Die sprachlichen Ungenauigkeiten führen zu keinem anderen Ergebnis, ich versuche mal klarzustellen:
Die Einbürgerung wird mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam, § 16 Abs. 1 S. 1
StAG ist insofern eine spezielle Regelung für die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes und geht mithin den allgemeinen Regelungen des VwVfG vor.
Allerdings bleibt es dabei, dass die Einbürgerung als Verwaltungsakt durch Rechtsmittel angegriffen werden kann, sofern keine Bestandskraft eintritt. Diese tritt i.d.R einem Monat nach Bekanntgabe (hier Aushändigung) ein. Die Frist kann sogar ein Jahr betragen, wenn dem Verwaltungsakt (hier Einbürgerung) keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt wird, was bei begünstigenden Verwaltungsakten nicht selten der Fall ist.
Die
EBH möchte mit dem Rechtsmittelverzicht, dass auch die Bestandskraft des Verwaltungsaktes gleich mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde eintritt. Die Rechtsmittelfrist beginnt auch erst mit Aushändigung der Urkunde, eine Verzögerung der Aushändigung lässt diese Frist nicht verstreichen. Daher kann die
EBH dies nicht verzögern, indem sie die Aushändigung um einen Monat verschiebt.
Dies ist wie schon gesagt, eigentlich nicht notwendig wenn dem Antrag entsprochen wurde. Die
EBH dürfte bei Weigerung auch kaum die Aushändigung verweigern, mit Insistieren kann man also auch ohne eingebürgert werden. Nur lohnt sich m.E. dieser Aufwand nicht, s. #4