Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Verfahrensweise Berlin zum AufenthG - für andere ABH‘s bindend? (Gelesen: 1.022 mal)
Themen Beschreibung: VAB Berlin - bindend?
Ivan7
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 13

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Verfahrensweise Berlin zum AufenthG - für andere ABH‘s bindend?
19.02.2020 um 13:55:12
 
Hallo an die Experten,  Augenrollen könnte bzw. müsste sich eine andere ABH an die Verfahrensweise der Ausländerbehörde Berlin zum Aufenthalt halten? (In den Verfahrenshinweisen zum Aufenthalt in Berlin (VAB) werden Rechtsbegriffe konkretisiert und Leitlinien für die Ausübung des Ermessens bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen definiert.)

Meiner Meinung nach, müsste das AufenthG bundeseinheitlich gleichermaßen angewandt werden und wenn eine ABH ihre Anwendungshinweise bzw. Verfahrensweise freundlicherweise öffentlich macht und damit anderen helfen kann, warum dennoch eine andere ABH, trotzdem eine andere Auffassung hat und es nicht so umsetzten will, wie die in Berlin.. unentschlossen
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verfahrensweise Berlin zum AufenthG - für andere ABH‘s bindend?
Antwort #1 - 19.02.2020 um 14:40:42
 
Nein, die VAB-LABO müssen nicht herangezogen werden und haben auch keinerlei Bindungswirkung für andere Ausländerbehörden. Sie geben auch nur die Rechtsauffassung der Berliner ABH wieder, gerade bei unbestimmten Rechtsbegriffen ist es auch durch Auslegung möglich, zu anderen Ergebnissen zu kommen.

Ich warne auch davor, mit der Entscheidungspraxis anderer Behörden zu argumentieren. Dieses Argument ist nicht tragfähig, s. VGH Baden-Württemberg, 29.08.2017 - 10 S 30/16, Rn. 50:

Einzelfallentscheidungen der Verwaltung [müssen sich] vor dem Gleichheitssatz nur in ihrem jeweiligen Kompetenzraum rechtfertigen, so dass eine abweichende Verwaltungspraxis anderer Rechtsträger in deren Kompetenzraum nicht die Pflicht begründet, auch im Verhältnis zu dieser Praxis die Gleichheit zu beachten [...]
Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 19.02.2020 um 14:51:15 von N/V »  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema