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Wechsel Aufenthalt für Studium in Aufenthalt wegen Ehe (Gelesen: 810 mal)
davidov007
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i4a rocks!


Beiträge: 17

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Wechsel Aufenthalt für Studium in Aufenthalt wegen Ehe
05.02.2020 um 11:03:35
 
Frau (aus einem nicht EU Land) studiert seit einem Jahr in Bundesland Thürigen. Mann (Türkischer Stattsbürger lebt seit über 10j in Deutschland (NRW)und besitzt eine Aufenthaltgenehmigung.

Beide haben in Deutschland geheiratet und heute gab es einen Termin bei der Ausländerbehörde Zwecks Wechsel des Aufenthalttitels für Studium in wegen Ehe. Alle benötigten Papier wurden vorgelegt (Einkommensnachweise, Anmeldung, Mietvertrag, Heiratsurkunde..etc) Nur der Antrag wurde vergessen.
Die Sachbearbeiterin bat die Damne um die Nachreichung des Antrages (Ausgefüllt) und die Abmeldung des aktuellen Studiums! . Das kann ich absolut nicht nachvollziehen. Könnt ihr bitte mitteilen, warum die Ausländerbehöre eine Abmeldung / Eximatrikulation des Studiums verlangt/braucht? Wofür? Was ist wenn die Dame trotz Wohnhaft in NRW ihr Studium in Thürigen fortsetzen möchte?
Vielen Dank im Voraus für Eure Rückmeldungen
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 05.02.2020 um 12:20:25
 
Will sie das Studium fortsetzen oder nicht? Falls sie es fortsetzen möchte, kann das ja der ABH so mitgeteilt werden.
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davidov007
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i4a rocks!


Beiträge: 17

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 05.02.2020 um 14:31:20
 
Und wenn sie das Studium nicht fortsetzen möchte? Muss sie dann die Eximmatrikulationsbescheinigung vorlegen?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 05.02.2020 um 18:28:33
 
Sie muss nachweisen, dass sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft erfüllt (§ 82 Abs. 1 AufenthG). Wie sie das macht, bleibt ihr freilich selbst überlassen, es muss nur geeignet sein. Die Frage nach dem Studium ist durchaus berechtigt, weil der ABH auch klar sein muss, dass sie örtlich zuständig ist und außerdem bei einer räumlichen Distanz, die nun mal zwischen Thüringen und NRW existiert, Fragen über die Führung der ehelichen LG entstehen.

Aber diese ausweichende Art der Fragestellung gibt mir schon Anlass mich zu wundern.
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