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Familienzusammenführung (Nachzug zu deutschem Kind) (Gelesen: 1.235 mal)
Erika Z.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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24.01.2020 um 12:53:17
 
Guten Tag. Ich bin mit einem russischen Staatsbürger verheiratet, im Oktober letzten Jahres kam unser Kind in Deutschland zur Welt. Aktuell besuchen wir den Papa in Russland. Bisher bin ich monateweise zwischen den Ländern gependelt. Anfangs hatten wir vor den Lebensmittelpunkt nach Russland zu verlegen, aus diversen Gründen wird jetzt jedoch die Familienzusammenführung nach Deutschland angestrebt. Wird bei einem Nachzug zum Kind tatsächlich auch der Wohnraum überprüft? Ich habe nämlich "nur" mein großes "Kinderzimmer" in der 125 qm Wohnung meiner Eltern (zum Zeitpunkt des Zuzuges werden ausser mir und dem Kleinen noch drei Personen dort leben), ein weiteres Zimmer stünde uns dann noch zur Verfügung.
Ich bräuchte noch ein paar Tipps zum Ausfüllen des Antragsformulares:
Wer wird als Referenzperson angegeben (wenn ich immer mal wieder bei ihm bin bis der Antrag durch ist und somit nicht ständig zum persönlichen Kontakt durch die Ausländerbehörde zur Verfügung stehe)?
Beim Nachzug zum Kind wird meines Wissens kein Nachkommensnachweis gefordert. Lasse ich das Feld dann einfach frei?
Ist es von Nachteil wenn mein Mann seinen Wohnsitz in Russland (Eigentumswohnung) beibehalten möchte und dies auch so angibt? Kann ihm diese Tatsache zum Nachteil bei der Erteilung des Visum dienen und kann denn von ihm gefordert werden dass er sich abmeldet?
Nach dem Erhalt des Aufenthaltstitels würde ich ihn in die Familienversicherung aufnehmen lassen, kann man dies bereits im Antragsformular eingeben oder doch besser erst einmal offen lassen?

Vielleicht kann mir auch bei dieser Fragestellung geholfen werden:
Ich bin ja aktuell noch einige Wochen bei ihm, folglich kann ich ihm keinen Auszug aus dem Melderegister geben, lediglich die Kopie des Personalausweises. Den Mietvertrag der Eltern kann ich ich momentan auch nicht als Kopie mitgegeben. Reicht es wenn ich diesen dann beim Termin mit der Ausländerbehörde vorlege?

Ich danke im Voraus für jegliche Mühe und Antwort
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Antwort #1 - 24.01.2020 um 13:50:42
 
Erika Z. schrieb am 24.01.2020 um 12:53:17:
Wird bei einem Nachzug zum Kind tatsächlich auch der Wohnraum überprüft?

Das kann Dir niemand beantworten.
Aber auch das Fehlen von Wohnraum ist kein Grund für eine Ablehnung.

Kurz: Einfach die Fakten wie oben aufschreiben und damit sollte es gut sein.

Erika Z. schrieb am 24.01.2020 um 12:53:17:
Wer wird als Referenzperson angegeben (wenn ich immer mal wieder bei ihm bin bis der Antrag durch ist und somit nicht ständig zum persönlichen Kontakt durch die Ausländerbehörde zur Verfügung stehe)?

Das Kind.
Alles Weiter kann man in Ruhe auf ein Extrablatt schreiben.

Erika Z. schrieb am 24.01.2020 um 12:53:17:
Beim Nachzug zum Kind wird meines Wissens kein Nachkommensnachweis gefordert. Lasse ich das Feld dann einfach frei?

Ja. Oder Du schreibst, was Dir dazu einfällt.
Auch das ist für die Entscheidung irrelevant.

Erika Z. schrieb am 24.01.2020 um 12:53:17:
Ist es von Nachteil wenn mein Mann seinen Wohnsitz in Russland (Eigentumswohnung) beibehalten möchte und dies auch so angibt?

Damit wir über dasselbe reden (und nicht mit russischer Denkweise!):
Wenn er zu Dir, zu Euch zieht und weit überwiegend mit Euch in Deutschland ist, dann nimmt er Wohnsitz in Deutschland und gibt den in RUS auf.
Seine russische ständige Registrierung (Propiska) und sein Wohneigentum sind etwas völlig anderes. Für uns. Für Deutsche. Aber eben nicht für Russen.

Erika Z. schrieb am 24.01.2020 um 12:53:17:
kann denn von ihm gefordert werden dass er sich abmeldet?

Nein, dafür gibt es keine Rechtsgrundlage im AufenthG.

Erika Z. schrieb am 24.01.2020 um 12:53:17:
Nach dem Erhalt des Aufenthaltstitels würde ich ihn in die Familienversicherung aufnehmen lassen, kann man dies bereits im Antragsformular eingeben

Ja.

