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Rechtsmittelverzichtserklärung (Gelesen: 2.930 mal)
Themen Beschreibung: Einbürgerung
Achim k
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Beiträge: 13

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Rechtsmittelverzichtserklärung
11.03.2020 um 09:31:32
 
Hallo,

ich habe ein Brief von Einbürgerungsbehörde bekommen. in dem steht dass ich am tag X kommen soll um die Einbürgerung Urkunde zu bekommen.

muss aber ein Rechtsmittelverzichtserklärung unterschreiben und am tag X abgeben:

die lautet:

Rechtsmittelverzichtserklärung
Hiermit verzichte ich unwiderruflich auf die Einlegung eines Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Landesratsamtes XYZ (Einbürgerung).

muss ich solche ein Erklärung abgeben?
wenn die Einbürgerung positiv ist, wieso sollte ich ein Rechtmittel einlegen ?!

kann mir bitte jemand das erklären!

Danke
Gruß
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Albrecht
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 11.03.2020 um 10:13:08
 
Würden Sie Rechtsmittel gegen die Einbürgerungsveranstaltung einlegen, wäre diese Veranstaltung obsulet .
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 11.03.2020 um 10:32:29
 
Achim k schrieb am 11.03.2020 um 09:31:32:
kann mir bitte jemand das erklären!


Mit Abgabe des Verzicht tritt die Bestandkraft des Bescheides sofort ein. Wird dem Antrag aber vollständig entsprochen (hier also eingebürgert), entfällt das Rechtsschutzinteresse ohnehin und eine Klage wäre damit sofort erledigt. Wie bereits bemerkt, gibt es eigentlich keinen Grund zu klagen. So etwas höre ich jetzt im Einbürgerungsrecht auch zum ersten mal.

Falls die EBH die Einbürgerung mit einer Auflage versehen möchte, hätte sie dies auch mitteilen müssen. Ein Rechtsmittelverzicht "ins Blaue hinein" wäre mehr als fragwürdig. Das unterstelle ich hier aber nicht.

Es empfiehlt sich Kontakt zur EBH aufzunehmen und das zu klären.
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Achim k
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i4a rocks!


Beiträge: 13

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 16.03.2020 um 20:16:53
 
Hallo,

habe bei der Behörde gefragt, und folgendes Antwort bekommen.
die Einbürgerung ist ein Verwaltungsakt und ich kann innerhalb von Wochen Einspruch dagegen legen.
deshalb ist die Einbürgerung erst nach Wochen wirksam. wenn ich aber die Rechtsmittelverzichtserklärung abgebe, ist die Einbürgerung sofort wirksam.

was meint ihr dazu?! macht es sinn.

Gruß
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 16.03.2020 um 20:57:02
 
Ich verstehe zwar nicht, warum das notwendig sein sollte. Aber wenn die EBH deinem Antrag vollständig entsprochen hat, nützt es nichts, die Sache dadurch unnötig weiter zu verzögern. Dann kannst du auch den Rechtsmittelverzicht erklären.
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Ralf
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Antwort #5 - 16.03.2020 um 21:40:13
 
Achim k schrieb am 16.03.2020 um 20:16:53:
deshalb ist die Einbürgerung erst nach Wochen wirksam. wenn ich aber die Rechtsmittelverzichtserklärung abgebe, ist die Einbürgerung sofort wirksam.


Das ist Quatsch. Die Einbürgerung ist mit der Aushändigung der Urkunde wurksam, ohne Wenn und Aber.
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erne
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Antwort #6 - 17.03.2020 um 12:48:12
 
Ralf schrieb am 16.03.2020 um 21:40:13:
Die Einbürgerung ist mit der Aushändigung der Urkunde wurksam, ohne Wenn und Aber. 


schon richtig,

aber die Urkunde bekommt er ja laut den Behördenangeben erst nach Rechtsmittelverzicht, oder erst nach Wochen.

(Wobei das natürlich quatsch ist, einen Rechtsmittelverzicht einzufordern oder Wochen zu warten, bis keine Rechtsmittel eingelegt werden könnten ... wobei: Rechtsmittel einzlegen ohne die Entscheidung=Urkunde oder Ablehnung, geht auch nicht, also Quatsch²)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 17.03.2020 um 13:33:28
 
Die sprachlichen Ungenauigkeiten führen zu keinem anderen Ergebnis, ich versuche mal klarzustellen:

Die Einbürgerung wird mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam, § 16 Abs. 1 S. 1 StAG ist insofern eine spezielle Regelung für die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes und geht mithin den allgemeinen Regelungen des VwVfG vor.

Allerdings bleibt es dabei, dass die Einbürgerung als Verwaltungsakt durch Rechtsmittel angegriffen werden kann, sofern keine Bestandskraft eintritt. Diese tritt i.d.R einem Monat nach Bekanntgabe (hier Aushändigung) ein. Die Frist kann sogar ein Jahr betragen, wenn dem Verwaltungsakt (hier Einbürgerung) keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt wird, was bei begünstigenden Verwaltungsakten nicht selten der Fall ist.

Die EBH möchte mit dem Rechtsmittelverzicht, dass auch die Bestandskraft des Verwaltungsaktes gleich mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde eintritt. Die Rechtsmittelfrist beginnt auch erst mit Aushändigung der Urkunde, eine Verzögerung der Aushändigung lässt diese Frist nicht verstreichen. Daher kann die EBH dies nicht verzögern, indem sie die Aushändigung um einen Monat verschiebt.

Dies ist wie schon gesagt, eigentlich nicht notwendig wenn dem Antrag entsprochen wurde. Die EBH dürfte bei Weigerung auch kaum die Aushändigung verweigern, mit Insistieren kann man also auch ohne eingebürgert werden. Nur lohnt sich m.E. dieser Aufwand nicht, s. #4
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