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§25a statt Asyl? (Gelesen: 1.498 mal)
Nomos_SH
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Beiträge: 22

Hamburg, Germany
Hamburg
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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03.03.2020 um 13:15:31
 
Guten Tag,

folgende Situation:
- junger Afghane, 20 Jahre, abgelehntes Asylverfahren, Klage gegen BAMF eingereicht (noch keine endgültige Entscheidung).
- Anwalt rät zu $25a, da er 4 Jahre in Deutschland ist, Schule erfolgreich beendet wurde und jetzt in schulischer Ausbildung ist.

Anwalt sagt auch, er würde die Klage am liebsten zurückziehen. Da auswegslos und dies besser sei, als die Klage abgewiesen zu bekommen.

Muss man für die Antragstellung Besonderes beachten? Muss das "gut integriert" gesondert begründet werden? Was sagt ihr zur Aussage des Anwaltes? Das Asylverfahren ist doch in beiden Situationen gescheitert, mit oder ohne Gericht, was würde man "gewinnen", wenn man die Klage zurückzieht?

Vielen Dank für eure Hinweise.
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reinhard
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Beiträge: 15.174

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
Schleswig-Holstein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 03.03.2020 um 15:21:34
 
Ich mache das auch öfters so.

Die Ausländerbehörde verlangen allerdings, dass man erst das Asylverfahren beendet. Aber die meisten erklären vorher mündlich, dass sie den Antrag danach genehmigen werden.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 03.03.2020 um 23:04:22
 
Nomos_SH schrieb am 03.03.2020 um 13:15:31:
was würde man "gewinnen", wenn man die Klage zurückzieht?


Zeit mit einem legalen Aufenthalt. Der Kollege wird sicher so etwas nicht leichtfertig behaupten, wenn es eine realistische Chance auf Erfolg der Klage vor dem Verwaltungsgericht geben würde.

Was er tun könnte, wäre die Aufnahme von Verhandlungen mit der ABH über den weiteren Aufenthalt. Unter Umständen wäre diese bereit, die Erteilung auch schriftlich zuzusichern. Die Integration wird in dem Sinne nachgewiesen, dass die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 AufenthG vorliegen, insb. Nr. 4 ist die für gelungene Integration maßgebende Vorschrift. Das müsste sich dann aus der bisherigen Biographie ergeben.
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