Ein solches Visum wird erteilt "für die Herstellung der ehelichen/familiären Gemeinschaft im Bundesgebiet", nicht für "den Nachzug zu einem bereit im Bundesgebiet Lebenden".
Es ist zwar nicht der Regelfall, aber es kann durchaus auch das "im Bundesgebiet" das sein, was man herstellen will.
Anders könnte eine Mutter mit deutschem Kleinkind niemals nicht nach Deutschland - z.B. nach dem Tod des deutschen Vaters. Wie soll denn ein Kleinkind vorausreisen, Wohnung finden usw. usf.
Expats, die während ihrer X Jahre im Ausland eine Familie gegründet haben und zurückversetzt werden, sind auch gar keine so seltene Erscheinung. Die reisen, wenn sie das wollen, selbstverständlich gemeinsam mit ihrer Familie nach Deutschland.
Und wenn sie rechtzeitig die erforderlichen Visumanträge stellen.
Und genaues Lesen ... in § 28 steht "Die Aufenthaltserlaubnis ... ist zu erteilen".
Für die
AE ist Wohnsitz = Anmeldung des Deutschen im BG natürlich Voraussetzung.
Nicht aber für das Visum zur Einreise.