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Asylantrag: Folge von falscher Angabe? (Gelesen: 4.895 mal)
Themen Beschreibung: Asylantrag erfolgreich, Einbürgerung steht bevor
reinhard
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15.01.2020 um 13:35:22
 
Ich habe gerade eine Anfrage, die ich nicht so einfach beantworten kann:

Ein Syrer ist nach Deutschland gekommen, hat Asyl beantragt und bekommen (blauer Pass). Alle seine Angaben zur Person und Schicksal stimmen und sind überprüfbar. Jetzt steht er kurz vor der Einbürgerung.

Der Haken dran: Von Geburt an hat er eine EU-Staatsangehörigkeit, hat aber dort nie gelebt, eben nur von einem Elternteil „geerbt“. Das hat er bei der Asylantragstellung verschwiegen.

Jetzt fragt er zur Einbürgerung, da er den „blauen Pass“ sowieso abgibt: Was passiert, wenn er es jetzt richtig angibt? Was passiert, wenn er es verschweigt, es aber rauskommt?

Jemand Ahnung? Ist ungewöhnlich, weil die Nicht-Angabe der Staatsangehörigkeit völlig unsinnig war, hätte er es bei der Ankunft gesagt, hätte er ja problemlos hier leben können. Wie üblich: „Tipp eines Landsmannes“, den er ohne Informationen befolgt hat.
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lottchen
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Antwort #1 - 15.01.2020 um 13:53:55
 
reinhard schrieb am 15.01.2020 um 13:35:22:
Alle seine Angaben zur Person und Schicksal stimmen und sind überprüfbar.


reinhard schrieb am 15.01.2020 um 13:35:22:
Von Geburt an hat er eine EU-Staatsangehörigkeit, ...Das hat er bei der Asylantragstellung verschwiegen.


Das ist ein Widerspruch in sich. Finde ich.

Hat er Gelder vom Staat bezogen? Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz? Die Gelder hatten ihm nicht  zugestanden, das ist Betrug würde ich sagen. Inwieweit das seine Einbürgerung verhindert oder rückgängig machen könnte kann ich leider nicht sagen. Da müsste ich auch raten. Dürfte eine Einzelfallentscheidung sein, wenn das vor Gericht geht.
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Saxonicus
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Antwort #2 - 15.01.2020 um 17:16:41
 
reinhard schrieb am 15.01.2020 um 13:35:22:
Von Geburt an hat er eine EU-Staatsangehörigkeit, 

Damit verfügt er über die Freizügigkeit innerhalb der EU-Staaten und hätte sich den Asylantrag sparen können.
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nixwissen
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Antwort #3 - 16.01.2020 um 00:58:47
 
Saxonicus schrieb am 15.01.2020 um 17:16:41:
Damit verfügt er über die Freizügigkeit innerhalb der EU-Staaten und hätte sich den Asylantrag sparen können. 


Moin,

Ist es zuviel verlangt, mal kurz hinzusehen, wer die Frage gestellt hat oder - das hätte auch gereicht - den Fragepost bis zum Ende zu lesen?

Ansonsten sehe ich es wie Lottchen, die staatliche Versorgung wird Ärger machen können. Man könnte z.B. so argumentieren, daß ein Leben als Asylbewerber in D angenehmer sein kann als wenn er z.B. mittellos in das Land seiner weiteren EU-Staatsangehörigkeit gegangen wäre. Da gibt es ja genug EU-Länder mit nach unseren Maßstäben praktisch nicht vorhandenem sozialen Netz. In D hätte er ja erstmal auch keine Ansprüche gehabt.

Aber: Wenn ein Syrer aus Syrien ankommt und hier Asyl beantragt, was spricht überhaupt gegen den Asylantrag, auch wenn er z.B. gleichzeitig auch Rumäne oder sonstwas-EU-Bürger ist?
Wenn ich mal spekuliere, daß Südkorea auch Nordkoreaner als Staatsbürger sieht (wie es im geteilten Deutschland war), was würde man mit einem Nordkoreaner machen, der hier auf einer Geschäftsreise flieht und Asyl beantragt? Ablehnen und nach Südkorea schicken? Kann ich mir nur schwer vorstellen.
Auch für viele andere Flüchtlinge bzw. Asylbewerber gäbe es ja andere Länder, in die sie problemlos hätten flüchten und sich dort niederlassen könnten.

