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EU-Ausländer (Gelesen: 1.558 mal)
Themen Beschreibung: Niederlassung und Arbeit in Deutschland
Herzlein
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i4a rocks!


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07.02.2020 um 14:26:38
 
Hallo,
darf einen Ausländer, der eine Niederlassungserlaubnis in Italien hat, in Deutschland  Arbeiten. wo soll er sich melden ? wenn er kinder hat dürfen die Kindern in der schule gehen?  es ist von Rechte her genauso wie EU-Bürger ? greift hier die EU gesetze oder deutsche Gesetze?
für jede Antwort bin ich sehr dankbar.
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T.P.2013
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 07.02.2020 um 16:19:28
 
Mit den spärlichen Infos, die Du hier mitteilst, gilt erst einmal:

Nein, er ist und bleibt ein Dritt-Ausländer, für den das nationale Aufenthaltsrecht gilt, nicht das EU-Aufenthaltsrecht.
Er ist nicht aufenthaltsrechtlich einem EU-Bürger gleichgestellt.
Er kann sich hier nicht ohne Weiteres niederlassen und damit seine Kinder hier zur Schule schicken.
Er kann hier nicht ohne Weiteres arbeiten.

Sein italienischer AT entfaltet im Prinzip für ihn dieselben Rechte und Pflichten, die jeder Dritt-Ausländer mit einem Schengenvisum hier hätte.
Soll heißen: Keine Niederlassung, keine Arbeitsaufnahme, kurzfristiger Aufenthalt bis max. 90 Tage.

Welcher Art ist / aus welchem Grund hat er denn die ITA-"Niederlassungserlaubnis"?

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Herzlein
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Syrisch
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Antwort #2 - 10.02.2020 um 07:52:34
 
vlt hab ich das flasch geschildert, er hat ein Unbefristet Aufenthaltserlaubnis in Italien, er hat in Italien mehr als 15 jhare gelebt.

leider kann ich nicht auf die Karte erkennen, nach welchem §  hat er sein AT . aber er meinte immer ist unbefristet.
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« Zuletzt geändert: 10.02.2020 um 10:08:55 von Tippi » 
Grund: Folgepost eingefügt 
 
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deerhunter
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i4a rocks!


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Antwort #3 - 10.02.2020 um 08:39:18
 
Trotzdem bleibt er ein Dritt-Ausländer, für den das nationale Aufenthaltsrecht gilt, nicht das EU-Aufenthaltsrecht.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 10.02.2020 um 08:47:41
 
Wenn er über eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt gemäß der Richtlinie 2003/109/EG verfügt, kann nach § 38a AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt werden.  Er müsste in diesem Fall eine Beschäftigung finden, für die Agentur für Arbeit nach Vorrangprüfung die Zustimmung erteilt.

Oder er lässt sich in Italien einbürgern. Dann wäre er EU-Bürger und könnte problemlos von der Freizügigkeit Gebrauch machen.
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