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Einbürgerung als Ehegatte eines Deutschen - Integrationskurs und 60 Monate Rentenversicherung (Gelesen: 1.512 mal)
frisbeescheibe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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10.02.2020 um 15:08:53
 
Hallo in die Runde,

folgendes Szenario:
A ist Drittstaatler und mit dem deutschen Staatsangehörigen B verheiratet. Das Paar lebt in NRW.
A möchte nun so schnell wie möglich eingebürgert werden, was er frühestens Mitte März 2020 tun kann.
Seit März 2017 hat er nämlich wegen seiner Ehe (bzw. anfangs noch Lebenspartnerschaft) mit B eine AE nach § 28 I AufenthG. Derzeit ist sein Antrag auf eine Niederlassungserlaubnis nach § 28 II in Bearbeitung. In jedem Fall wird aber wohl mindestens seine AE nach § 28 I verlängert.

Hinsichtlich seiner Einbürgerung ergeben sich mehrere Fragen ergeben:

a) Integrationskurs
Die zuständige Einbürgerungsbehörde verlangt die Vorlage des "Zertifikats Integrationskurs", da "Zeiten verkürzt werden sollen" und es sich nicht um eine Anspruchseinbürgerung handele. Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage, bei der Einbürgerung von Ehepartnern von Deutschen die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs zu einer zwingenden Voraussetzung zu machen?

b) Sprachkenntnisse
Der Nachweis der eigenen Sprachkenntnisse könne laut Einbürgerungsbehörde nur durch das Sprachzertifikat "Zertifikat Deutsch B1" eines TELC-zertifizierten Instituts nachgewiesen werden. Können Deutschkenntnisse nicht auch anders nachgewiesen werden? Hintergrund: A nahm 2017 an einem studienvorbereitenden Deutschkurs an einer Universität in Berlin teil und hat die Abschlussklausur für das Niveau C1 bestanden. Dieser Test war jedoch nicht TELC-zertifiziert. (A hat anschließend kein Studium dort aufgenommen.)

c) Rentenversicherung
A ist nicht abhängig beschäftigt und daher nicht rentenversicherungspflichtig, hat jedoch bereits private Altersvorsorge betrieben. In welcher Höhe (konkret: wieviel Euro) muss Altersvorsorge denn nachgewiesen werden? Die Einbürgerungsbehörde verlangt zwingend den Nachweis von 60 Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung von A oder B. Weder von A noch von B können 60 Beiträge nachgewiesen werden.

Vielen Dank
frisbeescheibe
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Antwort #1 - 10.02.2020 um 20:38:39
 
Hier ist die gesetzliche Grundlage, die Dir Deine Fragen beantwortet: §9 AufenthG

Kurzform:

a) Er benötigt "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" und "Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet".

Diese sind nachgewiesen mittels erfolgreich abgeschlossenen I-Kurses.
Es gibt auch alternative Nachweismöglichkeiten dieser zwingenden Voraussetzungen und die Möglichkeit, nur die Abschlusstests des I-Kurses abzulegen und die erforderlichen Nachweise mit Bestehen zu erbringen.
Siehe hierzu Nr. 9.2.1.7 und 9.2.1.8 der AVwV zum AufenthG.
Dazu gibt es bzgl. der Sprachkenntnisse noch die Unterscheidung, ob eine Verpflichtung zum I-Kurs vorlag oder nicht.

b) s.o.

c) Siehe Nr. 9.2.1.3.1 der oben verlinkten Verwaltungsvorschrift.
Zur Zeit ist der monatliche Mindestbeitrag zur (freiwilligen) Rentenversicherung wohl 83,70 EUR / Monat. 60 x 83,70 = 5022,00 EUR.
Ich gehe davon aus, bin aber hier nicht Fachmann, dass eine Einlage / Einzahlung in dieser Höhe nachgewiesen werden muss.

Gruß
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Antwort #2 - 11.02.2020 um 16:10:02
 
Vielen Dank für Deine ausführliche Antwort.

Inwieweit ist hier § 9 des Aufenthaltsgesetzes einschlägig?
Es geht doch um die Einbürgerung nach § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz.
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blubb


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Antwort #3 - 12.02.2020 um 02:18:44
 
Ja,
ich hatte Deinen Satz aus der Einleitung,
"Derzeit ist sein Antrag auf eine Niederlassungserlaubnis nach § 28 II in Bearbeitung" im Hinterkopf. Sorry.

Bezüglich der Einbürgerung gilt natürlich:

a)+b)
Nein, es gibt dafür keine Rechtsgrundlage, es wird auch keine Zeit verkürzt.
Die Einbürgerung nach 3 Jahren ist gesetzlich nach genau dieser Frist vorgesehen ("soll").
Ehegatten werden nach §9 StAG eingebürgert unter den allgemeinen Voraussetzungen des §8 StAG.

Da ist nicht von einem I-Kurs die Rede, sondern von "ausreichenden Sprachkenntnissen (="B1") und von "Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse".

Die Sprachkenntnisse kann man auf unterschiedliche Weise belegen, s. 8.1.2.1.2 der StAR-VwV.

Gefordert können auch auch "Staatsbürgerliche Kenntnisse" sein, siehe 9.1.2.1 der Vorläufige Anwendungshinweise BMI mit Verweis auf die Erfüllung d. Voraussetzungen dortiger Nr. 8.1.2.5 und dem dortigen Verweis auf Nr. 10.1.1.7 zwecks Erläuterung.

(Ebenso in den VwV_StAG 2. Fortschreibung)

Es reicht also Sprache auf Niveau "B1" und Einbürgerungstest. I-Kurs ist nicht gefordert.

Die verlinkten Verwaltungsvorschriften sind allgemein sehr informativ.

c) Ist nicht explizit gefordert im StAG.
Es wird allerdings in den Verwaltungsvorschriften (Nr. 8.1.1.4) davon gesprochen, dass Unterhaltsfähigkeit auch eine "soziale Absicherung [...] für das Alter" umfasst.
Viele EBHen fassen das wohl rechtlich unbeanstandet eben so auf, dass dann die analoge Regelung mit den 60 Beiträgen aus dem AufenthG Anwendung findet.

In diesem Falle könnte das in meinem ersten Beitrag Geschriebene hinsichtlich der konkreten Summe wohl zutreffen.

Gruß
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