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Aufenthalt für die Lebensgefährtin (Drittstaatsangehörige) eines EU-Bürgers (Gelesen: 1.544 mal)
kamenko
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthalt für die Lebensgefährtin (Drittstaatsangehörige) eines EU-Bürgers
04.02.2020 um 19:32:50
 
Hallo allerseits !

ich habe ein Aufenthaltsproblem zu lösen und bitte höfflichst um Ihre Hilfe :

Meine langjährige Lebensgefährtin (>10 Jahre) ist ein s.g. Drittstaatsangehöriger. Ich selbst (EU-Bürger) bin nach jahrelanger Abwesenheit seit einem Jahr wieder in DE und bin berufstätig (Bruttoverdienst >3000€) bzw. verfüge über eine kleine Mietwohnung.

Nun möchte ich, dass meine Lebensgefährtin und künftige Ehefrau schnellstens (wenn möglich sogleich) nachzieht. Allerdings ist es mir i.M. nicht ohne Weiteres möglich meine Lebensgefährtin zu heiraten und damit das Problem zu lösen.

Könnte meine Lebensgefährtin (die ohnehin visumsfrei einreisen darf) kurzfristig und erfolgreich etwa ein Sprachvisum beantragen ? Dies würde ich selbstverständlich mit einer geeigneten Verpflichtungserklärung gegenüber der AB unterstüzen. Oder etwa ein Visum zur Eheschließung oder desgleichen ?

Gruß
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthalt für die Lebensgefährtin (Drittstaatsangehörige) eines EU-Bürgers
Antwort #1 - 04.02.2020 um 21:33:23
 
kamenko schrieb am 04.02.2020 um 19:32:50:
die ohnehin visumsfrei einreisen darf

Das bedeutet erstmal nichts, sofern sie nicht gerade aus einem priviligierten Drittstaat (§ 41 AufenthV) kommt. Für längere Aufenthalte bräuchte sie ein Visum, ausgestellt von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.

Probieren kann sie es, bei einer langjährigen Partnerschaft soll man ja nach unionsrechtlichen Vorgaben die Einreise erleichtern.
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kamenko
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 09.02.2020 um 10:29:44
 
Danke für die Rückmeldung.

Wo kann ich solche unionsrechtliche Bestimmungen bzgl. der erleichterten Einreise bei langjähriger Partnerschaft finden ?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 09.02.2020 um 14:17:18
 
kamenko schrieb am 09.02.2020 um 10:29:44:
Wo kann ich solche unionsrechtliche Bestimmungen bzgl. der erleichterten Einreise bei langjähriger Partnerschaft finden ?

Artikel 3 Abs. 2 lit b Richtlinie 2004/38/EG
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 10.02.2020 um 01:57:39
 
Bezieht sich das nicht auf eingetragene ("ordnungsgemäß bescheinigte") Lebenspartnerschaften?
Und zwar, für Deutschland, damit auf gleichgeschlechtliche?
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthalt für die Lebensgefährtin (Drittstaatsangehörige) eines EU-Bürgers
Antwort #5 - 10.02.2020 um 07:02:14
 
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft, die im Aufnahmestaat der Ehe gleichgestellt ist, führt dazu, dass der Drittstaatler in diesem Fall Familienangehöriger im Sinne des Art. 2 Nr. 2 lit b) RL 2004/38/EG (RL) ist, und nach Art. 3 Abs. 1 RL Recht auf Freizügigkeit genießt. In Deutschland wären das nur gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften.

De-facto-Lebenspartnerschaften ohne rechtliche Grundlage auch eingetragene verschiedengeschlechtliche Lebenspartnerschaften, die es in anderen Ländern gibt, die aber in Deutschland nicht anerkannt werden, fallen unter Art. 3 Abs. 2 lit b) RL - den Deutschland nicht in das FreizügG umsetzen will. Hiernach ist lediglich nach Maßgabe innerstaatlicher Vorschriften die Einreise zu erleichtern. Es gibt keinen strikten Anspruch auf einen Aufenthalt, es muss aber eine umfassende Prüfung durchgeführt werden. Die Betroffenen genießen damit kein Recht auf Freizügigkeit, ihr Aufenthalt richtet sich nach dem AufenthG, vorzugsweise § 7 Abs. 1 Satz 3.
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