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Neuer AT für Mexikaner möglich? Ende Arbeitsvertrag Uni.. (Gelesen: 2.204 mal)
Themen Beschreibung: unklare Lage Arbeitsuchvisum/$18 / ALG I
Seoman305
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22.01.2020 um 22:13:15
 
Hallo zusammen, nach 3 Jahren melde ich mich mal wieder..

mit einem dringendem Fall aus meinem Freundeskreis...
meiner Meinung nach ist die Lage komplex und man sollte schnell handeln, derjenige ist sich dem aber glaube ich nicht bewusst.  Ich hab im Jobcenter nicht mit solchen Fällen zu tun...

Mexikaner, 30J, seit 4 Jahren in D, 4 Jahre durchgängig 100% geabeitet als WissMA (TV-L13), schließt am montag PHD in Mathematik ab (UNI), ledig, Deutsch nur A2

BIsher Aufenthaltstitel §18 Abs 4 S 1.
gütlig bis 31.1.20 , genauso wie Arbeitsvertrag. Verlängerung wohl nicht möglich.
ABH hat nur AE in Aussicht gestellt zur Arbeitssuche nach §18c für 6 Monate, bei vorhandenen Mitteln.
Arbeitsagentur sagt kein ALG I trotz 12 MOnaten Anspruch da nach 18c keine Arbeitserlaubnis, und unklar ob er ohne ALG I die Mittel hat.
Hat nächsten Termin

Fragen daher:
1. gibt es noch etwas anderes dass er beantragen kann, am besten mit Arbeitserlaubnis ? (NE, BLaue Karte, glaube aber meiner Recherche bisher nach nicht.
2. bei Erteilung §18c zur Suche: Reicht in seinem fall jeder Job für neue AE (also auch Gastro etc..?)
oder kann es sein dass er besser versucht eine angemessene Stelle z.B. für eine  Blue Card für Mathematiker  usw.?
Evtl. können wir zeitnah was als Programmierer finden, kann er ganz gut...
3. was wrd er für 18c bruachen für 6 MOnate ? KV+Wohnung+ALGII Satz??

Er hat nächste Woche PHD- Verteidigung, und ist kmplett damit eingespannt und will ich keine UNruhe verbreiten, daher frage ich. 
VielenDank für eure HIlfe !!
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Antwort #1 - 22.01.2020 um 23:04:26
 
Seoman305 schrieb am 22.01.2020 um 22:13:15:
Arbeitsagentur sagt kein ALG I trotz 12 MOnaten Anspruch da nach 18c keine Arbeitserlaubnis, und unklar ob er ohne ALG I die Mittel hat.

Da würde ich aber mal nachhaken, denn die ARGE schreibt in ihren eigenen Merkblättern folgendes:

Sind Sie als Ausländerin/Ausländer nicht Angehörige/r
eines Staates der Europäischen Union/des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz, beurteilt
sich Ihre Verfügbarkeit wie bei einer/einem deutschen
Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer, solange Sie sich erlaubt
in Deutschland aufhalten und Ihnen ein Aufenthaltstitel,
der zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt,
grundsätzlich erteilt werden könnte.


So manche gnädige ABH erteilt auch in solchen Fällen auch eine AE § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG für die Dauer des Bezuges von ALG. Darauf besteht aber kein Anspruch, probieren kann man es ja. Und falls es nicht klappen sollte, dann ggü. der ARGE argumentieren, dass die die Möglichkeit einer Erteilung einer AE ausreichend wäre. Ich kann dem SGB III etwa anders als dem SGB XII pauschal auch keine Einschränkung entnehmen (bin aber kein Sozialrechtler).

Seoman305 schrieb am 22.01.2020 um 22:13:15:
2. bei Erteilung §18c zur Suche: Reicht in seinem fall jeder Job für neue AE (also auch Gastro etc..?)

Ein promovierter Mathematiker in der Gastro? Ich glaube diese Frage beantwortet sich von selbst.

