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Minderjähriges Kind aus der Rep. Dom. nachziehen lassen (Gelesen: 2.167 mal)
pica_pollo
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24.02.2020 um 17:48:29
 
Hallo,
ich habe eine Frage. Unsere Situation (Freundin aus der Dominikanischen Republik und gemeinsame deutsche Tochter 7 Jahre) ist die das wir seit ca 4 Jahren in meiner zu kleinen (ohne Kinderzimmer) Mietwohnung zusammen leben. Unsere Überlegung im selben Haus eine Wohnung dazu zu mieten wurde vom Vermieter abgelehnt da der Vermieter der Meinung ist das einer Erwachsenen Person mit einem Kleinkind mindestens eine 3 Zimmer / Küche /Bad Wohnung zu stehen. Im selben Haus wohnen bleiben möchte ich da mein Vater Ü80 ebenfalls dort wohnt und ich ihn so betreuen kann und aber auch weil Freundin und ich eine extrem verschiedene Meinung von Ordnung und Sauberkeit haben.

Ich bin da eher der typische Deutsche der sich eine gewisse Ordnung und Sauberkeit wünscht und sie hat da als Latina andere Ansichten... Kurz ich fühle mich nicht wohl in dieser "relativen Unordnung und Schmutz" und hätte gerne ein "Reich" für mich.. Wir (Freundin und ich sind beide um die 50) und werden uns da auch wohl nicht mehr Ändern vom Empfinden her. Wäre halt eben stressfreier wenn jeder in seinem Reich tun und lassen kann was er möchte und dieser permanente Reibungspunkt vom Tisch wäre.

Geplant ist daher das sie vom selben Vermieter eine ausreichend große Wohnung auf ihren Namen mietet. Freundin hat jetzt einen festen Arbeitsvertrag und erzielt ca. 1000 Euro Netto monatlich. Sie könnte also wenn sie offiziell alleine mit der Tochter dort lebt eine sog. Hartz 4 Aufstocker Leistung in Anspruch nehmen.

Was wäre wenn sie ihre Tochter die jetzt 12 Jahre alt wird aus der Rep. Dom. nach D holen möchte? Könnte sie dann freiwillig auf diese Aufstocker Leistung verzichten und ich würde eine VE für ihre Tochter die nachkommen möchte erklären?

Noch ist da nichts passiert auf Dominikanischer Seite aber ich denke das meine Freundin in den nächsten Jahren den Wunsch hat ihre Tochter zu sich nach D zu holen bevor die Tochter zu alt dafür ist.

Ich hoffe ich habe unsere Situation ausreichend genug beschrieben.

Danke für eure Antworten!
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Antwort #1 - 24.02.2020 um 18:36:11
 
pica_pollo schrieb am 24.02.2020 um 17:48:29:
Ich hoffe ich habe unsere Situation ausreichend genug beschrieben.


nein


pica_pollo schrieb am 24.02.2020 um 17:48:29:
Geplant ist daher das sie vom selben Vermieter eine ausreichend große Wohnung auf ihren Namen mietet


du schribst doch, der Vermieter hat diesen Plan abgelehnt?

pica_pollo schrieb am 24.02.2020 um 17:48:29:
eine Wohnung dazu zu mieten wurde vom Vermieter abgelehnt da der Vermieter der Meinung ist das einer Erwachsenen Person mit einem Kleinkind mindestens eine 3 Zimmer / Küche /Bad Wohnung zu stehen


pica_pollo schrieb am 24.02.2020 um 17:48:29:
Sie könnte also wenn sie offiziell alleine mit der Tochter dort lebt eine sog. Hartz 4 Aufstocker Leistung in Anspruch nehmen.

Hört sich nach Sozialbetrug an, wenn sie nur "offiziell" alleine mit der Tochter wohnt, ihr aber tatsächlich zusammen eine Bedarfsgemeinschaft bildet.

Wenn sie aber tatsächlich alleine dort wohnt, ohne Dich, mag das gehen ... wobei du dann als Vater erstmal zum Unbterhalt verpflichtet bist, bis sie Harzt4 beziehen kann.

pica_pollo schrieb am 24.02.2020 um 17:48:29:
Könnte sie dann freiwillig auf diese Aufstocker Leistung verzichten und ich würde eine VE für ihre Tochter die nachkommen möchte erklären?

wenn sie freiwillig auf zustehende Leistungen verzichtet, hilft das nichts.

Wenn Eure (Deine) finanzielle Leistungsfähigkeit reicht, eine VE abzugeben, mit der dann die andere Tochter nachkommen könnte, könnt Ihr Euch die Hartz4 Aufstockerleistung abschminken.

