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Studentenvisum/ Grenzüberschreitung/ Zwei Visa (Gelesen: 4.969 mal)
Einediefragt
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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06.02.2020 um 20:04:52
 
Hallo zusammen,

ich bin ganz durcheinander und hoffe, ihr könnt mir mit eurer Erfahrung etwas helfen.

Mein Freund ( Drittstaatler ) ist seit 6 Jahren hier in Deutschland um zu studieren. Er ist jetzt auf den letzten Metern seines Masterstudiums und wartet auf sein Zertifikat.

Da er Angst hatte, ob die ABH ihm im Anschluss ein Visum zur Arbeitssuche erteilt und zur weiteren Berufsorientierung, hat er in einem anderen angrenzenden EU Land - in dem er Freunde hat -ein nationales Visum beantragt, welches wohl auch genehmigt wurde und dieses dort vorletzte Woche abgeholt. Auf der Rückreise wurde er von der Bundespolizei kontrolliert und diese nahmen ihn mit auf die Wache und befragten ihn ausgiebig. Laut ihrer Aussage sei er zum einen illegal nach Deutschland erneut eingereist, zum anderen sei es nicht erlaubt, dass er zwei Visa habe. Das Zweite Visa hebe das andere automatisch auf. Sie sagten ihm normalerweise müsse er direkt in Haft bleiben, liessen ihn aber ziehen und er solle sich bei seiner ABH melden. Seine Visa/Pass haben sie ihm abgenommen. Die bekäme er dort wieder. Zudem erwähnten sie, dass sie eine Anzeige erstatten ggf. Klage erhoben werden soll.

Hier bei der ABH hatte er sich dann unverzüglich gemeldet, um das zu klären. Dort sagte man ihm, dass er über kein Schengen-Visum verfügt habe. Dies war ihm nicht bewusst. Zu Beginn seines Studiums hatte er ein Studentenvisum wo er auch im Schengenraum reisen konnte. Da sich sein Studium verzögert hat, hatte ihm die ABH wohl zuletzt nur ein wie sie sagten " temporäres Visum" ausgestellt, mit dem es ihm nicht mehr erlaubt war im Schengenraum zu reisen. Dies wusste er aber nicht bzw. hat es wohl nicht verstanden, dass es sich nicht mehr um ein Studentenvisum mit Schengenerlaubnis handelte.
Erst als er nun bei der ABH war, wurde das klar.

Sein Studium hatte sich zuvor verzögert, da ihm seine Ersparnisse geklaut wurden. Er musste dann länger in seinem Studentenjob arbeiten, um sein Studium finanzieren zu können. Dies gab während des Studiums wohl schon einmal Probleme mit der ABH( zulanges Studium..) , die aber netterweise erlaubt hat, dass er bis zum Ende studieren darf.

Die ABH sagte nun, dass sie damals schon im System die Notiz vermerkt hätten, dass er nach seinem Studium ausreisen müsse.

Da er den Rest des Gesprächs nicht verstanden hat, bat ihn die ABH mit einem Dolmetscher erneut wiederzukommen.

Meine Fragen sind nun:
Was kann ihm passieren/ was sind die Konsequenzen?
Bekommt er eine Anzeige? Was passiert dann?


Kann er trotzdem ein Visum zur Arbeitssuche beantragen? Oder ist das hinfällig mit dem Vermerkt der ABH, dass er nach dem Studium in sein Heimatland zurück muss und mit dem was nun passiert ist? Das mit der Heimreise nach Studium hat er soweit ich weiß nur mündlich damals erfahren.

Was passiert mit seinem anderen Visum im anderen EU-Land? Kann das seitens der dt. ABH beendet werden? Oder kann er das "behalten"? Drohen ihm Einreisesperren o.Ä.?

Er will such nun einen Anwalt nehmen und einen Dolmetscher, um mit der ABH nochmal das Gespräch zu suchen. Eigentlich wollte er nach dem Studium hier bleiben, um eine Arbeit zu suchen.
Darf ich auch als Dolmetscher mitgehen oder muss das ein "richtiger" sein?

Insgesamt ist es alles eine ärgerliche Situation für uns. Die Studiumsverzögerung und das Problem nun sind nicht vorsätzlich passiert. Er wusste nicht, dass er mit dem Visum nicht mehr in das EU-Nachbarland reisen und scheinbar auch kein zweites Visum beantragen darf.