Seoman305 schrieb am 22.01.2020 um 22:13:15:
3. was wrd er für 18c bruachen für 6 MOnate ? KV+Wohnung+ALGII Satz??

Ja.
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Seoman305
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Antwort #2 - 22.01.2020 um 23:33:11
 
Zitat:
Da würde ich aber mal nachhaken, denn die ARGE schreibt in ihren eigenen Merkblättern folgendes:

Danke Bayraqiano, super schnelle Antwort wie damals immer Smiley

Dann hake ich evtl.  intern mal nach. Hatte in seinem Profil gesehen (ja ich sollte nicht gucken Smiley dass die TL sich das PRofil markiert hat als Beispielfall.

bzgl. §7: werde ihm das vorschlagen, ihn darauf hinweisen. mal schauen.   DANKE!


bzgl. qualif. Job.. erklärt isch sehr von selbst..
dann mache ich mal meinen Job am besten  Smiley
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Antwort #3 - 23.01.2020 um 05:02:27
 
Zitat:
So manche gnädige ABH erteilt auch in solchen Fällen auch eine AE § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG für die Dauer des Bezuges von ALG.

Was ich aber für fragwürdig halte.
Es will mir so gar nicht einfallen, welchem Aufenthaltszweck das entspräche, der nicht im AufenthG geregelt ist.

Ein AT nach §18c passt hier.

"Gnädig" wäre die Ausgabe einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 (4) ... was rein rechtlich  denselben Zustand erzeugt, wie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein paar Monate vor Ablauf der AE, von der die ABH in der Regel nicht sofort Kenntnis hat und der AT also eine Zeitlang zur Arbeitsplatzsuche genutzt werden kann.
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Antwort #4 - 23.01.2020 um 07:11:41
 
Wenn ich diese Entscheidung rechtfertigen müsste, würde ich für eine verfassungskonforme Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG plädieren. Und zwar Blick darauf, dass ALG I als beitragsbasierte Leistung von dem Eigentumsbegriff des Art. 14 I S. 1 GG geschützt ist und jedenfalls die erzwungene Ausreise dem Ausländer diesen entziehen würde.

In diesem Fall ist aber mit § 18c AufenthG schon eine gesetzliche Regelung vorhanden, insofern könnte auch verstehen, dass die ABH nur 18c heranzieht. Der Anspruch auf ALG I bliebe bestehen.

Ich halte die Vorgehensweise ansonsten jetzt nicht weniger pragmatisch, als die von dir vorgeschlagene FB. Damit würde man auch theoretisch einen nichtverlängerungsfähigen AT weit über dessen Ablauf Fortwirkung verschaffen.
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Antwort #5 - 23.01.2020 um 12:35:11
 
Zitat:
Damit würde man auch theoretisch einen nichtverlängerungsfähigen AT weit über dessen Ablauf Fortwirkung verschaffen.

Was sich jedoch offenbar weitgehend als Möglichkeit durchgesetzt hat, eine gewisse Zeit zu überbrücken, bis eine Grundlage für einen neuen AT gefunden wurde.

Ist zwar ganz sicher nicht im Sinne des Erfinders, aber von dieser Art Lösungen gibt es ja einige im Aufenthaltsrecht.
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« Zuletzt geändert: 23.01.2020 um 12:45:34 von Petersburger »  

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Antwort #6 - 04.02.2020 um 21:24:25
 
SO zwischenstand:
Agenturmäßig geht nichts wie es aussieht. Kein ALG I-Anspruch ohne entsprechenden AT, kann auch nicht helfen, Leistungsabteilung ist ziemlich stur. Habe die Formulierung "können" auch intern gefunden, aber ist zu vage.

Hab eben schon mal unterlagen gekriegt, der 18c zur Arbeitssuche ist bereits ausgestellt worden, eAT kann abgeholt werden.
Einzige "Gnädige" ist das ein Kontoauszug reicht anscheinend, also nicht noch sonstiges, VE etc.
Und "wissen": ABH meinte mit 18c gibts ALGI... naja.