Ich halte es für zumindest möglich, daß der Asylantrag selbst gar kein Problem war bzw. gewesen wäre. Damit wären auch die Bezüge als Asylbewerber kein Problem mehr.
Einzig die Angaben zur Person waren nicht korrekt oder vollständig, denn dazu gehört ja wohl die Angabe der Eltern und deren Staatsangehörigkeit. Sonst wäre die zweite Staatsangehörigkeit ja quasi belegt.
Hat er das korrekt angegeben und es ist nur nicht aufgefallen (z.B. daß ein Kind eines Rumänen die Staatsbürgerschaft hat), wäre das jetzt das beste Argument, ihn davon zu überzeugen das nicht weiter zu verschweigen. Bei der Einbürgerung fällt das ziemlich sicher auf.

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Antwort #4 - 16.01.2020 um 09:25:05
 
nixwissen schrieb am 16.01.2020 um 00:58:47:
Wenn ein Syrer aus Syrien ankommt und hier Asyl beantragt, was spricht überhaupt gegen den Asylantrag, auch wenn er z.B. gleichzeitig auch Rumäne oder sonstwas-EU-Bürger ist?


Das habe ich mich auch als Erstes gefragt. Aber wenn ich eben schon eine EU-Staatsbürgerschaft habe benötige ich kein Asyl, um mich in Sicherheit zu bringen. Das ist doch dann Mißbrauch des Asylrechts.
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Antwort #5 - 16.01.2020 um 13:03:15
 
nixwissen schrieb am 16.01.2020 um 00:58:47:
Wenn ein Syrer aus Syrien ankommt und hier Asyl beantragt, was spricht überhaupt gegen den Asylantrag, auch wenn er z.B. gleichzeitig auch Rumäne oder sonstwas-EU-Bürger ist?

Die Frage ist doch auch, ob er sich Asylbewerberleistungen erschlichen hat, die ihm als EU-Bürger nicht zustehen.
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Antwort #6 - 16.01.2020 um 15:06:32
 
reinhard schrieb am 15.01.2020 um 13:35:22:
Was passiert, wenn er es jetzt richtig angibt? Was passiert, wenn er es verschweigt, es aber rauskommt?

Durch die unrichtige bzw. unvollständige Angabe im Rahmen der Asylanhörung beim BAMF wurde in diesem fitkiven Fall offensichtlich der Verfahrensausgang wesentlich beeinflusst. Bei wahrheitsgemäßer vollständiger Angabe wäre der Asylantrag wahrscheinlich als offensichtlich unbegründet (ggf. unzulässig) abgelehnt worden. Dabei nehme ich an, dass der EU-Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, auch in diesem atypischen Einzelfall als sicherer Dritt- und/oder Herkunftsstaat anzusehen wäre.

Es liegt daher meines Erachtens ein Regelfall für die Rücknahme der (mMn rechtswidrigen begünstigenden) Anerkennung als Asylberechtigter gemäß § 73 Abs. 2 AsylG vor. In der Folge wären auch Konventionspass und Aufenthaltstitel zurückzunehmen. Die Datenübermittlung würde bei wahrheitsgemäßer Angabe seinerseits von der Einbürgerungsbehörde zur ABH und von dort zum BAMF laufen.
Fraglich ist, ob seine gesamte Aufenthaltsdauer nicht mehr als rechtmäßiger Aufenthalt zu betrachten wäre (und somit die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht vorliegen) oder aber aufgrund der Freizügigkeit als Unionsbürger dennoch ein rechtmäßiger Aufenthalt bestand.
Auch wenn die Angabe zur Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerungsbehörde nun nicht korrigiert wird, kann die Einbürgerung zehn Jahre lang zurückgenommen werden.

Da er mit dem Tag der Anerkennung als Asylberechtigter keine Leistungen nach dem AsylbLG mehr bezogen haben dürfte, sehe ich hier keinen Betrug. Auch als EU-Bürger kann ein Asylantrag gestellt werden, der eine Anspruchberechtigung nach dem AsylbLG auslöst. Selbst wenn dem nicht so wäre, ist für mich im Sachverhalt nicht ersichtlich, dass die unvollständigen Angaben im Verfahren mit der Absicht getätigt wurden, eine Täuschung hervorzurufen, gerade damit die o.g. Leistungen ausgezahlt werden.
Es steht strafrechtlich jedoch die unvollständige bzw. unrichtige Angabe in der Asylanhörung des BAMF zur Beschaffung eines Aufenthaltstitels im Raum, § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Hierzu ist die Rechtsprechung derzeit uneinheitlich (Strafbarkeit bejahend z.B. AG Kaufbeuren, verneinend z.B. LG Aachen).