Erika Z. schrieb am 24.01.2020 um 12:53:17:
Ich bin ja aktuell noch einige Wochen bei ihm, folglich kann ich ihm keinen Auszug aus dem Melderegister geben, lediglich die Kopie des Personalausweises. Den Mietvertrag der Eltern kann ich ich momentan auch nicht als Kopie mitgegeben

Aber Deine Eltern könnten ja wohl eine Meldebescheinigung - einschl. aller in dieser Wohnung gemeldeten Personen erhalten und zusammen mit dem Mietvertrag als Scan per Mail schicken, oder nicht? Und wenn sie selbst das nicht können, findet sich doch sicher jemand, der den technischen Teil übernimmt, richtig?
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Erika Z.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 24.01.2020 um 14:06:56
 
Vielen Dank für die Informationen! Die helfen mir sehr!!Petersburger schrieb am 24.01.2020 um 13:50:42:
Das kann Dir niemand beantworten.
Aber auch das Fehlen von Wohnraum ist kein Grund für eine Ablehnung.

Kurz: Einfach die Fakten wie oben aufschreiben und damit sollte es gut sein.
mach ich..

Petersburger schrieb am 24.01.2020 um 13:50:42:
Damit wir über dasselbe reden (und nicht mit russischer Denkweise!):
Wenn er zu Dir, zu Euch zieht und weit überwiegend mit Euch in Deutschland ist, dann nimmt er Wohnsitz in Deutschland und gibt den in RUS auf.
Seine russische ständige Registrierung (Propiska) und sein Wohneigentum sind etwas völlig anderes. Für uns. Für Deutsche. Aber eben nicht für Russen.


Genau um die Propiska geht es. Uns wurde nämlich erzählt dass dann eine Abmeldung gefordert wird. Gut dass ich hier nachgefragt habe.

Petersburger schrieb am 24.01.2020 um 13:50:42:
Aber Deine Eltern könnten ja wohl eine Meldebescheinigung - einschl. aller in dieser Wohnung gemeldeten Personen erhalten und zusammen mit dem Mietvertrag als Scan per Mail schicken, oder nicht? Und wenn sie selbst das nicht können, findet sich doch sicher jemand, der den technischen Teil übernimmt, richtig?

Ja, klar, das wird machbar sein. Danke für den Hinweis.

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Antwort #3 - 24.01.2020 um 14:22:24
 
Erika Z. schrieb am 24.01.2020 um 14:06:56:
Genau um die Propiska geht es. 


und die ist irrelevant für deutsche Behörden.

darum:
Erika Z. schrieb am 24.01.2020 um 12:53:17:
Ist es von Nachteil wenn mein Mann seinen Wohnsitz in Russland (Eigentumswohnung) beibehalten möchte 


nein

Erika Z. schrieb am 24.01.2020 um 12:53:17:
und dies auch so angibt?

wenn das impliziert, dass er den Wohnsitz in RU behält: ja, könnte ein Problem sein.
Denn die FZF gibt es nicht, weil er verheiratet ist oder ein Kind hat, sondern dafür, dass er zusammen mit Euch lebt, also den Wohnsitz nach D verlagert.

Also, er kann  sein Wohneigentum behalten und was er mit der Propiska macht, interessiert in D  keinen.
Aber Wohnsitz wird nach D verlagert (und für deutsche Behörden: der in RU wird aufgegeben)
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Antwort #4 - 24.01.2020 um 18:24:57
 
Es gibt noch das Feld mit früheren Staatsangehörigkeiten (auf mich bezogen). Ich wurde in der früheren Sowjetunion geboren, bin als zweijährige mit der Familie nach Deutschland übergesiedelt. Die Russische Föderation kann ich demnach nicht angeben, wenn das denn überhaupt relevant ist
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Antwort #5 - 25.01.2020 um 06:07:21
 
Erika Z. schrieb am 24.01.2020 um 14:06:56:
Uns wurde nämlich erzählt 

Glaubt grundsätzlich nichts, was "erzählt" wird.

Es gibt die Webseite der zuständigen AV. Dort steht das nicht. Also vergesst es.

erne schrieb am 24.01.2020 um 14:22:24:
wenn das impliziert, dass er den Wohnsitz in RU behält: ja, könnte ein Problem sein.

Das ist allerdings ein Standardproblem für Anträge in RUS. Ich schaue schon gar nicht mehr hin, was da geschrieben steht. Und wenn die ABH nachfragt, erkläre ich mit einem Textbaustein, warum Russen da mit ihrer Propiska anders antworten als wir Deutsche es verstehen.

Erika Z. schrieb am 24.01.2020 um 18:24:57:
Es gibt noch das Feld mit früheren Staatsangehörigkeiten (auf mich bezogen)

UdSSR, wenn Ihr den PDF-Antrag ausfüllt, RUS (oder den sonst zutreffenden Staat, in dem Dein Geburtsort heute liegt) im Videx-Antrag.
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Antwort #6 - 26.01.2020 um 15:23:26
 
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