zweitens die "Abwesenheitsfrist". Die kann nur die ABH verlängern.

Wenn beides geklärt ist, ist Dein Aufenthaltsstatus in Deutschland "in trockenen Tüchern".


Drittens Deine Rückreise nach Deutschland.
Bekommst Du eine Vorabzustimmung zur Visumerteilung, ist für die Rückreise weder die Fiktionsbescheinigung noch die Verlängerung der Abwesenheitfrist relevant. Du hast ja dann ein aktuelles Visum im Pass, alles andere geht Fluggesellschaften und Grenzbeamte nichts an.
Du könntest auch mit Fristverlängerung und Fiktionsbescheinigung zurückreisen. Beides brauchst Du im Original.
Kannst Dich entscheiden, ob Du mit Visum oder den beiden Dokumenten reisen willst - was halt für Dich organisatorisch leichter ist.

Ich würde das Visum wählen, wenn die AV so handelt wie wir, also problemloses "Wiedereinreise-Visum" bei vorliegender Vorabzustimmung.
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Antwort #4 - 12.03.2020 um 21:52:10
 
Nochmals vielen dank Petersburger! Ich wuerde  selber zu viel Zeit brauchen um die Antwort im AufethG zu finden.
Jetzt fange ich an mich an einigen Normen dieses Gesetzes zu errinnern.

Kann man zufaellig  einen Antrag auf Verlaengerung des ATs  auch per Fax stellen? Oder is es nur persoenlich bzw durch eine bevollmaechtigte Person zu stellen (meine Ehefrau in diesem Fall)?Ich glaube ich habe es einmal so schon gestellt um keine Frist zu verpassen. Aber ich kann mich irren, es ist schon eine Weile her seit der Zeit.

Mein Konsulat ist in Moskau, uebrigens. 

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Antwort #5 - 12.03.2020 um 22:29:44
 
ich habe es gerade  gegoogelt und es hat sich ergeben, dass einige ABHs es erlauben sogar  ein Antrag auf Einbuergerung per email und per Fax zu stellen.  Z.B ., Stadt Essen: "Britische Staatsangehörige, die bereits in Essen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, können einen fristwahrenden Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis per E-Mail stellen.

"
Auch Fuhrungszeugnisse koennten bei Bundesamt fuer justiz elektronisch beantragt werden.
Davon hatte ich keine Ahnung. Schade ist nur , dass bei mir die Onlineausweiss funktion nicht aktiviert ist...
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Antwort #6 - 12.03.2020 um 22:46:18
 
lol, ich hatte unten Fiktionsbescheinigung mit Fuehrungszeugnis verwechselt. ))
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Antwort #7 - 13.03.2020 um 04:58:09
 
Wenn Deine ABH das Ganze per Fax oder als Scan per Mail akzeptiert, sollte auch das gehen.

Auch die Vorabzustimmung ist auf elektronischem Weg grundsätzlich möglich - hier müssten dann sowohl ABH als auch AV diesen Weg akzeptieren.
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Antwort #8 - 19.03.2020 um 21:40:38
 
Hallo Petersburger,

Hoffentlich ist alles gut bein Ihnen. Ich wuerde um die weitere  Hilfe hier bitten. Diesmal geht es um Begruendung, da ich anschenend einen Wiederspruch gegen das ABH's Schreiben einlegen  muss. Traurig
Ich werede unten Stand meiner Antragstellung chronologisch schildern. 
Die 2 Antraege habe ich vor 2 Tagen schriftlich gestellt (1 per Formular auf AE Verlaengerung und  2 formlose Antraege wegen Abwesenheitsfrist und  wegen Vorabstimmung/Fiktionsbescheinigung ), per fax und email, auch fristgemaess.

