Hallo in die Runde,
folgender Fall:
Der Iraker A hat Mitte März 2017 eine
AE nach § 28 I
AufenthG als Lebenspartner eines Deutschen für drei Jahre erhalten. Im November 2019 hat er bei der zuständigen
ABH eine Niederlassungserlaubnis nach § 28 II
AufenthG für die Zeit nach dem Ablauf der aktuellen
AE beantragt.
Wann kann ihm diese Niederlassungserlaubnis frühestens erteilt werden? Muss der alte Titel zwingend erst ablaufen, damit die drei Jahre voll sind oder kann die Entscheidung vorher für die Zukunft getroffen und kommuniziert werden?
Kann man davon ausgehen, dass der
eAT längst produziert ist und in der Schublade der
ABH auf die Aushändigung wartet?
Hat es Sinn, der
ABH jetzt auf die Füße zu treten, damit endlich eine Entscheidung ergeht? Es sind immerhin drei Monate seit Antragstellung vergangen.
Hintergrund:
A wünscht sich Planungssicherheit für Auslandsreisen im kommenden Frühjahr 2020. Reiseziele sind nicht nur seine Heimat Irak, sondern auch Südafrika und Kenia. Ihm ist bewusst, dass er auch mit einer Fiktionsbescheinigung nach Deutschland legal wieder einreisen dürfte, aber erfahrungsgemäß gibt es mit diesen Bescheinigungen oft Probleme an Flughäfen, da Fluggesellschaften aus Unkenntnis nicht selten das Boarding verweigern. Zudem müsste er mit hohen Kosten für Übersetzungen ins Englische und Arabische rechnen.
Die
ABH hat auf eine Sachstandsnachfrage seitens A Ende Januar 2020 mit der Nachforderung seines Mietvertrages und weiterer Einkommensnachweise für Dezember 2019 und Januar 2020 reagiert, nachdem er bei Antragstellung bereits sein Einkommen der gesamten Zeitspanne von August bis November 2019 nachgewiesen hatte. Die Nachweise wurden umgehend erbracht. Sonst wurde nichts nachgefordert.
Vielen Dank!