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Verpflichtungserklärüng bei FZF und leibliches Kind (Gelesen: 1.499 mal)
Anung
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Verpflichtungserklärüng bei FZF und leibliches Kind
02.03.2020 um 16:51:39
 
Hallo zusammen,

ich bin sehr froh dieses Forum gefunden zu haben und habe mich auch schon durch viele Beiträge gelesen und hoffe nun ihr könnt mir in meinem speziellen Fall weiterhelfen.

Zur Situation. Ich möchte gerne meinen Verlobten mit burmesischer Staatsbürgerschaft heiraten. Ich selbst bin deutscher. Den gesamten Ablauf sowie die Unterlagen haben ich bereits mit dem Standesamt besprochen. Mein Verlobter wird demnächst den Deutschkurs in Myanmar besuchen. Ich habe konkret eine Frage zur Verpflichtungserklärung bei der ABH.

Ich bin Vater eines 5 jährigen Jungen und lebe mit der Mutter des Kindes in Co-Elternschaft zusammen. Wir haben das Gemeinsame Sorgerecht, jedoch nie eine Liebesbeziehung zueinander gehabt. Sie ist mit der Eheschließung natürlich einverstanden und mein Verlobter mit der Familienkonstellation. Wir wollen dann alle zusammenleben.

Jetzt fragt die ABH im Antrag für die Verpflichtungserklärung nach bestehenden Unterhaltsverpflichtungen. Da wir ja zusammen leben und sich das zukünftig auch nicht ändern soll, frage ich mich ob ich mein Kind hier angeben muss. Und ob mein Nettoeinkommen von ca. 2000 € dann überhaupt ausreicht für die Verpflichtungserklärung? Wir wohnen in einem EFH mit 85 qm. Bei drei Erwachsenen und 1 Kind würden wir also 46 qm benötigen?

Mir macht etwas Sorge, das ein Einkommen aufgrund der Vaterschaft und der bestehenden Familienkonstellation nicht ausreicht oder im Laufe des gesamten Verfahrens Zweifel an der bestehenden Heiratsabsicht mit meinem Verlobten aufkommen.

Könnt ihr mir vielleicht weiterhelfen?

Vielen Dank schonmal  Smiley

LG Anung
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lottchen
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 02.03.2020 um 17:15:11
 
Hallo,

wegen der VE erst einmal zwei Fragen:

1. Es geht um die VE, damit er das Visum zur Eheschließung in D erhält?
2. Wem gehört das EFH, wo ihr wohnt? Der Mutter Deines Kindes und Dir? Oder zahlt Ihr Miete? Wenn ja wieviel?

Gruß lottchen
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deerhunter
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 02.03.2020 um 20:07:31
 
Anung schrieb am 02.03.2020 um 16:51:39:
frage ich mich ob ich mein Kind hier angeben muss.


Ja, weil du dem Kind gegenüber Unterhaltspflichtig bist.
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Anung
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 02.03.2020 um 20:24:25
 
Hallo und danke für die schnellen Antworten.

lottchen schrieb am 02.03.2020 um 17:15:11:
1. Es geht um die VE, damit er das Visum zur Eheschließung in D erhält?


Ja genau es geht um die VE für das Visum zur Eheschließung in D. Eine Eheschließung im Ausland ist nicht möglich, da Myanmar gleichgeschlechtliche Beziehungen nach wie vor unter Strafe stellt.

lottchen schrieb am 02.03.2020 um 17:15:11:
2. Wem gehört das EFH, wo ihr wohnt? Der Mutter Deines Kindes und Dir? Oder zahlt Ihr Miete? Wenn ja wieviel?


Wir wohnen zur Miete und zahlen 450 € kalt. Hinzukommen entsprechend Nebenkosten Strom 160 € und Öl circa 150 € mtl. Wasser zahlen wir ein mal jährlich 100 €

deerhunter schrieb am 02.03.2020 um 20:07:31:
Ja, weil du dem Kind gegenüber Unterhaltspflichtig bist.


Welche Auswirkungen hat es auf die VE? Entsprechend höher müsste mein Nettoeinkommen sein? Kann ich das irgendwie berechnen? Ich würde auch noch einen Nebenjob machen um mein Einkommen zu steigern. Oder könnte ich mit der Mutter gemeinsam die VE einreichen und wir somit 2 Gehälter angeben.

Ich möchte nur gut vorbereitet sein und bereits jetzt mögliche Lösungswege erschließen, damit wenn es soweit ist nichts mehr schief geht.

Grüß
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Petersburger
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Antwort #4 - 02.03.2020 um 20:45:56
 
Anung schrieb am 02.03.2020 um 20:24:25:
Ja genau es geht um die VE für das Visum zur Eheschließung in D

Für den Zweifelsfall:
Die muss nicht von Dir abgegeben werden.

Für eine Eheschließung ist auch eine VE von einem beliebigen Dritten möglich, die gilt nur bis zur Erteilung eines AT "zu einem anderen Zweck", also nach der Eheschließung.

Anung schrieb am 02.03.2020 um 16:51:39:
Zweifel an der bestehenden Heiratsabsicht

haben mit dem Thema VE nichts zu tun, die entstehen unabhängig davon. Oder eben nicht.

Wobei es, das konntest Du Dir sicherlich denken, weniger um die Heiratsabsicht geht als um die real geplante Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft.
Da ist nicht jede Frage gleich Ausdruck von Zweifeln konkret an Euch.
Wenn man auch mit Tricksern zu tun hat, dann erhält man durch ein kurzes Gespräch einen Eindruck von seinem Gegenüber und kann dann in der Mehrzahl der Fälle den inneren Haken setzen "Alles normal"  Haken
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

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lottchen
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Antwort #5 - 02.03.2020 um 21:26:02
 
Ob 2000€ netto für eine VE reichen hängt davon ab, wo Du wohnst. Jede Stadt hat da eigene Regeln.

Wenn Du in Bochum wohnen würdest brauchst Du laut Internet für eine VE für 1 Gast für Besuchszwecke z.B. als alleinstehend + Kind (was ja auf Dich zutreffen würde) 1.680,00€. Also trotz Unterhalt für 1 Kind würde Dein Einkommen dort laut Tabelle reichen. Selbst in München würde es knapp reichen. Meine Stadt hat vor langer Zeit als ich mal eine VE beantragte 2x HartzIV-Satz + Miete verlangt...Es gibt auch Städte die die Hinterlegung einer Kaution statt Einkommen akzeptieren (z.B. Köln)....Also geh einfach mal hin und frage nach, wie das bei der für Dich zuständige Stelle gehandhabt wird.

Geh einfach zu Deiner Stadt
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