Besitzt er bereits ein Identitätsdokument des betreffenden EU-Staates oder kann eines beschaffen, wäre eine Option: Gegenüber den beteiligten Behörden die Daten richtigstellen, in den sauren Apfel der Rücknahme und ggf. repressiven Konsequenzen beißen und anschließend als Freizügigkeitsberechtigter weitermachen.
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reinhard
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Antwort #7 - 16.01.2020 um 18:35:41
 
Vielen Dank an lottchen und nixwissen für die Hinweise auf das Leistungsrecht. Falls das Verschweigen der EU-Staatsangehörigkeit als Leistungsbetrug gewertet wird, könnte das alleine schon die Einbürgerung verhindert (zumindest stark verzögern).

Danke auch an Grenzer.

Grenzer schrieb am 16.01.2020 um 15:06:32:
Durch die unrichtige bzw. unvollständige Angabe im Rahmen der Asylanhörung beim BAMF wurde in diesem fitkiven Fall offensichtlich der Verfahrensausgang wesentlich beeinflusst. Bei wahrheitsgemäßer vollständiger Angabe wäre der Asylantrag wahrscheinlich als offensichtlich unbegründet (ggf. unzulässig) abgelehnt worden. Dabei nehme ich an, dass der EU-Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, auch in diesem atypischen Einzelfall als sicherer Dritt- und/oder Herkunftsstaat anzusehen wäre.


Nein, leider nicht fiktiv. Aber richtig: Wenn er "Syrien & Spanien" bei der Staatsangehörigkeit angegeben hätte, wäre der Asylantrag abgelehnt worden. Unzulässig wohl nicht, das wäre er bei Einreise über Spanien gewesen. Er war nie da und kann die Sprache auch nicht, ihm sagt quasi die Staatsangehörigkeit nichts.


Zitat:
Es liegt daher meines Erachtens ein Regelfall für die Rücknahme der (mMn rechtswidrigen begünstigenden) Anerkennung als Asylberechtigter gemäß § 73 Abs. 2 AsylG vor. In der Folge wären auch Konventionspass und Aufenthaltstitel zurückzunehmen. Die Datenübermittlung würde bei wahrheitsgemäßer Angabe seinerseits von der Einbürgerungsbehörde zur ABH und von dort zum BAMF laufen.
Fraglich ist, ob seine gesamte Aufenthaltsdauer nicht mehr als rechtmäßiger Aufenthalt zu betrachten wäre (und somit die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht vorliegen) oder aber aufgrund der Freizügigkeit als Unionsbürger dennoch ein rechtmäßiger Aufenthalt bestand.


Ja, das scheint mir auch das Kernproblem zu sein: Die Anerkennung müsste zurückgenommen werden, der Aufenthalt widerrufen. Aber illegal war er trotzdem nicht, weil er sich als Unionsbürger ja hier aufhalten durfte. Ist noch unklar, ob bei Kenntnis der Behörden sein Recht auf Freizügigkeit überprüft worden wäre.

Zitat:
Auch wenn die Angabe zur Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerungsbehörde nun nicht korrigiert wird, kann die Einbürgerung zehn Jahre lang zurückgenommen werden.


Das habe ich ihm schon übermitteln lassen. Er wendet sich nicht direkt an mich, sondern spricht über eine Bekannte, weil er wohl anonym bleiben will.


Zitat:
Da er mit dem Tag der Anerkennung als Asylberechtigter keine Leistungen nach dem AsylbLG mehr bezogen haben dürfte, sehe ich hier keinen Betrug. Auch als EU-Bürger kann ein Asylantrag gestellt werden, der eine Anspruchberechtigung nach dem AsylbLG auslöst. Selbst wenn dem nicht so wäre, ist für mich im Sachverhalt nicht ersichtlich, dass die unvollständigen Angaben im Verfahren mit der Absicht getätigt wurden, eine Täuschung hervorzurufen, gerade damit die o.g. Leistungen ausgezahlt werden.