Wir überlegen, was wir machen. Eigentlich wollten wir uns eine Zukunft hier aufbauen. Sesshaft werden, heiraten usw. Nun weiß ich auch nicht, sollte er ausreisen müssen, ob er zukünftig Probleme bekommen kann wenn wir z.B: heiraten und einen neuen Antrag stellen, damit wir zusammen leben können. Ist das mit den Geschehnissen eher unmöglich?


Danke im Voraus für Euren Rat




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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 06.02.2020 um 22:29:10
 
Er hatte wohl eine Grenzübertrittsbescheinigung mit der er bei einer Ausreise nicht erneut einreisen durfte. Deshalb wohl die Anzeige wegen unterlaubter Einreise, da könnte was auf ihn zukommen.

Eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche hätte er sowieso nicht bekommen, dafür hätte er einen Titel für das Studium haben müssen. Den hat er aber offensichtlich verloren. Eine AE nach einer Auseise z.B. wegen einer Ehe ist dadurch aber nicht generell ausgeschlossen.

Den Rest soll der Anwalt klären.
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Einediefragt
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Antwort #2 - 07.02.2020 um 06:47:04
 
Vielen lieben Dank für die Antwort.

Ich denke mit dem Anwalt muessen wir nochmal genau klaeren was fuer ein Visum er zuletzt hatte. Meines Wissens keine Grenzübertrittsbescheinigung. Ich weiss aber auch nicht welche andere Art von Visum/AE es sonst noch gibt.

Aber kann er nicht wenn er ueber einen deutschen Hochschulabschluss verfuegt immer ein Visum zur Arbeitssuche beantragen? Ob die ABH sich aufgrund der Vorkommnisse drauf einlaesst ist natuerlich denke ich zweifelhaft, da sie ja zuvor schon gesagt haben dass er nach den Studium zurueck muss. Es gab dazu aber meines Wissens keine Grenzübertrittsbescheinigung mit Ausreisefrist. Sondern sie haben das nur muendlich gesagt.




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Antwort #3 - 07.02.2020 um 09:18:23
 
Einediefragt schrieb am 06.02.2020 um 20:04:52:
Da er Angst hatte, ob die ABH ihm im Anschluss ein Visum zur Arbeitssuche erteilt 

Die Ausländerbehörde erteilt überhaupt keine Visa, sondern nur Aufenthaltserlaubnisse. Visa bekommt man nur im Ausland bei den konsularischen Vertretungen.

Du solltest schon die richtigen Begriffe verwenden, sonst führt das zur Verwirrung.
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Antwort #4 - 07.02.2020 um 10:30:18
 
Saxonicus schrieb am 07.02.2020 um 09:18:23:
Die Ausländerbehörde erteilt überhaupt keine Visa,


ABH erteilen sehr wohl Visa.
Wenn auch nicht in Fällen wie dem vorliegenden, aber die kategorische Verneinung ist falsch.
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Antwort #5 - 07.02.2020 um 12:21:11
 
Einediefragt schrieb am 07.02.2020 um 06:47:04:
Ich denke mit dem Anwalt muessen wir nochmal genau klaeren was fuer ein Visum er zuletzt hatte. Meines Wissens keine Grenzübertrittsbescheinigung. Ich weiss aber auch nicht welche andere Art von Visum/AE es sonst noch gibt.


Eine weitere Möglichkeit wäre, ihn zu fragen, ob er Interesse an Antworten hat. Dann könnte er sich hier registrieren und erstmal die richtigen Informationen geben. Er muss ja nur nachsehen, was er hat, und das hier schreiben.

Solange nur Du Dich dafür interessierst, hat Du auch mehr Arbeit damit, weil Du eben nicht mal kurz nachsehen kannst.
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Antwort #6 - 07.02.2020 um 19:50:36
 
Danke fuer die vielen Kommentare und Infos!

Das Problem ist, er kann eben nicht so einfach nachsehen, denn seine Papiere sind wie vorher geschrieben in der Auslaenderbehoerde. Montag trifft er einen Anwalt und hoffe der kann dann Alles genau in Erfahrung bringen. Ich habe ihn vorhin gefragt und er sagte dann vermutlich hiess das „temporaere visum“ „Duldung“. Klingt fuer mich nach Ausbildungsduldung, soweit ich mich eingelesen habe. Das wuerde ja alles dann Sinn ergeben, was die Bundespolizei und Abh gesagt haben.
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Antwort #7 - 07.02.2020 um 20:36:09
 
Eher keine Ausbildungsduldung, nur eine Duldung um überhaupt das Studium beenden zu können. Ansonsten bedeutet die Duldung nur die Aussetzung der Abschiebung. Mit dem Grenzübertritt ist die Duldung auch erloschen, die erneute Wiedereinreise war unerlaubt und somit strafbar. Das erklärt auch die Aussage der BPol.
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« Zuletzt geändert: 07.02.2020 um 20:50:53 von N/V »  
 
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Antwort #8 - 07.02.2020 um 21:51:09
 
Zitat:
die erneute Wiedereinreise war unerlaubt und somit strafbar.

