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Eigener Aufenthaltstitel nach Scheidung (Gelesen: 1.806 mal)
Hornorata
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i4a rocks!


Beiträge: 144

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Eigener Aufenthaltstitel nach Scheidung
06.02.2020 um 19:54:41
 
Hallo
Ich frag hier für einen Freund, welche Möglichkeiten er hat um in Deutschland bleiben zu können.

Er hat 2014 eine rumänische Staatsangehörige geheiratet und mit ihr 9 Monate in Rumänien gelebt. Dann sind sie nach Deutschland gezogen und haben gemeinsam hier gelebt. 2017 haben sie sich dann getrennt und 2018 scheiden lassen.
Dies hat er nicht der ALB gemeldet.
Er lebt seitdem allein, arbeitet und bezieht keine Sozialleistungen.
Er hat seinen ägyptischen Pass und eine Aufenthaltskarte, auf der „Kartennutzung bis 11/2019“ und eine Gültigkeit bis 05/2020 steht.
Die Karte ist seit 11/2019 eigentlich nicht mehr zu benutzen? Darf er so dennoch arbeiten oder ist die Arbeitserlaubnis ohne gültige Karte auch hinfällig?
Bedeutet das, dass der eigentliche AT in Rumänien liegt und diese Karte nur ein Nachweis darüber ist, dass er nach dem Freizügigkeitsgesetz in Deutschland sein darf?

Die Fragen die ich habe sind, ob er eine Strafe bekommt, weil er die Scheidung nicht gemeldet hat und ob es eine Möglichkeit gibt, dass er trotzdem einen eigenen AT bekommt und in Deutschland bleiben kann. Eventuell über seinen Job in der Gastronomie?
Muss er den AT hier beantragen oder in Rumänien?
Er hat hier eine deutsche Partnerin und möchte nicht zurück nach Ägypten.

Ich wäre für jede Info dankbar.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 06.02.2020 um 22:50:00
 
§ 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU

Ehegatten oder Lebenspartner, die nicht Unionsbürger sind, behalten bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen und wenn
1. die Ehe oder die Lebenspartnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet

[......].

Freizügigkeit entsteht qua Gesetz, was auf der Karte steht ist erstmal nebensächlich. Warum der "eigentliche AT" in Rumänien liegen soll, erschließt mir nicht. Er dürfte weiterhin hier bleiben, wenn die obigen Voraussetzungen vorliegen. Entscheidend ist hier der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht der Trennung.
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Hornorata
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i4a rocks!


Beiträge: 144

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 06.02.2020 um 23:10:25
 
Er hat damals in Rumänien den AT bekommen und zog dann nach Deutschland. Hier hat er nie einen bekommen.
Irgendwo muss er doch einen haben, oder nicht?

Droht ihm denn eine Konsequenz, weil er schon 2 Jahre geschieden ist und es nicht gemeldet hat? Sein AT war doch deswegen die ganze Zeit nicht mehr rechtens?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 06.02.2020 um 23:28:54
 
Sorry aber wie kann man so blöd sein.  Augenrollen

Das wird zwar eine sehr interessante Vorsprache bei der ABH sein. Aber theoretisch ändert sich nichts. Wenn er nachweisen kann, dass er die Voraussetzungen durchgängig erfüllt hat, bekommt er eine deutsche Aufenthaltskarte.
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lottchen
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #4 - 07.02.2020 um 00:10:25
 
Als Drittstaatler, der mit einer EU-Bürgerin (keiner Deutschen) verheiratet ist, genießt er, wenn er mit ihr in Deutschland lebt, abgeleitete Freizügigkeit. Er unterliegt damit nicht dem deutschen Aufenthaltsgesetz, sondern der EU-Freizügigkeit. Und damit bekommt er auch keinen deutschen Aufenthaltstitel. Die Karte als Nachweis seiner Freizügigkeit kann er sich ausstellen lassen, muss es aber nicht. Er hat diese Freizügigkeit. Was bei Scheidung passiert hat Bayraqiano bereits zitiert. Wenn das in seinem Fall zutrifft (klingt so nach der Schilderung) ist alles ok.
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Hornorata
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 07.02.2020 um 15:35:59
 
Warum blöd?
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #6 - 23.04.2020 um 15:00:36
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #7 - 23.04.2020 um 14:59:09
 
Hornorata schrieb am 07.02.2020 um 15:35:59:
Warum blöd?


Weil es schlauer ist, sich die Karte abzuholen, sobald man umgezogen ist. Gerade, wenn es mit Trennung etc. kompliziert wird, weiß die Behörde gar nicht, ob der Betreffende noch hier ist und "seine Zeiten voll hat", also ein Aufenthaltsrecht durch Zeitablauf unabhängig von der Ehe hat.

Wenn er die Karte abholt und in die Tasche steckt, wäre er die ganze Zeit sicher, dass es so ist.
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