Aber sein Antrag auf ALG II, Zulassung zum I-Kurs und das alles hätte er als Spanier nicht durchbekommen. Insofern denke ich bisher, aber vielleicht haben andere ja Ideen dazu: Die Leistungsbehörde müsste eine Rückforderung stellen und Anzeige erstatten.

Oder?

Zitat:
Es steht strafrechtlich jedoch die unvollständige bzw. unrichtige Angabe in der Asylanhörung des BAMF zur Beschaffung eines Aufenthaltstitels im Raum, § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Hierzu ist die Rechtsprechung derzeit uneinheitlich (Strafbarkeit bejahend z.B. AG Kaufbeuren, verneinend z.B. LG Aachen).


Ja. Sein Motiv ist wohl Ahnungslosigkeit und blindes Befolgen eines Tipps von Landsleuten.

Ich habe sein Protokoll noch nicht gesehen, aber Standard ist, nach anderen Staatsangehörigkeiten zu fragen. Außer er war damals im "Fragebogen-Verfahren", da haben sie es wohl vergessen.


Zitat:
Besitzt er bereits ein Identitätsdokument des betreffenden EU-Staates oder kann eines beschaffen, wäre eine Option: Gegenüber den beteiligten Behörden die Daten richtigstellen, in den sauren Apfel der Rücknahme und ggf. repressiven Konsequenzen beißen und anschließend als Freizügigkeitsberechtigter weitermachen.


Ich glaube, er hat nichts, aber ich habe ihn schon fragen lassen. Aber die müssten sich einfach beschaffen lassen, er darf ja reisen, und das ist auch problemlos möglich.

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Antwort #8 - 16.01.2020 um 19:17:22
 
reinhard schrieb am 16.01.2020 um 18:35:41:
Wenn er "Syrien & Spanien" bei der Staatsangehörigkeit angegeben hätte, wäre der Asylantrag abgelehnt worden.

Das ist nicht zwingend, sondern käme darauf an, ob Spanien speziell für ihn trotz fehlender Bindung und Sprachkenntnis usw. als sicherer Herkunfts- bzw. Drittstaat zu bewerten wären. Hiervon gehe ich jedoch aus.

reinhard schrieb am 16.01.2020 um 18:35:41:
Unzulässig wohl nicht, das wäre er bei Einreise über Spanien gewesen. Er war nie da und kann die Sprache auch nicht, ihm sagt quasi die Staatsangehörigkeit nichts.

In diesem Fall könnte sich die Unzulässigkeit aus § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ergeben. Ein vorheriger Aufenthalt in Spanien ist keine Voraussetzung. Vielmehr wäre dafür erforderlich, dass Spanien bestätigt, dass er tatsächlich die spanische Staatsangehörigkeit besitzt und ihn daher wieder aufnimmt.

reinhard schrieb am 16.01.2020 um 18:35:41:
Aber sein Antrag auf ALG II, Zulassung zum I-Kurs und das alles hätte er als Spanier nicht durchbekommen. Insofern denke ich bisher, aber vielleicht haben andere ja Ideen dazu: Die Leistungsbehörde müsste eine Rückforderung stellen und Anzeige erstatten.

Oder?

ALG II können auch Spanier beantragen. Sowohl beim ALG II als auch beim Integrationskurs ist für mich anhand Deiner Schilderung fraglich, ob er tatsächlich die unvollständige Angabe in der Absicht (nicht) gemacht hat, um einen Irrtum zu erregen, damit ihm gerade diese Leistungen zugute kommen.

Edit: Unbenommen davon wäre mMn eine Rückforderung zu erwarten.

reinhard schrieb am 16.01.2020 um 18:35:41:
Ja. Sein Motiv ist wohl Ahnungslosigkeit und blindes Befolgen eines Tipps von Landsleuten.

Ich habe sein Protokoll noch nicht gesehen, aber Standard ist, nach anderen Staatsangehörigkeiten zu fragen. Außer er war damals im "Fragebogen-Verfahren", da haben sie es wohl vergessen.

Beim Fragebogenverfahren ist mir momentan die genaue Belehrung nicht bekannt, aber im Übrigen würde ihn das nicht vor einer Strafverfolgung schützen. Vorausgesetzt das zuständige AG bejaht eine Strafbarkeit in diesen Fällen gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG im Grundsatz.
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Antwort #9 - 17.01.2020 um 01:32:15
 
Grenzer schrieb am 16.01.2020 um 19:17:22:
ALG II können auch Spanier beantragen. Sowohl beim ALG II als auch beim Integrationskurs ist für mich anhand Deiner Schilderung fraglich, ob er tatsächlich die unvollständige Angabe in der Absicht (nicht) gemacht hat, um einen Irrtum zu erregen, damit ihm gerade diese Leistungen zugute kommen.