Nicht automatisch, falls
Einediefragt schrieb am 06.02.2020 um 20:04:52:
hat er in einem anderen angrenzenden EU Land - in dem er Freunde hat -ein nationales Visum beantragt, welches wohl auch genehmigt wurde und dieses dort vorletzte Woche abgeholt.

tatsächlich zutrifft.
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Antwort #9 - 08.02.2020 um 09:44:59
 
Ist es denn üblich, dass bei Studiumsverzögerung eine Duldung erteilt wird? Ich habe gelesen, dass eine AE zu Studienzwecken maximal 10 jahre dauern kann. Oder ist das immer Ermessen der ABH?

Ich habe gelesen mit einer Duldung ist es moeglich wenn man eine Arbeit findet, eine AE fuer Arbeitzwecke zu bekommem. Stimmt das?
Wenn ja, muss das ein qulifizierter Job sein, der zu seinem Studium passt oder kann es auch ein anderer sein?

Er hat definitiv eine AE fuer das Andere Eu-Land bekommen. Nur ist sicherlich die Frage, ob er damit im Schengenraum reisen durfte/darf. Dazu kann ich erst nächste Woche mehr sagen.

Ich hoffe mal, dass es fuer ihn irgendwie glimpflich ausgehen moege. Wobei ich auch weiß Unwissenheit schuetzt vor Strafe nicht.

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« Zuletzt geändert: 08.02.2020 um 09:55:44 von Einediefragt »  
 
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Antwort #10 - 08.02.2020 um 11:20:33
 
Einediefragt schrieb am 08.02.2020 um 09:44:59:
Nur ist sicherlich die Frage, ob er damit im Schengenraum reisen durfte/darf.

Mit einer AE eines Schengen-Staates darf man in alle anderen Schengen-Staaten zu Kurzaufenthalten reisen.
Also wie mit einem Schengen-Visum.

Aber nicht seinen Wohnsitz nehmen oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt fortsetzen.

Wenn tatsächlich einen entsprechenden Aufenthaltszweck im anderen Schengen-Staat vorlag ("EU" ist nicht gleich "Schengen", aber alle angrenzenden EU-Staaten sind Schengen-Staaten), dort also keine unwahren Angaben gemacht wurden, dann kann man mit einem sochen AT auch seinen Kram in Deutschland abholen.

Mit einer Duldung kann man jedoch nicht legal in andere Schengen-Staaten reisen oder gar zwischen persönlicher Antragstellung dort und Erteilung des AT wieder legal in Deutschland sein.

Durchaus denkbar also, dass hier eine Reihe von bösen Fehlern gemacht wurden, die in Deutschland strafrechtlich verfolgt werden.
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Antwort #11 - 08.02.2020 um 11:22:08
 
Einediefragt schrieb am 08.02.2020 um 09:44:59:
Ich habe gelesen, dass eine AE zu Studienzwecken maximal 10 jahre dauern kann.

Das wird immer wieder gerne behauptet, ist aber weder so gesetzlich geregelt noch zeitgemäß (allenfalls noch bei Studiengängen, die mit einem Staatsexamen abschließen). Ein reguläres Studium (BA, MA) soll in einem angemessenen Zeitraum beendet werden. Bachelor- und Studiengänge dauern auch bei Verzögerungen zusammen i.d.R keine zehn Jahre. Warum die ABH den Weg der Duldung gewählt hat können wir nicht erraten. Wenn er allerdings nur zu einem Masterstudiengang, der ja zwei Jahre dauert, eingreist ist und nach sechs Jahren erst seinen Abschluss macht kann ich mir schon vorstellen, dass es einfach keine Grundlage für die Verlängerung der AE gab und die Duldung nun mal ein milderes Mittel als die Ausreise war.