ABH hat per email  geantwortet und dadurch indirekt aber schriftlich Empfang des Faxes bestaetigt, aber aus dem Antwort folgt, dass man meine Antraege ignoriert hat.
Die Sachbearbeiterin behauptet in der Antwort Folgendes:

1) es gaebe keine Moeglichkeit waehrend meines Auslandsaufenthaltes meine AE verlaengern zu lassen, also, wahrend ich im Ausland mich befinde sei es nicht moeglich (?!)
2) Ich duerfe es nur aus Deutschland verlaengern lassen 

3) ABH  glaubt, dass falls meine AE waehrend Auslandsauenthaltes (es ist bis  Mitte Mai 2019 gueltig)  ablauft , muss ich mich an  eine Deutsche Konsulat im Ausland wenden  und das Ganze (das Einreisevisum zum Familiennachzug  erneut beantragen.
(Als ob ich in Deutschland seit 2005 mit gueltigem AE nicht gewohnt haette. Wenn das so gehen wird, dann heisst es "Goodbye, Einbuergerung"! wahre ich gezwungen leanger im Ausland zu bleiben)
4)  Die Tatsache, dass ich  meinen Antrag auf AE Verlaengerung eigentlich gestellt habe wurde im Schreiben vollkom ignoriert!
5) Es wurde ueberhaupt  nichts gesagt zur Abwesenheitsfristsverlaengerung die ich auch beantragt habe.

Eigentlich sollte ich am 17 Maerz  schon in Deuscthland sein, trotz des Covid-Risikos, und hatte einen Flugzeugticket fuer 17 Maerz, aber an dem Tag verzichtete ich von dem FLug. Ich erfuhr kurz davor, dass meine Frau  moeglicherweise unter Quarantine  verschrieben werden koennte  (da Sie mit COVID-19 positivem  Patienten am Arbeitsplatz Kontakt hatte,  im Artzpraxis. (das ist nun offiziel bestaetigt seit 1 Tag Griesgrämig ). Vom Flug habe ich verzichtet.

Meine Frau als Sie noch nicht offiziel in Quarantine war hatte versucht ABH 3 mal zu erreichen als meine Vertreterin, aber die Behoerde ist fuer Besuche geschlossen. Deswegen habe ich alles per Fax und per e-mail abgeschickt.

Ich werde wahrscheinlich einen Wiederspruch einlegen muessen, gegen die "Entscheidung". Aber eigentlich sieht dieses Schreiben so unserious und unoffiziel aus, dass ich mir nicht sicher bin, ob die Sachbearbeitern ubeuerhaupt versteht, dass ich Antreage gestellt habe. Es sieht mehr nach eine unbegruendete Antwort auf eine unoffizielle Anfrage aus. Es ist voellig unbegruendet, ueber die Frist zur Widerspruch  bin ich auch  nicht informiert... es ist nicht wirklich eine Absage aber  das Ihnalt das ich oben schilderte, spricht von sich selbst. Ich bin nicht sicher wie ich darauf reagieren muss.

Glauben Sie ich sollte Einspruch gegen die "Entscheidung" sofort  erheben ? Oder vielleicht erst  in einem neutrallen Schreiben versuchen zu erklaeren, dass es um einen gestellten Antrag haendelt?

Ich wäre fuer einen Rat wegen der Situation sehr dankbar.
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« Zuletzt geändert: 19.03.2020 um 21:54:14 von Antistatic »  
 
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Antwort #9 - 20.03.2020 um 06:00:55
 
Ich bin kein ABH-Mitarbeiter, habe also mit AE-Verlängerungen nichts zu tun.

Meine Antworten wären:
Das mag wohl stimmen, wenn man seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Solange dieser jedoch in Deutschland ist, bleibt die Zuständigkeit bei der ABH. Dass in dieser besonderen Situation nicht nach den üblichen Schemata gehandelt werden kann und auch Auslandsaufenthalte unfreiwillig länger werden, bedürfe sicher keiner Erklärung.

Im Übrigen bäte ich um Bestätigung des wirksamen Eingangs aller drei gestellten Anträge und Bescheidung der Anträge 2 und 3.
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