Also entweder sie hat Anspruch auf Auftstockerleistungen oder nicht.
Wenn ja, dann kann die Tochter nicht so leicht nachkommen, da dann der LU nicht gesichert ist.

Wobei sich das bei der Tochter nach einem atypischen Fall anhört, so dass der LU nicht gesichert werden müsste.

Aber das Ganze riecht für mich nach Sozialleistungsbetrug.






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Antwort #2 - 25.02.2020 um 10:31:48
 
@erne
Danke für deine Antworten. Gerne erkläre ich mehr...
Der Vermieter ist eine große Wohnungsbaugesellschaft und die haben viele Häuser. Ein Haus mit Wohnungen die dem Vermieter groß genug erscheinen würde wäre in der Straße wo wir jetzt wohnen gleich ein paar Häuser weiter.

Ich weiß jetzt nicht wo da ein Sozialleistungsbetrug vorhanden wäre. Sie hätte ihre Wohnung mit unserer gemeinsamen Tochter. Ich habe weiter meine Wohnung. Wir hätten diesen ständigen Reibungspunkt "Sauberkeit, Aufräumen, Ordnung etc" nicht mehr da es mir dann egal wäre wie sie in ihrer Wohnung herumsaut.

Ich weiß jetzt nicht in welchen Maße es verwerflich wäre wenn wir weiter ein gutes Verhältnis miteinander hätten und uns gemeinsam um unsere Tochter kümmern würden.

Eine Bedarfsgemeinschaft würden wir doch dann nicht mehr bilden wenn wir über getrennte Haushalte verfügen. Trotzdem kann uns doch niemand daran hindern beim jeweils anderen ein und aus zu gehen so wie wir das für richtig halten ist meine Meinung.

Eine VE würde ich abgeben um ihr zu helfen damit ihre Tochter nachkommen könnte wenn das denn so gewollt ist. Bisher ist nämlich auf Dominikanischer Seite nichts gelaufen was irgendwelche Vorbereitungen anbelangt. Da müssen ja noch einige Dinge passieren damit die Ausreise gestattet wird.
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Antwort #3 - 25.02.2020 um 18:37:27
 
pica_pollo schrieb am 25.02.2020 um 10:31:48:
Ich weiß jetzt nicht wo da ein Sozialleistungsbetrug vorhanden wäre.


das hört sich für mich nach einer pro-forma Trennung an.
Wenn es sich um eine echte Trennung handelt, dann ist es eine etwas andere Geschichte ... wobei du dann mit Kindesunterhaltszahlungen konfrontiert wirst.

pica_pollo schrieb am 25.02.2020 um 10:31:48:
Eine Bedarfsgemeinschaft würden wir doch dann nicht mehr bilden wenn wir über getrennte Haushalte verfügen. Trotzdem kann uns doch niemand daran hindern beim jeweils anderen ein und aus zu gehen so wie wir das für richtig halten ist meine Meinung.


Dazu gibt es mehr als eine Meinung.
Da ist einmal die Deine, und die Deiner Freundin, und dann die der Behörden ...
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Antwort #4 - 25.02.2020 um 23:10:07
 
pica_pollo schrieb am 25.02.2020 um 10:31:48:
Ich weiß jetzt nicht in welchen Maße es verwerflich wäre wenn wir weiter ein gutes Verhältnis miteinander hätten und uns gemeinsam um unsere Tochter kümmern würden.


Hallo,

ist nicht verwerflich.
Das Kind ist deutsch.
Die Mutter ist aufgrund des Anspruchs auf Nachzug zum deutschen Kind hier.
Ihr seid nicht verheiratet.
Es gibt seit über 100 Jahren keinen "Ehezwang" mehr in der Form, dass Eltern eines Kindes zusammen leben müssten.

Wenn Ihr Euch entscheidet, getrennt zu leben aber, in welcher Intensität auch immer, befreundet zu bleiben, ist das völlig legitim und alles andere als etwas Besonderes oder Ungewöhnliches.

Zitat:
Eine Bedarfsgemeinschaft würden wir doch dann nicht mehr bilden wenn wir über getrennte Haushalte verfügen. Trotzdem kann uns doch niemand daran hindern beim jeweils anderen ein und aus zu gehen so wie wir das für richtig halten ist meine Meinung.


So ist es.
Ich empfehle, dazu den (ausnahmsweise mal) Wikipedia-Artikel "Bedarfsgemeinschaft" durchzulesen.

Gruß
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Antwort #5 - 26.02.2020 um 08:02:01
 
T.P.2013 schrieb am 25.02.2020 um 23:10:07:
Ich empfehle, dazu den (ausnahmsweise mal) Wikipedia-Artikel "Bedarfsgemeinschaft" durchzulesen


und auch bisschen drum herum.

