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Vaterschaftsanerkennung Äthiopien Deutschland (Gelesen: 2.045 mal)
traute
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Beiträge: 368

Lübeck, Germany
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Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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06.03.2020 um 16:58:11
 
Guten Tag,
ich hoffe, jemand kann mir erklären, wie das Procedere ist.
Es geht um ein eritreisches Elternpaar, Mutter ist in Äthiopien, Vater in DE. Der Vater will die Vaterschaft des Neugeborenen anerkennen. Welche Schritte muß er gehen? Es gibt nur eine Taufbescheinigung der Kirche.
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TG
 
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Saxonicus
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Beiträge: 5.265
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #1 - 06.03.2020 um 20:25:14
 
traute schrieb am 06.03.2020 um 16:58:11:
Welche Schritte muß er gehen? 

Dafür dürfte die eritreisches Auslandsvertretung der richtige Ansprechpartner sein.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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reinhard
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Beiträge: 15.170

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 06.03.2020 um 20:45:07
 
Grundsätzlich macht man folgende Schritte:

1) Der Vater geht zum Jugendamt und erkennt die Vaterschaft an.

2) Die Mutter geht zum Jugendamt, in ihrem Fall vertreten durch die deutsche Botschaft in Addis Abeba, und stimmt der Anerkennung zu. Sie gibt dann auch an, ob er das Sorgerecht bekommen soll.

Wenn sie verheiratet sind, ist das nicht nötig, weil er automatisch gesetzlicher Vater ist.

Problem sind wohl, wie so oft, die Papiere: Sind sie ein Ehepaar? Haben sie eine staatliche Urkunde, die in Deutschland anerkannt wird? Oder eine kirchliche, so dass sie in Deutschland als nicht verheiratet gelten? Dann wäre die Vaterschaftsanerkennung nötig.

Dann weiter: Kann der Vater seine Identität nachweisen, kann die Mutter ihre Identität nachweisen? Fordert die Behörde einen Gentest beim Kind? Den müsste der Vater bezahlen, durchgeführt würde von einer Ärztin, die die Botschaft in Addis Abeba benennt, der die Botschaft vertraut.

Soweit die Theorie. Ob das praktisch funktioniert, erfährt er nur, wenn er zum Jugendamt geht.

[Die eritreische Botschaft hat nichts damit zu tun. Falls er in Lübeck lebt: Er darf zu mir in die Beratung kommen.]
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Homepage https://www.facebook.com/reinhard.pohl.16  
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Petersburger
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Beiträge: 6.384

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 07.03.2020 um 06:22:14
 
Die von reinhard genannten Schritte wären richtig, wenn das Kind deutsch wäre.

Das ist jedoch aus dem Startbeitrag nicht zu erkennen.

Daher ist wohl leider alles von reinhard über die Abläufe Geschriebene unzutreffend.
Denn auch wenn diese für Eritrea dieselben wären, sind deutsche Behörden völlig unzuständig. Und auch das Kind ist nicht in Deutschland.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 07.03.2020 um 15:25:55
 
Entscheidend ist, ob das deutsche Recht Anwendung findet. Dies wäre der Fall, wenn dem Vater die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen wurde. Der Status des Vaters geht nicht aus dem Startbeitrag hervor und sollte geklärt werden.
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traute
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Beiträge: 368

Lübeck, Germany
Lübeck
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Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 08.03.2020 um 07:08:44
 
Der Vater ist anerkannter Flüchtling.
Reinhard, ich schicke ihn zu dir.
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TG
 
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