Moin,
Wenn er gerade aus Syrien (oder egal woher) kommt wird er als Spanier ja wohl kein ALGII bekommen. Dazu müsste er hier gearbeitet haben. Freizügigkeit heisst ja nicht, sich das soziale Netz seiner Wahl in der EU zu suchen.
Ich kenne das spanische Sozialsystem nicht aber ich vermute, daß es kein Zuckerschlecken ist. Dort wäre er irgendein Spanier, der sich ohne Sprachkenntnisse (die vermutlich spärliche) Hilfe selbst suchen muss.
Da geht es einem als syrischer Flüchtling in D sicherlich bessser denn man bkommt die Starthilfe. Hat hier ja scheinbar soweit sogar geklappt. Wenn er jetzt eingebürgert werden könnte, wäre er ohne diese pikante Detail ja auch ein positives Beispiel.
Was wohl in Spanien aus ihm geworden wäre?

Man könnte ihm schon unterstellen, daß er sich in D als ausschliesslicher Syrer bessere Chancen erhofft hat als als Spanier in Spanien. Was ja absolut nachvollziehbar ist und vermutlich sogar Tatsache. Kurzfristig gedacht - bis heute - war der Tip vermutlich sogar gut. Ich denke aber eher, daß er nicht so weit gedacht hat und nur dem Ruf nach D gefolgt ist, ohne das so abgewogen zu haben.
Nun hat er den Salat und ich bin mir recht sicher, daß diese Lüge den Einbürgerungsprozess nicht überleben wird.

Sicherlich hat er sich diverser "Vergehen" (als Oberbegriff von Ordnungswidrigkeit bis Straftat) schuldig gemacht. Da wird er durch müssen. Daß er das weiterhin unter dem Teppich halten kann, halte ich bei einer Einbürgerung für sehr unwahrscheinlich. Selbst wenn das jetzt klappt, bei Heirat, Kind geht das Zittern ev. wieder los.

Ich drücke die Daumen, daß ihm jetzt dadurch nicht alles um die Ohren fliegt.
Wenn er ansonsten die Bedingungen für die Einbürgerung erfüllt, müsste er aber ja auch mit der Freizügigkeit weiterhin hier leben können.
Grenzer schrieb am 16.01.2020 um 15:06:32:
Besitzt er bereits ein Identitätsdokument des betreffenden EU-Staates oder kann eines beschaffen, wäre eine Option: Gegenüber den beteiligten Behörden die Daten richtigstellen, in den sauren Apfel der Rücknahme und ggf. repressiven Konsequenzen beißen und anschließend als Freizügigkeitsberechtigter weitermachen. 


Das sehe ich insofern entspannter als daß er nunmal entweder Spanier ist, dann hat er diese Problematik oder eben nicht.
Spanier und deswegen Probleme aber keine Freizügigkeit weil er ja ev. doch kein Spanier ist? Das wäre zu grotesk.

Gruß,
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Antwort #10 - 17.01.2020 um 19:57:35
 
nixwissen schrieb am 17.01.2020 um 01:32:15:
Ich kenne das spanische Sozialsystem nicht aber ich vermute, daß es kein Zuckerschlecken ist. Dort wäre er irgendein Spanier, der sich ohne Sprachkenntnisse (die vermutlich spärliche) Hilfe selbst suchen muss.
Da geht es einem als syrischer Flüchtling in D sicherlich bessser denn man bkommt die Starthilfe. Hat hier ja scheinbar soweit sogar geklappt. Wenn er jetzt eingebürgert werden könnte, wäre er ohne diese pikante Detail ja auch ein positives Beispiel.
Was wohl in Spanien aus ihm geworden wäre?

Man könnte ihm schon unterstellen, daß er sich in D als ausschliesslicher Syrer bessere Chancen erhofft hat als als Spanier in Spanien. Was ja absolut nachvollziehbar ist und vermutlich sogar Tatsache.

