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Wie erhält man eine neue NE? (Gelesen: 2.013 mal)
Themen Beschreibung: NE ohne Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1
Siggi
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Scholkine, Ukraine
Scholkine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Wie erhält man eine neue NE?
20.02.2020 um 19:37:42
 
Hallo,

der Sachverhalt ist etwas komplizierter. Zum Stand der Dinge: Meine ukrainische Frau hat eine NE vor mehr als 15 Jahren erhalten. Grund war die Ehe mit mir, einem deutschen Staatsangehörigen. Diese NE wurde seinerzeit nur erteilt, nachdem überprüft wurde, dass der Lebensunterhalt sichergestellt war. Das scheint aber nun ein Problem für uns zu sein.

Wir sind im Jahr 2004 ausgewandert und wollen im nächsten Jahr nach DE zurückkehren. Meine Frau hatte  bis zur Auswanderung sozialversicherungspflichtig gearbeitet. Sie war in der AOK versichert. Wir wollen, dass meine Frau nach §5 SGB V Absatz 13 wieder in die AOK aufgenommen wird. Das geht aber für sie nicht, s. Anmerkung 11 des Gesetzes
"""Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis
mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht."""
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/5.html

Die AOK verlangt vom der ABH eine Bescheinigung, dass diese Bedingung erfüllt wird. Da wir in der Zwischenzeit ein gemeinsames deutsches Kind haben (was auch der Grund für die Rückkehr nach DE ist), so könnte sie eine Aufenthaltsgenehmigung zur Personensorge beantragen. Dann sollte ja eine Überprüfung des Lebensunterhalts nicht notwendig sein und somit von der ABH diese Bescheinigung ausgestellt werden können. Ist der Gedankengang soweit richtig? Wird meine Frau unter Berücksichtigung der noch immer geltenden NE sofort eine Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gültigkeit über 12 Monate bzw. eine NE enthalten?

Es geht nicht um den Bezug von Sozialleistungen, wir können von Mieteinnahmen leben. Es geht einzig und allein um die Erfüllung dieser merkwürdigen Bedingung, um wieder in die GKV aufgenommen zu werden.

Gruß
Siggi
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 20.02.2020 um 20:03:29
 
Das wäre problematisch, wenn der seinerzeit erteilte unbefristete nicht erloschen ist. Maßgebliche Grundlage war seinerzeit § 44 Abs. 1a Ausländergesetz (https://www.sadaba.de/Archiv_Bund/GSBT_AuslG_036_057.html). Ein Ehegattenprivileg wie ihn heute das AufenthG kennt gab es nicht. Insofern ist es gut möglich, dass der Titel längst erloschen ist und deshalb ohnehin irrelevant wäre. Die sollte durch eine Prüfung bei der seinerzeit zuständigen Ausländerbehörde geklärt werden. Falls er erloschen sein sollte, solltet ihr euch das schriftlich geben lassen.

Anschließend sollte eine neue AE zwecks Ausübung der Personenfürsorge nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG beantragt werden. Die Sicherung des Lebensunterhaltes ist nicht relevant (§ 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) und somit wäre die Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m Abs. 11 SGB V möglich.
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« Zuletzt geändert: 20.02.2020 um 20:14:52 von N/V »  
 
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 20.02.2020 um 21:06:32
 
Ergänzend dazu habe ich folgendes Urteil gefunden, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. November 2018 – L 1 KR 301/16 –, juris Rn. 26f.

Entgegen der Rechtsauffassung des Sozialgerichts und der Beklagten bestand für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht die Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Maßgeblich für die Prüfung des Vorliegens dieses Ausschlusstatbestandes ist die objektive Gesetzeslage und nicht die konkrete Umsetzung der bestehenden Vorschriften durch die Ausländerbehörde (BSG v. 3. Juli 2013 – B 12 KR 2/11 R - juris Rn 20). Die Klägerin hat ihre Niederlassungserlaubnis gem. § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erworben. Nach dieser Vorschrift galt die ihr erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis entsprechend dem der Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt als Niederlassungserlaubnis fort. Der im Wege der Umwandlung der bestehenden unbefristeten Aufenthaltserlaubnis erfolgte Erwerb der Niederlassungserlaubnis war nach dem Gesetz folglich nicht davon abhängig, dass die Klägerin gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der Lage gewesen war, ihren Lebensunterhalt selbst zu sichern. Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis als solche war der Klägerin allgemein erteilt worden, nicht für bestimmte Aufenthaltszwecke oder in Hinblick auf einen bestimmten Sachverhalt.

Angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift des § 5 Abs. 11 SGB V, wo § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in Bezug genommen worden ist, kann auch nicht darauf abgestellt werden, was die der Klägerin ursprünglich erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis voraussetzte. § 23 Abs. 2 AuslG a.F. bestimmte zwar, dass eine Bedingung für die unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die Sicherung des Lebensunterhalts war, wenn der Ausländer nicht erwerbstätig war. Die Klägerin war nach Aktenlage aber bei Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis im Jahre 1992 erwerbstätig. Weitergehende Ermittlungen zum Umfang der Einkünfte sind von der Ausländerbehörde nicht angestellt worden. Selbst unter der Annahme, der Gesetzgeber des AuslG sei davon ausgegangen, dass jede Erwerbstätigkeit auch geeignet zur Sicherung des Lebensunterhalts ist, bezieht sich der Verweis in § 5 Abs. 11 SGB V auf eine andere Vorschrift und auf ein anderes Tatbestandsmerkmal. Der Senat sieht sich außerstande, die Vorschrift des § 5 Abs. 11 SGB V über die Grenzen ihres Wortlauts hinaus auszulegen. Dagegen spricht schon, dass die in § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V geregelte Auffangpflichtversicherung dem Ziel dient, umfassenden Versicherungsschutz herzustellen und die Vorschrift des § 5 Abs. 11 SGB V als Ausnahmeregelung davon eher eng auszulegen ist.


Es wäre auch genauso gut möglich, dass selbst bei Fortbestand die damals nach dem AuslG erteilte unbefristete AE kein Hindernis darstellt.
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Siggi
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Scholkine, Ukraine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 20.02.2020 um 21:48:06
 
Vielen Dank für die ausführliche Antwort!

Die seinerzeit erteilte NE ist nicht erloschen. Wir sind ja all die Jahre gereist und das war bis zur Visafreiheit der Ukraine nur mittels NE möglich. Die entsprechende Bescheinigung nach §51 Abs. 2 haben wir uns vor vielen Jahren zur Sicherheit ausstellen lassen. Aber diese NE ist an den Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft gebunden. Würde zunächst meine Frau allein nach DE übersiedeln, wäre diese Bedingung verletzt.

Falls eine neue AE ausgestellt würde, dann müsste sie mehr als 12 Monate gelten, sonst wären wieder nicht alle Bedingungen gemäß §5 SGB V Absatz 13 erfüllt. Daher nochmals die Frage: Wie lang ist die Gültigkeit einer solchen neuen AE?

Gruß
Siggi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 20.02.2020 um 21:56:08
 
Wenn ihr Deutschland 2004 verlassen habt, dann kann diese Bescheinigung so nicht richtig sein. Damals gab es die Voraussetzung für Deutschverheiratete nicht (dies ist erst seit dem 1.1.2005 der Fall). Es kann durchaus sein, dass der Ausländerbehörde hier ein Fehler unterlaufen ist. Die Bescheinigung ist übrigens auch nur deklaratorisch, d.h. ihre Ausstellung würde z.B. nichts am Erlöschen nach der seinerzeit gültigen Rechtslage ändern.

Eine AE kann für eine Dauer von bis zu drei Jahren erteilt werden, um die Voraussetzung des SGB V zu erfüllen reicht auch eine Erteilung für 12 Monate + 1 Tag. Allerdings kann die AE auch nur dann erteilt werden, wenn feststeht, dass die unbefristete AE (NE) erloschen ist.
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Siggi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 21.02.2020 um 20:28:12
 
Nochmals vielen Dank.

Ich werde mich bei meinem nächsten Aufenthalt in DE an die lokale ABH wenden und schauen, wie dort die Sachlage gesehen wird und ob eine AE genau für 1 Jahre oder für länger (und sei es nur für 1 Tag länger) erteilt wird. Ich habe verstanden, dass es wichtig ist, die Gültigkeit der bisherigen NE aufzuheben.

Gruß
Siggi
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