Wird dann 18c 1.2.20 bis 31.7.20 wie es aussieht. Der Mexikaner will auch bsher keinen Anwalt fragen, Widerspruch einlegen etc., sondern lieber Stellen suchen und sich bewerben und dafür die Zeit und Energie nutzen.
Dem stimme ich zu, wird spannend genug. Bewerbungen nach Luxemburg laufen (jaaa, AT in LUX ist besonders schön). auch Rhein-Main etc. Werden wir hoffentlich hinkriegen.
unentschlossen






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Antwort #7 - 09.02.2020 um 11:13:32
 
Zitat:
Wenn ich diese Entscheidung rechtfertigen müsste, würde ich für eine verfassungskonforme Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG plädieren. Und zwar Blick darauf, dass ALG I als beitragsbasierte Leistung von dem Eigentumsbegriff des Art. 14 I S. 1 GG geschützt ist und jedenfalls die erzwungene Ausreise dem Ausländer diesen entziehen würde.

Ich würde an dieser Stelle auch den Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention i.V.m. Art. 1 des 1. Protokolls (s. dazu Entscheidung des EGMR "Pichkur gegen die Ukraine") mit in die Runde werfen, die sinngemäß den Inhalt des von Dir erwähnten Art. 14 I S. 1 GG entsprechen.
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Antwort #8 - 10.02.2020 um 08:49:57
 
Danke nochmal zur Ergänzung. Sind heute morgen bei der ABH, bin aber nach einigen ähnlichen Fällen von Doktoranden skeptisch.

Ergänzungsfragen zur Arbeitssuche hätte ich aber noch::
Hab letzte Woche mit einem Inder gesprochen, Dr. der Informatik, der meinte eine
NE nach 18b (also Absolvent deutscher Hochschulen) wäre eine sinnvolle Alternative neben einer Blue Card EU.
Greift dass hier (noch)?
Satz 1: wenn er zwei Jahre einen AT nach §§ 18, 18a, 19a oder § 21 innehat?
Seit 31.1. hat er den ja nicht mehr..

UNd allgemeinere Frage.
Was heißt denn der Begriff in Satz 2.
2. er einen seinem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz innehat?

Da dieser auch beim 18c auftaucht...
Wäre angemessene Arbeit nur Sachen die streng genommen einen PHD in MAthematik erfordern, also Post-Doc aufwärts? Oder würde auch was auf Bachelo/Master-Level gehen? z.b.auch Programmierer, Lehrer

Frage mit Blick auf die Arbeitssuche und falls er was unter den 43.000 für die Blue Card hätte, aber über den ca. 1600 /Monat Brutto um nicht auf SGB II zu kommen, z.B. freiberuflicher IT-Trainer, was in Teilzeit oder sowas...

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Antwort #9 - 10.02.2020 um 09:08:46
 
Doktoranden waren immer sehr schwer dogmatisch einzuordnen.

Bezüglich § 18b AufenthG: Er muss seit zwei Jahren im Besitz einer entsprechenden AE sein, da ihm die ABH aber mittlerweile eine AE nach § 18c AufenthG erteilt hat, ist eine NE nicht mehr möglich. Zumal er auch (1) derzeit einen seinem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz nicht innehat und (2) auch keine ausreichenden Sprachkenntnisse aufweist, was allerdings entbehrlich sein könnte.

Ich muss auch sagen, dass zumindest der Wortlaut der Regelung darauf schließen lässt, dass die zwei Jahre nach Erwerb des deutschen Hochschulabschlusses sein müssen und vorgelagerte Aufenthalte nicht zählen. In dem Fall scheint es so, dass die Promotion in D war, Bachelor und Master aber nicht. Das ist aber nur eine eigene Überlegung meinerseits.

Die Frage nach dem angemessenen Arbeitsplatz lässt sich leider nicht wirklich beantworten. Da ist die Entscheidungspraxis der Ausländerbehörden überhaupt nicht einheitlich. Persönlich fände ich 1600 Euro in diesem Bereich für zu wenig, irgend einen Mehrwert muss die Promotion doch auch haben.
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