Lies § 51 Abs. 2
AufenthG.
Zitat:(2) 1Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat ... erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. ... 3Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.
Für einen solchen Antrag ist niemand anders als die genannte
ABH sachlich zuständig. Ein Verweis auf eine
AV ist unzulässig, weil die sachlich nicht zuständig ist.
Schriftlich beantragen - per Fax z.B. Dabei die Zahlung der entsprechenden Verwaltungsgebühr per Überweisung zusichern.
Die eigenen Kontaktdaten aufschreiben oder einen Bevollmächtigten für Postempfang benennen. Es könnte ja Rückfragen geben.
Nicht reden, sondern schreiben.
Wird Dir das Fortgelten bescheinigt, brauchst Du keine neue Karte oder sonstwas, sondern kannst einfach losfahren. Natürlich mit der Bescheinigung!
Lehnt die
ABH diesen Antrag ab, hast Du eine schriftliche Begründung und kannst entsprechend reagieren.