Ja,
ich hatte Deinen Satz aus der Einleitung,
"Derzeit ist sein Antrag auf eine Niederlassungserlaubnis nach § 28 II in Bearbeitung" im Hinterkopf. Sorry.
Bezüglich der Einbürgerung gilt natürlich:
a)+b)
Nein, es gibt dafür keine Rechtsgrundlage, es wird auch keine Zeit verkürzt.
Die Einbürgerung nach 3 Jahren ist gesetzlich nach genau dieser Frist vorgesehen ("soll").
Ehegatten werden nach
§9 StAG eingebürgert unter den allgemeinen Voraussetzungen des §8
StAG.
Da ist nicht von einem I-Kurs die Rede, sondern von "ausreichenden Sprachkenntnissen (="B1") und von "Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse".
Die Sprachkenntnisse kann man auf unterschiedliche Weise belegen, s.
8.1.2.1.2 der StAR-VwV.
Gefordert können auch auch "Staatsbürgerliche Kenntnisse" sein, siehe
9.1.2.1 der Vorläufige Anwendungshinweise BMI mit Verweis auf die Erfüllung d. Voraussetzungen dortiger Nr. 8.1.2.5 und dem dortigen Verweis auf Nr. 10.1.1.7 zwecks Erläuterung.
(Ebenso in den
VwV_StAG 2. Fortschreibung)
Es reicht also Sprache auf Niveau "B1" und Einbürgerungstest. I-Kurs ist nicht gefordert.
Die verlinkten Verwaltungsvorschriften sind allgemein sehr informativ.
c) Ist nicht explizit gefordert im
StAG.
Es wird allerdings in den Verwaltungsvorschriften (Nr. 8.1.1.4) davon gesprochen, dass Unterhaltsfähigkeit auch eine "soziale Absicherung [...] für das Alter" umfasst.
Viele EBHen fassen das wohl rechtlich unbeanstandet eben so auf, dass dann die analoge Regelung mit den 60 Beiträgen aus dem
AufenthG Anwendung findet.
In diesem Falle könnte das in meinem ersten Beitrag Geschriebene hinsichtlich der konkreten Summe wohl zutreffen.
Gruß