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Erlöschen der NE bei einem über 15-jährigen Aufenthalt in DE (Gelesen: 1.068 mal)
Errare_humanum_est
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Essen, Nordrhein-Westfalen, Germany
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Nordrhein-Westfalen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Georgisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Erlöschen der NE bei einem über 15-jährigen Aufenthalt in DE
09.02.2020 um 08:02:48
 
Hallo liebes Forum,

wie der Titel schon sagt, interessiert es mich, ob und unter welchen Umständen eine NE erlöschen kann, wenn der Inhaber der NE einen 15-jährigen Aufenthalt in DE nachweisen kann.

Ich hatte mal in diesem Thread:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1496530660/18
ganz allgemein gefragt, nun geht es aber um den besonderen Fall mit 15 Jahren Aufenthalt.

§ 51 AufenthG ist so formuliert, dass ich daraus nicht richtig schlau werde.
Einerseits steht unter Absatz 2, dass im o.g. Fall die NE nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, nicht erlischt, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist.
Andererseits steht da nicht zu welchem Zeitpunkt der LU gesichert sein muss und wie man es nachweisen soll (vor allem wenn es um das Ausland geht). Kann mir bitte jemand dazu etwas sagen?

Außerdem habe ich noch eine Frage zu § 51 AufenthG Absatz 10:
die Frist aus Absatz 1 Nummer 7 wird im o.g. Fall von 6 auf 12 Monate erhöht.
Das gilt wohl, wenn die Sicherung des LU nicht nachgewiesen ist, verstehe ich das richtig? Sonst wäre man ja durch Absatz 2 geschützt...

Zum praktischen Teil:

es gibt meines Wissens nur 2 Situationen in denen unter Umständen nach einem Grund zum Erlöschen einer NE gesucht wird:

1. Bei einem Grenzübertritt. Dann kann z.B. ein Zollbeamter am Flughafen die Dauer der Abwesenheit überprüfen.
2. Bei der Übertragung einer NE in einen neuen Pass durch die AB.

Nur wie wird das praktisch gemacht?
Ich kann mir vorstellen, dass man in irgendeiner Datenbank die Grenzübertritte einer Person abfragen kann und so die Tage zusammenzählt, falls es so eine Datenbank überhaupt gibt.
Dies würde aber ohnehin nur den Aufenthalt im Nicht-EU Ausland betreffen.

Was ist denn, wenn ein Inhaber einer NE sich z.B. 3 Jahre lang in Polen aufhält?

LG
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Erlöschen der NE bei einem über 15-jährigen Aufenthalt in DE
Antwort #1 - 09.02.2020 um 10:32:25
 
BVerwG, Urteil vom 23.03.2017 - 1 C 14.16, Rn. 14ff.

Maßgeblicher Prognosezeitpunkt ist der Zeitpunkt der Ausreise und nicht der Zeitpunkt der beabsichtigten Wiedereinreise. Von diesem Zeitpunkt ausgehend ist die Prognose zu stellen, ob der Lebensunterhalt des Klägers in Zukunft auf Dauer oder zumindest auf absehbare Zeit im Falle eines erneuten Aufenthalts in Deutschland gesichert ist. [........].Zweifel gehen dabei zu Lasten des ausreisenden Ausländers. Je unsicherer der Zeitpunkt einer möglichen Wiedereinreise ist, umso schwieriger ist es, eine positive Prognose zu stellen, es sei denn der Betreffende verfügt über feste wiederkehrende Einkünfte, etwa in Gestalt einer Altersrente, oder über ein ausreichendes, auch im Bestand gesichertes Vermögen.

Im Rahmen der Regelung des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Prognose im Zeitpunkt der Erfüllung der Erlöschensvoraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 AufenthG anzustellen.

Wenn der Ausländer also einem seiner Natur nicht nur vorübergehendem Grunde ausreist, ist der maßgebliche Zeitpunkt der der Ausreise. Bei einer Überschreitung der Jahresfrist ist bei einer vorübergehenden Ausreise dieser Zeitpunkt maßgeblich.

Errare_humanum_est schrieb am 09.02.2020 um 08:02:48:
Das gilt wohl, wenn die Sicherung des LU nicht nachgewiesen ist, verstehe ich das richtig? Sonst wäre man ja durch Absatz 2 geschützt...

§ 51 Abs. 10 Satz 2 AufenthG gilt als lex specialis, und modifiziert § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Zeitpunktes der zu treffenden Prognose bei Überschreiten der 12-Monatsfrist. Allerdings dürfte in diesem Fall die NE nicht bereits durch § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen sein. Insofern käme es tatsächlich darauf an, dass der Lebensunterhalt nicht gesichert ist.

Errare_humanum_est schrieb am 09.02.2020 um 08:02:48:
Nur wie wird das praktisch gemacht?

Der Ausländer ist zur Mitwirkung verpflichtet, er muss nachweisen, dass die Voraussetzungen für das Nichterlöschen vorliegen. Wie er das macht bleibt ihm selbst überlassen. Das dürfte auch für einen Aufenthalt in einem Schengenstaat gelten.
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« Zuletzt geändert: 09.02.2020 um 10:48:21 von N/V »  
 
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