Hallo liebes Forum,
wie der Titel schon sagt, interessiert es mich, ob und unter welchen Umständen eine
NE erlöschen kann, wenn der Inhaber der
NE einen 15-jährigen Aufenthalt in DE nachweisen kann.
Ich hatte mal in diesem Thread:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1496530660/18ganz allgemein gefragt, nun geht es aber um den besonderen Fall mit 15 Jahren Aufenthalt.
§ 51
AufenthG ist so formuliert, dass ich daraus nicht richtig schlau werde.
Einerseits steht unter Absatz 2, dass im o.g. Fall die
NE nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, nicht erlischt, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist.
Andererseits steht da nicht zu welchem Zeitpunkt der
LU gesichert sein muss und wie man es nachweisen soll (vor allem wenn es um das Ausland geht). Kann mir bitte jemand dazu etwas sagen?
Außerdem habe ich noch eine Frage zu § 51
AufenthG Absatz 10:
die Frist aus Absatz 1 Nummer 7 wird im o.g. Fall von 6 auf 12 Monate erhöht.
Das gilt wohl, wenn die Sicherung des
LU nicht nachgewiesen ist, verstehe ich das richtig? Sonst wäre man ja durch Absatz 2 geschützt...
Zum praktischen Teil:
es gibt meines Wissens nur 2 Situationen in denen unter Umständen nach einem Grund zum Erlöschen einer
NE gesucht wird:
1. Bei einem Grenzübertritt. Dann kann z.B. ein Zollbeamter am Flughafen die Dauer der Abwesenheit überprüfen.
2. Bei der Übertragung einer
NE in einen neuen Pass durch die AB.
Nur wie wird das praktisch gemacht?
Ich kann mir vorstellen, dass man in irgendeiner Datenbank die Grenzübertritte einer Person abfragen kann und so die Tage zusammenzählt, falls es so eine Datenbank überhaupt gibt.
Dies würde aber ohnehin nur den Aufenthalt im Nicht-EU Ausland betreffen.
Was ist denn, wenn ein Inhaber einer
NE sich z.B. 3 Jahre lang in Polen aufhält?
LG