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Aufenthaltstitel Verlängerung (Gelesen: 3.079 mal)
Themen Beschreibung: Unterschrift verlangt .
Lev Nikolajewitsch Tolstoj
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Russland
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04.03.2020 um 07:16:14
 
Sehr geehrte Damen und Herren.
Das Thema ist ein wenig komplizierter als es aussieht.
A. Eine Dame aus Russland bekommt nur jedes Jahr ne Verlängerung AE für ein Jahr lang. Sie ist 53 Jahre alt. 
B. Sie hat alle Unterlagen abgegeben für neuen AE und die Karte nun fertig und soll man abholen in Ausländeramt. Als sie in Ausländerbehörde war dort haben ein neuen Dokument vorgelegt was sie unterschrieben musste.  Dort stand dass sie damit einverstanden ist bis zum nächsten AE eine Beschäftigung finden muss und arbeiten. Zu Zeit sie ist als Teilzeitbeschäftigt weil in dieser Alter findet sie keinen richtigen Job.
Meine Frage ist : dürfen die in AB so was verlangen?
Falls man damit nicht einverstanden ist bleibt man ohne AE?
Vielen Dank im voraus für Ihre Mühe.
Rico.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 04.03.2020 um 07:52:37
 
kommt darauf an, aus welchem Grund sie eine AE hat.
Wenn die Sicherung des LU Voraussetzung ist für ihren AE oder das ab dem nächsten Jahr sein wird, dann wird sie das nächste Mal keine AE mehr bekommen.
Was sie unterschrieben hat, ist wohl die Knntnissnahme einer Mitteilung ganau darüber
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 04.03.2020 um 10:43:48
 
Du müsstest schreiben (oder sie müsste schreiben), was für eine AE sie hat und warum sie diese bekommen hat.

Wenn eine Verlängerung abgelehnt wird, weil sie nicht arbeitet, bekommt sie vorher eine Vorwarnung und vier Wochen Zeit für eine Stellungnahmen. Wird dann abgelehnt, kann sie dagegen klagen.

Falls sie am Schluss keine AE hat, muss sie zurück nach Russland. Reist sie nicht, kann sie abgeschoben werden.

Sinnvoll wäre, das sie selbst hier die Punkte fragt, die sie nicht verstanden hat.
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Lev Nikolajewitsch Tolstoj
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 05.03.2020 um 19:25:25
 
Vielen Dank noch mal  an alle.
Die Sache ist so, das Dokument heißt Niederschrift.
Eigentlich das ist quatsch das unterschreiben zu zwingen. Aber der anderer Mitarbeiter hat sich dafür entschuldigt, keine Ahnung was dort abgeht. Aber Die Frau Anonym hat Ihr eAE bekommen.
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #4 - 05.03.2020 um 19:41:42
 
Das heißt also, sie hatte eine Aufenthaltserlaubnis als Ehefrau und hat sich getrennt.

Sie bekam eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Aufenthaltsgesetz für ein Jahr ohne Bedingungen. Bedingung für die Verlängerung war aber, dass sie nach einem Jahr ohne öffentliche Hilfe von ihrer Arbeit (+ Unterhaltszahlungen) leben kann, sonst muss sie ausreisen.

Die Ausländerbehörde darf trotzdem verlängern, muss aber nicht. Die Erklärung ist zur Absicherung: Es steht alles im Gesetz, die Frau müsste es wissen. Aber die Behörde sichert sich mit der Niederschrift ab, dass die Frau jetzt bestätigt, dass sie das Gesetz kennt und weiß, dass sie in einem Jahr Deutschland verlassen muss, wenn sie sich nicht um richtige Arbeit bemüht.
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Lev Nikolajewitsch Tolstoj
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 06.03.2020 um 09:06:39
 
Mag sein das alles stimmt.  Aber der Frau lebt hier seit 2002. All die Jahre dürfte sie leben und Heute nicht mehr so? Ich meine bissel unlogisch bzw von 53 Jähriger Frau irgendwas verlangen, reicht doch auch Teilzeit Beschäftigung oder?
Das ist laut meine Gedanken gewiss ich kenne nicht das Gesetzt .
Danke schön.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 06.03.2020 um 10:10:43
 
Das Gesetz sagt, Verlängerung in der Regel nur mit gesichertem Lebensunterhalt. Ausnahme nur in Fällen, die vom Normalfall abweichen (enge Auslegung).