Da bin ich im Wesentlichen bei dir. Dennoch sind das Mutmaßungen, die wohl kaum zu beweisen wären. Vorallem die Täuschungsabsicht.

nixwissen schrieb am 17.01.2020 um 01:32:15:
Das sehe ich insofern entspannter als daß er nunmal entweder Spanier ist, dann hat er diese Problematik oder eben nicht. Spanier und deswegen Probleme aber keine Freizügigkeit weil er ja ev. doch kein Spanier ist? Das wäre zu grotesk.

Ich weiß nicht, wie du aufgrund meiner Aussage zu deiner Schlussfolgerung kommst.
Ist er Spanier, hat er die beschriebenen Probleme, aber genießt Freizügigkeit. Ist er kein Spanier, ändert sich an seiner derzeitigen Situation nichts.
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Antwort #11 - 17.01.2020 um 20:44:58
 
Moin,

Richtig, nachweisbar wäre das wohl nicht aber wenn das vor Gericht geht, wird der Richter schon nach dem Motiv fragen. Auf den ersten Blick erscheint es ja vollkommen unsinnig, als Spanier in D Asyl zu beantragen. Auf den zweiten Blick allerdings nicht. Der Richter kann die Beweise frei würdigen. Warum sonst sollte er das so gemacht haben? "Tipp eines Landsmannes und nicht weiter drüber nachgedacht" ist da etwas dünn als Erklärung.

Grenzer schrieb am 17.01.2020 um 19:57:35:
nixwissen schrieb am Heute um 01:32:15:
Das sehe ich insofern entspannter als daß er nunmal entweder Spanier ist, dann hat er diese Problematik oder eben nicht. Spanier und deswegen Probleme aber keine Freizügigkeit weil er ja ev. doch kein Spanier ist? Das wäre zu grotesk.

Ich weiß nicht, wie du aufgrund meiner Aussage zu deiner Schlussfolgerung kommst.
Ist er Spanier, hat er die beschriebenen Probleme, aber genießt Freizügigkeit. Ist er kein Spanier, ändert sich an seiner derzeitigen Situation nichts. 


Missverständniss?
Genau das meinte ich doch.
Entweder das Problem als Spanier mit Asylantrag und Ärger deswegen. Wenn das zutrifft könnte es sein, daß er nicht eingebürgert wird. Dann ist er aber freizügig und kann sein Leben hier weiterführen. Im schlimmsten Fall muss er was zurückzahlen, vielleicht ne Geldstrafe. Nichts, was einem das Leben komplett zerdeppert.
Oder die Staatsbürgerschaft ist gar nicht vorhanden, dann bleibt alles wie es ist. In vielen Ländern "erbt" man die Staatsbürgerschaft ja nicht automatisch sondern erst mit Anmeldung oder Registrierung.

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Antwort #12 - 20.01.2020 um 15:17:40
 
nixwissen schrieb am 17.01.2020 um 20:44:58:
Missverständniss?

Ja, hatte Dich missverstanden.

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Antwort #13 - 05.02.2020 um 22:35:49
 
Bezüglich der spanischen Staatsbürgerschaft wäre noch interessant, wann der Einzubürgende geboren wurde und welches Elternteil die spanische Staatsbürgerschaft innehatte.
Bis 12/1978 wurde die Staatsbürgerschaft nur in männlicher Linie automatisch vergeben, also bei spanischem Vater.
Wer vor 12/1978 geboren wurde mit spanischer Mutter und nichtspanischem Vater konnte die spanische Staatsbürgerschaft nur auf Antrag bis zum 21. Lebensjahr ("De Opción") bzw. zwischen 2007 und 2011 im Rahmen der "Ley de Memoria Histórica" als "De Origen" mit weniger Restriktion (z.B. Hinnahme von Mehrstaatlichkeit) und unabhängig vom Alter, erwerben.

Quellen reiche ich gerne nach, hier bezüglich 12/1978 und der weiblichen Linie vom spanischen Konsulat in Los Angeles:
http://www.exteriores.gob.es/Consulados/losangeles/es/ServiciosConsulares/Docume...
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Antwort #14 - 06.02.2020 um 13:12:48
 
Danke.

Aber die Staatsangehörigkeit ist klar, nur nie dort registriert.
Und nie ein Pass beantragt.

Das haben wir parallel hier schon geklärt, hatte ich nur vergessen zu aktualisieren. Aber danke für die Mühe.
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