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Zum Integrationskurs verpflichtet oder nicht? (Gelesen: 2.126 mal)
namaskaram
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05.02.2020 um 14:07:42
 
Die Steuerberaterin wüsste gerne, ob mein Mann zum Integrationskurs verpflichtet war oder nicht. Es sieht so aus als ob man die Kosten von der Steuer absetzen kann, wenn eine Verpflichtung besteht.

Von der Ausländerbehörde habe ich folgendes bekommen:

"Bestätigung über die Berechtigung zur Teilnahme am Integrationskurs
Herr Soundso ...

ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 Integrationskursverordnung zur einmaligen Teilnahme am Integrationskurs berechtigt."

Ich habe die Verordnung gegoogelt und verstehe leider noch immer Bahnhof hinsichtlich der Verpflichtung.

War mein Mann verpflichtet den Kurs zu machen oder nicht?
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lottchen
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Antwort #1 - 05.02.2020 um 14:24:20
 
Berechtigt heißt berechtigt. Das ist keine Verpflichtung. Mein Ex-Mann war auch berechtigt. Er hatte bereits vorher B1, daher gab es keine Verpflichtung.
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namaskaram
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Antwort #2 - 06.02.2020 um 11:27:04
 
Mein Mann hatte nur A1. Wie kommt es dann, dass er nicht verpflichtet war?

Gesagt hat man uns, dass seine AE nach Ablauf der ersten drei Jahre nur jeweils um 1 Jahr verlängert würde, wenn er bis dahin nicht B1 (?) hätte. Das klingt doch eher nach einer Verpflichtung?!?
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lottchen
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Antwort #3 - 06.02.2020 um 11:49:40
 
Wie alt war Dein Mann damals?
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lottchen
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Antwort #4 - 06.02.2020 um 12:38:40
 
https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/TraegerLehrFachkraefte/TraegerIntegrat...

Hier steht drinnen, wann jemand verpflichtet wird. Traf dsa auf deinen Mann zu?
Hier steht auch:
"Neuzuwanderer sind zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn sie sich nicht auf einfache beziehungsweise ausreichende Art auf Deutsch verständigen können. Die Verpflichtung zur Teilnahme stellt die Ausländerbehörde fest."
Die Frage ist ob die ABH diese Verpflichtung im Fall Deines Mannes festgestellt hat.
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reinhard
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Antwort #5 - 06.02.2020 um 13:15:25
 
namaskaram schrieb am 06.02.2020 um 11:27:04:
Mein Mann hatte nur A1. Wie kommt es dann, dass er nicht verpflichtet war?

Gesagt hat man uns, dass seine AE nach Ablauf der ersten drei Jahre nur jeweils um 1 Jahr verlängert würde, wenn er bis dahin nicht B1 (?) hätte. Das klingt doch eher nach einer Verpflichtung?!?



Eine Verpflichtung bekommt man schriftlich und hat sie dann, kann sie der Steuerberaterin kopieren.

Wer sich auskennt, bittet die Ausländerbehörde schon bei der Ankunft um eine Verpflichtung.

Die Praxis der Ausländerbehörden ist unterschiedlich. Einige schicken auch keine Verpflichtung, wenn sie sehen, dass es auch ohne Verpflichtung mit dem Kurs klappt. Aber dann kann es entsprechend bei der Steuererklärung, manchmal auch bei den Fahrtkosten die bekannten Probleme geben.

Hinterher kann man nichts mehr reparieren.
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namaskaram
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Antwort #6 - 06.02.2020 um 17:35:49
 
Nein, mein Mann konnte sich nicht wirklich verständigen nach einem A1-Crashkurs, der einige Monate her war. Sie haben damals ja auch noch eine Art Sprachtest in der Ausländerbehörde gemacht, den er nicht mit Bravour bestanden hat.

Mein Mann war 50 Jahre alt bei Einreise.

Nach allem, was ich hier gelesen habe, bin ich davon ausgegangen, dass mein Mann zum Integrationskurs verpflichtet wird. Selbst diejenigen, die älter sind (ich vermute mal, dass sein Alter der Grund ist) müssen - so mein Eindruck - ja darum kämpfen, nicht verpflichtet zu werden.

Ich habe gegenüber der Ausländerbehörde auch immer von der Verpflichtung gesprochen, da ich von der Möglichkeit, dass er den Kurs gar nicht machen muss, nicht ausgegangen bin.

Mehr als dumm gelaufen.

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