Die ABH wird sicher folgende Argumente gegen die Verlängerung bringen:
- Einreise mit Mitte 30, zu diesem Zeitpunkt wäre eine berufliche Fortbildung/Qualifizierung möglich gewesen.
- Das Heimatland wurde gleichzeitig im Erwachsenenalter verlassen, eine Reintegration ist zu erwarten.

Für die Verlängerung spricht freilich, dass es wohl mehrere Verlängerungen gab, obwohl der Lebensunterhalt nicht gesichert war. Damit hätte die ABH einen Ausnahmefall geschaffen.

Sollte die ABH nächstes Jahr ablehnen, werden die Argumente gegenübergestellt. Ausgang offen.
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #7 - 06.03.2020 um 10:14:37
 
Lev Nikolajewitsch Tolstoj schrieb am 06.03.2020 um 09:06:39:
Das ist laut meine Gedanken gewiss ich kenne nicht das Gesetz.


Deshalb diese Unterschrift: Die Frau soll bestätigen, dass sie jetzt diese Ausrede nicht mehr hat. Sie weiß jetzt: Vollzeit-Arbeit finden oder Deutschland verlassen. Dazu hat sie ein Jahr Zeit.

Ob die Ausländerbehörde in einem Jahr den Aufenthalt beendet, wissen wir natürlich nicht. Aber sie ist jetzt gewarnt und musste unterschreiben, dass sie gewarnt ist.
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Lev Nikolajewitsch Tolstoj
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 06.03.2020 um 14:30:58
 
Ich habe das hier gefunden...was ist damit?


§ 10
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 17a, 20, 22, 23 Absatz 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.
(2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
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Antwort #9 - 06.03.2020 um 15:12:58
 
Lev Nikolajewitsch Tolstoj schrieb am 06.03.2020 um 14:30:58:
Ich habe das hier gefunden...was ist damit?


Nr. 3 Alternative 1 (gesicherter Lebensunterhalt) ist nicht erfüllt. Die Prüfung von Alternative 2 (nicht zu vertreten) ist eine Einzelfallentscheidung, könnte auch negativ ausfallen. Über Sprachkenntnisse ist vorliegend nichts bekannt. Insgesamt schätze ich aber, dass das gesamte Verfahren inklusive Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit mehr als ein Jahr dauern wird und dann hätte sie ein Problem.

Die Konsolidierung des Aufenthaltes hätte hier erstmal Vorrang. Falls wirklich keine Aussicht auf Sicherung des LU mit eigenen Mitteln besteht, würde ich dazu raten, einen erfahrenen Anwalt hinzuziehen und seine Einschätzung nach Akteneinsicht zu erfahren.
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #10 - 06.03.2020 um 19:36:16
 
Lev Nikolajewitsch Tolstoj schrieb am 06.03.2020 um 09:06:39:
Aber der Frau lebt hier seit 2002. All die Jahre dürfte sie leben und Heute nicht mehr so? Ich meine bissel unlogisch bzw von 53 Jähriger Frau irgendwas verlangen, reicht doch auch Teilzeit Beschäftigung oder?

Ohne damit auf den Fall selbst einzugehen, mal ein Hinweis, wie das in der Gegenrichtung aussieht:

Deutscher Altersrentner lebte seit >10 Jahren in RUS mit seiner russischen Ehefrau, hatte "Vid na zhitelstvo" (kurz "VNZh", die russische NE, die bis vor vier Monaten allerdings nicht unbefristet gültig ausgegeben wurde) und eine Rente aus Deutschland >1000 €.
Keine gemeinsamen Kinder.

1,5 Jahre vor Ablauf des damals aktuellen VNZh ließ er sich von seiner russischen Ehefrau scheiden, ging zur hiesigen "Ausländerbehörde" und erfuhr dort, dass sein Dokument nicht verlängert werden kann. Es gebe keine Grundlage mehr dafür.

Einziger Ausweg, um nicht ausreisen zu müssen: Einbürgerung.


Was lernen wir daraus:
In RUS gibt es kein eigenständiges Aufenthaltsrecht für Ehegatten. Auch nicht bei gesichertem LU.
Was für sich allein nicht gut oder schlecht oder logisch oder unlogisch ist, es ist halt so.
Dafür gibt es deutlich mehr Möglichkeiten für Familiennachzug.


Das Ganze nur zur Illustration, dass die oben als fehlend bemängelte Logik kein ausländerrechtliches Entscheidungskriterium sein muss. Diskussionen hierüber fallen unter die NUB ("Ergänzende Hinweise", 2. Textabsatz).
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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