Die Freundin will mit einem Kind, somit 2 Personen, in eine 3 Zimmer Wohnung zuzüglich Küche, Bad, Flur ziehen.
Kein Problem, darf sie.
Allerdings will sie das über Hartz4 Aufstockung bezahlt haben.
Ob das geht?
Wohnung mit 3 Zimmer+Küche+Bad mit um die 60qm? gibt es das?

egal, mir scheint das ganze wenig realistisch,
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Antwort #6 - 26.02.2020 um 10:32:27
 
Einkommen 1000€ netto + 204€ Kindergeld + Kindesunterhalt vom Vater - da dürfte es keine Aufstockung geben, oder? Wenn dann höchstens etwas Wohngeld. Wenn das zweite Kind dann hier wäre würde das Geld trotz 204€ Kindergeld zusätzlich vermutlich nicht mehr reichen, dann wäre Aufstockung möglich. Aber auch nur, wenn der TE keine VE für dieses noch im Ausland lebende Kind abgibt.
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pica_pollo
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Antwort #7 - 26.02.2020 um 15:02:26
 
Noch mal Danke an alle für Ihre Meinung / Antwort!

erne schrieb am 24.02.2020 um 18:36:11:
Wobei sich das bei der Tochter nach einem atypischen Fall anhört, so dass der LU nicht gesichert werden müsste.

Kann man das irgendwo nachlesen?

erne schrieb am 26.02.2020 um 08:02:01:
Wohnung mit 3 Zimmer+Küche+Bad mit um die 60qm? gibt es das?

Hier dazu der Kommentar vom Jobcenter der Stadt in der ich wohne
"In Einzelfällen wird bei der Beurteilung der Angemessenheit eine weitere Person im Haushalt angenommen, wenn dies aufgrund der familiären Situation (z. B. bei Alleinlebenden mit mindestens einem Kind, welches das 6. Lebensjahr vollendet hat) oder aus medizinischen (z. B. bei Blinden oder Personen, die auf einen Rollstuhl oder eine Gehhilfe angewiesen sind) Gründen angezeigt ist."
Und dann darf die Wohnung bis 80 qm groß sein und/oder 543 Euro Kaltmiete inklusive Nebenkosten betragen. Die tatsächlichen Kosten dürften darunter liegen da die angesprochene Wohnungsbaugesellschaft sehr günstig im Vergleich ist.

Übrigens das ich ihr das Kindergeld überlasse und Unterhalt für das Kind bezahlen muss ist mir schon klar. Trotzdem hatte ich auf sogenannte Aufstocker Leistungen gehofft oder auch Wohngeld. Und wenn es nur 100 oder 200 Euro monatlich wären.

Gäbe es eigentlich auch Ausnahmen ohne gesicherten LU und ohne VE im Falle des Nachzuges der noch in der R.D. lebenden Tochter?
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Antwort #8 - 26.02.2020 um 18:23:33
 
pica_pollo schrieb am 26.02.2020 um 15:02:26:
Kann man das irgendwo nachlesen?


Hallo,

nun, die Angelegenheit mit "Sozialbetrug" etc. scheint ja geklärt zu sein, auf die durch andere thematisierte Angelegenheit, ob und inwieweit welche Wohnung erlaubt bezahlt würde oder auch nicht etc. gehe ich mal nicht ein. War ja auch nicht Deine Frage.

Auf Deine hier zitierte Frage an erne werde ich schon einmal an seiner statt antworten, vielleicht führt er das ja noch weiter aus:

Das Vorliegen eines "atypischen Falls" ist im Visumhandbuch des AA u.a. im Abschnitt I thematisiert und wird in der AVwV zum AufenthG konkretisiert. Insbesondere Ziffer 5.1.1.2

Und wenn keine LU im Rahmen des atypischen Falls erforderlich wäre, wäre es auch eine VE nicht.

Gruß

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Antwort #9 - 26.02.2020 um 19:55:22
 
Wobei der atypische Fall sehr schwer nachweisbar ist, wenn die Frau bisher schon 4 Jahre ohne die Tochter in Deutschland lebt...Hier wird man vermutlich ohne VE nicht zum Ziel kommen...und dann kommt die VE möglicherweise auch wieder zum tragen, wenn man Sozialleistungen bezieht
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Antwort #10 - 27.02.2020 um 03:06:44
 
Ich sehe in den verlinkten rechtlichen Grundlagen (ich habe sie allerdings auch durchgelesen) keinerlei Anlass dafür, dass die Feststellung eines atypischen Falls, der gerade auf die Erforderlichkeit des Nachweises LU verzichtet und sich auch genau deshalb "atypisch" nennt, an eine zeitliche Komponente oder eben an eine Abgabe einer VE gebunden sei.
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