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Einreise in die BRD (Gelesen: 3.079 mal)
Themen Beschreibung: Aufenthaltstitel erlischt, Einreise, Ausländerbehörde
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: türkisch
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22.01.2020 um 14:49:44
 
Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Anliegen ist wie folgt :

ich bin türkischer Staatsbürger, habe normalerweise einen unbefristeten Aufenthalt.
Jedoch bin ich ca. seit 2 Jahren in der Türkei und somit ist im Normalfall mein Aufenthalt nicht mehr gültig. Aber ich bin in Deutschland geboren, habe ein Sohn der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Außerdem lebte ich seit 21 Jahren ununterbrochen in Deutschland und habe auch ein Schulabschluss dort. Nun möchte ich zurück nach Deutschland.

In Paragraph 51 steht drin :

2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. 2Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. 3Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.


Nun, kann ich laut Gesetz einfach wieder einreisen?
Die Ausländerbehörde habe ich kontaktiert für ein Nachweis des Fortbestandes aber leider keine Antwort bekommen.
Wie könnte ich am besten ein Antrag dafür stellen während ich in der Türkei bin? Vielleicht durch ein Anwalt?

Vielen Dank und liebe Grüße !
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reinhard
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Antwort #1 - 22.01.2020 um 15:33:26
 
Es fehlen jetzt die entscheidenden Informationen.

Du schreibst, Du lebst seit 21 Jahren in Deutschland. Bedingung ist aber, dass Du mindestens seit 15 Jahren einen unbefristeten Aufenthaltstitel hast. Dazu fehlt jetzt von Dir die Information.

Falls Du die Bestätigung der Ausländerbehörde willst: Versuch es doch mit einer zweiten Mail. Such die Mail-Adresse vom Chef und vom Verwaltungschef (Bürgermeister oder Landrätin) raus und tu die ins "cc". Erwähne in der Mail, wann Du das erste mal angefragt hast und dass Du keine Antwort erhalten hast.
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Antwort #2 - 22.01.2020 um 16:16:02
 
reinhard schrieb am 22.01.2020 um 15:33:26:
Bedingung ist aber, dass Du mindestens seit 15 Jahren einen unbefristeten Aufenthaltstitel hast.

Stimmt so nicht. 15 Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in DEU (egal mit welchem AT, nur eben rechtmäßig) und im Besitz einer NE reicht auch, egal, wie lange er die schon hat.
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i4a rocks!


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Antwort #3 - 22.01.2020 um 16:43:36
 
Ich habe eben erfahren dass die Ausländerbehörde darauf besteht dass ich ein Visum beantrage. Ich würde gerne trotzdessen ein Antrag auf Fortbestehung meines AT beantragen, immerhin ist es mein Recht laut Gesetz. Sie gaben mir auch keine Infos für ein Antrag.
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blubb


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Antwort #4 - 22.01.2020 um 17:19:26
 
Hallo,

wie sah es aus zum Zeitpunkt Deiner Ausreise aus DEU - war Dein LU gesichert oder hattest Du staatliche Leistungen (z.B. Hartz4 o.ä.) bezogen?

Besteht ein Ausweisungsinteresse?

Ist Deine Karte ("Niederlassungserlaubnis") noch zeitlich gültig?

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #5 - 22.01.2020 um 17:40:19
 
Hallo,

ich war Azubi als CNC Fräser im 3.Lehrjahr. Meine ganze Familie lebt derzeit in Deutschland.
In der Türkei habe ich als CNC Fräser weiter gearbeitet und beabsichtigte es in Deutschland weiter zu tun.

Ausweisungsinteresse kann bestehen meiner Meinung nach aber ob es wirklich so ist dass weiß ich nicht.

Meine Karte ist noch bis 2026 gültig.

Gruß
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blubb


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Antwort #6 - 22.01.2020 um 17:57:38
 
Zitat:
Ausweisungsinteresse kann bestehen meiner Meinung nach aber ob es wirklich so ist dass weiß ich nicht.

Es besteht Deiner Meinung nach ein Ausweisungsinteresse?
Das ist ein wichtiger Umstand, den man auch erwähnen sollte...

Ja, dann wäre Dein AT erloschen, Du müsstest tatsächlich ein Visum beantragen.

Ich würde klären, ob es tatsächlich so ist.

Gruß
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Antwort #7 - 22.01.2020 um 18:08:44
 
Und wie könnte ich sowas am besten klären?

Die Ausländerbehörde gibt mir keine Infos dazu, Sie sagen nur ich soll mich bei der deutschen Botschaft melden.
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Antwort #8 - 22.01.2020 um 18:18:37
 
Lies § 51 Abs. 2 AufenthG.

Zitat:
(2) 1Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat ... erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. ... 3Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

Für einen solchen Antrag ist niemand anders als die genannte ABH sachlich zuständig. Ein Verweis auf eine AV ist unzulässig, weil die sachlich nicht zuständig ist.

Schriftlich beantragen - per Fax z.B. Dabei die Zahlung der entsprechenden Verwaltungsgebühr per Überweisung zusichern.
Die eigenen Kontaktdaten aufschreiben oder einen Bevollmächtigten für Postempfang benennen. Es könnte ja Rückfragen geben.

Nicht reden, sondern schreiben.

Wird Dir das Fortgelten bescheinigt, brauchst Du keine neue Karte oder sonstwas, sondern kannst einfach losfahren. Natürlich mit der Bescheinigung!

Lehnt die ABH diesen Antrag ab, hast Du eine schriftliche Begründung und kannst entsprechend reagieren.

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Antwort #9 - 22.01.2020 um 18:42:02
 
na dann werde ich es mal per Fax versuchen.
Ich danke allen ganz herzlich!
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