Einediefragt schrieb am 08.02.2020 um 09:44:59:
Ich habe gelesen mit einer Duldung ist es moeglich wenn man eine Arbeit findet, eine AE fuer Arbeitzwecke zu bekommem. Stimmt das?

Ja, für qualifizierte Geduldete geht es, § 18a AufenthG. Allerdings gibt es da zwei Probleme:
(1) Er ist nicht mehr geduldet, die ABH müsste ihm erneut eine Duldung ausstellen.
(2) Er bräuchte ausreichende Deutschkenntnisse (B1). Bei einem deutschsprachigen Studiengang sicherlich kein Problem. Die Probleme mit der Verständigung lassen aber eher auf einen englischsprachigen Studiengang schließen.

Es dürften auch keine nennenswerten Verurteilungen vorliegen.
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Antwort #12 - 08.02.2020 um 20:34:53
 
Vielen vielen Dank fuer Eure Hilfe!

Ich warte nun mal ab was am Montag mit den Anwalt besprochen wird. Nächste Woche steht auch der weitere Termin in der ABH an, zu dem ich ihn begleiten werde, um zu übersetzen.

Ja genau, sein Masterstudium war auf Englisch. Er hat im Studium das A2 Zertifikat gemacht, denke vlt kriegt er B1 auch mittlerweile hin.
Nein, er hat keinerlei Vorstrafen.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #13 - 01.03.2020 um 18:29:17
 
Hallo zusammen,

etwas verzögert melde ich mich nun, nach dem ABH-Termin.

Wir waren mit dem Anwalt dort und die Duldung gab es natürlich leider nicht zurück. Eine Entscheidung wurde nun diese Woche bei einem neuen Termin getroffen. Entscheidung: Er reist ersteinmal aus. Der Anwalt wird sich vom ihm bevollmächtigt um die Strafanzeige wegen Wiedereinreise mit der Duldung hier kümmern. Wir wollen dann entweder im Ausland heiraten oder versuchen, ein Visum Zwecks Heirat hier zu erhalten. Laut ABH-Mitarbeiter ist das möglich und wurde auch vermerkt, dass wir heiraten wollen.

Er hat eine Grenzübertrittsbescheinigung bekommen.

Dazu habe ich ein paar Fragen.
Der ABH-Mitarbeiter sagte, er solle dann beizeiten sein Flugticket als Scan schicken und die GÜB dann abgeben. Er geht davon aus, dass er wohl in sein Heimatland zurück gehen wird.

Nun hat mein Partner aber ja auch ein nationales Visum zu Arbeitszwecken für einen anderen Schengenstaat. Kann er dann nicht auch dahin gehen und die dort abgeben? Das würde dann ja bei der dt. Botschaft sein. Diese Option steht auch auf dem Infoblatt bei der GÜB.

Ich bin etwas unsicher, ob er das andere nationale Visum überhaupt behalten kann. Er ist ja, nachdem das nationale Visum bewilligt wurde und er es dort abgeholt hat nach Deutschland zurück ( er dachte ja zu der Zeit dass er in das Schengenland mit dem deutschen Aufenthaltstitel einreisen durfte, aber dann stellte sich ja heraus, dass er eine Duldung hatte). Erlischt dann das Visum aus dem anderen Schengenstaat nicht?
Also wenn er die GÜB bei der dt. Botschaft in dem Schengenstatt abgibt, dann prüfen sie sicherlich, ob er einen gültigen Aufenthaltstitel hat für das Schengenland. Aber durch die GÜB ist ja klar, dass er das andere Schengenland zwischenzeitlich verlassen hatte. Mit dem nationalen Visum durfte er doch nicht aus dem anderen Schengenland ausreisen oder?

Ich finde dazu nichts, wie das gehandhabt wird.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #14 - 02.03.2020 um 08:56:15
 
Er könnte theoretisch auch in das andere Schengenland ausreisen und dort einen Aufenthalt begründen, das wäre aus deutscher Sicht kein Problem. Ziel der GÜB ist es, den Nachweis zu führen, aus dem Bundesgebiet ausgereist zu sein.

Die Frage, ob das nationale Visum dieses Staates noch gültig ist und er noch ein Recht auf Aufenthalt dort geltend machen darf, kann hier nicht beantwortet werden. Das Visum wurde nach dem Recht dieses Staates erteilt und dessen Fortgeltung bzw. Erlöschen richtet sich nach diesem Recht. Da muss man sich über das Ausländerrecht des ausstellenden Staates anschauen bzw. die ausstellende Behörde kontaktieren.
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