Hallo,
auch langer Rede kurzer Sinn:
Grundsätzlich sind Sprachkenntnisse auf dem Niveau "A1" gesetzlich gefordert und vorgesehen.Argumente wie "Unterstützung durch Familie" u.ä. sind völlig
irrelevant. Mach Dich bitte mit dieser Tatsache vertraut.
Es gibt aber schon Ausnahmen von der obligatorischen Verpflichtung, sich in einfacher Art auf Deutsch verständigen zu können.
Eine dieser Ausnahmen ist, Zitat: "
wenn in Ihrem Herkunftsland keine Deutschkurse angeboten werden,".
Quelle (Link):
BAMF.
Hier noch eine Kommentierung und Background dazu (Link):
Migrationsrecht.netGrundsätzlich gibt das geltende Recht es für die
ABH /
AV her, bei Umständen wie denen Deiner Frau dann auf Sprachkenntnisse auf Niveau
A1 vor der Einreise verzichten zu können.
Tatsächlich ist die für sie zuständige
AV in Nairobi sehr ...speziell *..., zum anderen ist es
tatsächlich ja so, dass Deine Frau ohne Probleme sich in Nairobi aufhalten könnte, es
dort eine große, somalische Community und den einfachen Zugang zu Sprachangeboten gibt
und es nicht einmal besonders teuer für sie wäre, dort adäquat für die Dauer des Sprachkurses zu leben. *
Unterstützung durch Dich wäre nur insofern erforderlich, dass Du Ihr die finanziellen Mittel zum Bestreiten des Lebensunterhalts für die Dauer der Anwesenheit in Nairobi zur Verfügung stelltest.
Wie gesagt - hält sich pekuniär sehr in Grenzen für eine Afrikanerin, auch in Nairobi.
Das alles weiß natürlich auch die zuständige
AV, die diese Begründung anführen könnte, um eine Unzumutbarkeit zu verneinen.
Für Euch bedeutet es, falls erforderlich, eine Entscheidung zu treffen: Prinzip vs Pragmatismus.
Gruß
* Ich habe eigene, persönliche Erfahrungen...