Hallo,
der Sachverhalt ist etwas komplizierter. Zum Stand der Dinge: Meine ukrainische Frau hat eine
NE vor mehr als 15 Jahren erhalten. Grund war die Ehe mit mir, einem deutschen Staatsangehörigen. Diese
NE wurde seinerzeit nur erteilt, nachdem überprüft wurde, dass der Lebensunterhalt sichergestellt war. Das scheint aber nun ein Problem für uns zu sein.
Wir sind im Jahr 2004 ausgewandert und wollen im nächsten Jahr nach DE zurückkehren. Meine Frau hatte bis zur Auswanderung sozialversicherungspflichtig gearbeitet. Sie war in der AOK versichert. Wir wollen, dass meine Frau nach §5 SGB V Absatz 13 wieder in die AOK aufgenommen wird. Das geht aber für sie nicht, s. Anmerkung 11 des Gesetzes
"""Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis
mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht."""
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/5.htmlDie AOK verlangt vom der
ABH eine Bescheinigung, dass diese Bedingung erfüllt wird. Da wir in der Zwischenzeit ein gemeinsames deutsches Kind haben (was auch der Grund für die Rückkehr nach DE ist), so könnte sie eine Aufenthaltsgenehmigung zur Personensorge beantragen. Dann sollte ja eine Überprüfung des Lebensunterhalts nicht notwendig sein und somit von der
ABH diese Bescheinigung ausgestellt werden können. Ist der Gedankengang soweit richtig? Wird meine Frau unter Berücksichtigung der noch immer geltenden
NE sofort eine Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gültigkeit über 12 Monate bzw. eine
NE enthalten?
Es geht nicht um den Bezug von Sozialleistungen, wir können von Mieteinnahmen leben. Es geht einzig und allein um die Erfüllung dieser merkwürdigen Bedingung, um wieder in die GKV aufgenommen zu werden.
Gruß
Siggi