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Fiktionswirkung nur in Deutschland gültig (Gelesen: 1.278 mal)
kek123
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Fiktionswirkung nur in Deutschland gültig
14.01.2020 um 12:28:25
 
Hallo liebes Forum,

ich habe gerade ein riesen Problem. Im November habe ich die ABH telefonisch angerufen für einen Termin für einen Antrag auf Niederlassungserlaubnis, da mein jetziger Titel im Januar abläuft (bzw. jetzt schon abgelaufen ist).
Kurz vor Weihnachten habe ich dann einen Brief erhalten mit einem Termin für Juli 2020!

Im Brief steht folgendes verfasst:

Sie haben heute bei der ABH einen Termin vereinbart.

Leider ist es nicht möglich, Ihnen vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis einen Vorsprachetermin anzubieten.

Ihre heutige Vorsprache/ Terminvereinbarung wird jedoch als „Antragsstellung" angesehen, sodass dies eine Fiktionswirkung (Fortgeltung des bisherigen Aufenthaltsrechts einschließlich der getroffenen Nebenbestimmungen) nach Paragraph 81 ABS. 4 AufenthG entfaltet.

Diese Bescheinigung gilt längst bis zum xx.Juli.2020 und ist nur im
Bundesgebiet gültig
. „

Da ich aber beruflich immer ins Ausland reisen muss, ist diese Bedingung katastrophal für mich. Direkt am 2. Januar habe ich dann die ABH nochmal angerufen (2 Stunden in der Warteschlange gehangen!). Mir wurde mitgeteilt, dass die einen Notfalltermin geben würden und noch eine Mail am selben Tag erhalten solle.

Nach 3 Tagen ohne Rückmeldung habe ich nochmal angerufen (wieder 2,5 Stunden in der Warteschlange gehangen) und mir wurde dieses mal gesagt, dass es nicht sicher sei, dass ich einen Termin vor Februar bekommen könne (da ich im Februar geschäftlich schon verreisen muss), ich solle doch einfach warten, bis der Chef der Abteilung sich meldet.

Meine Frage an euch nun... was kann ich tun? Anfang Februar steht schon meine Geschäftsreise an, meine Firma hat bereits alles für mich gebucht. Ich könnte meinen Job dadurch verlieren, aber der ABH juckt das anscheinend überhaupt nicht.

Es kann doch nicht sein, dass sie mich für 7 Monate in Deutschland gefangen halten? Ich habe nichts falsches getan... ist ja nicht meine Schuld, dass die ABH zu wenig Personal hat und keine Termine rechtzeitig vergeben können. Griesgrämig Griesgrämig Griesgrämig
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Antwort #1 - 14.01.2020 um 13:05:41
 
Die Fiktionsbescheinigung sollte man ohne Termin bekommen. Sie bescheinigt, dass die AE weiter gilt, damit kann man auch ins Ausland.

Wenn Du einen "Notfalltermin" willst: Nicht telefonieren, das nützt nichts. Immer schriftlich, also z.B. Mail. Wenn Du glaubst, nicht ausreichend ernst genommen zu werden, im "cc" an den Bürgermeister oder Landrat.
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kek123
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 14.01.2020 um 13:44:34
 
Eine Mail habe ich auch schon bereits geschickt. Auf Mails bekommt man bei dieser ABH nie Antworten...
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Antwort #3 - 14.01.2020 um 16:34:34
 
Also mein Weg wäre, meine Firma um ein entsprechendes Schreiben zu bitten.

Dienstliche Notwendigkeit, bereits gebuchte Flüge + keine Akzeptanz für den bereits übermäßigen Arbeitszeitausfall (oder hast Du freie Tage zum Anrufen genutzt?)

Kontaktdaten des Bearbeiters sollten in Deiner "Terminzuteilung" stehen.
Kopie an die allgemeine Adresse der ABH.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 14.01.2020 um 17:11:25
 
Verstehe ich nicht, warum wird nicht einfach eine FB auf regulärem Träger ausgestellt und notfalls zugesandt?

Stattdessen mit irgendwelchen Schreiben hantiert, die weder der gesetzlichen Form entspechen, noch dem Ausländer helfen.
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Antwort #5 - 14.01.2020 um 18:40:56
 
Zitat:
Verstehe ich nicht, warum wird nicht einfach eine FB auf regulärem Träger ausgestellt und notfalls zugesandt?

Weil das Schreiben keine Verwaltungsgebühr kostet, deren Begleichung dann auch noch kontrolliert werden müsste?
Zudem reicht so etwas vielen Ausländern eben aus, die nicht reisen wollen ...
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 14.01.2020 um 19:24:58
 
Ich hatte geahnt, dass dieses Argument kommt. Die Verwaltungsgebühr kann auch leicht bezahlt werden, daran kann es nicht scheitern. Im Übrigen hat der TS ja klar zum Ausdruck gebracht, reisen zu wollen. Das sollte mal als Vorschlag der ABH unterbreitet werden.
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Antwort #7 - 14.01.2020 um 21:20:23
 
Ich habe heute gerade mit einem Kollegen in einer ABH telefoniert, der mir sagte, es gebe in seiner Behörde keine Klarheit, dass eine FB 81 (4) zum Reisen überhaupt erforderlich sei.
Die Einreise sei doch, das beweise die Praxis, auch mit den Briefbogen-Bescheinigungen möglich ...

Ich wies ihn darauf hin, dass das zwar für die Einreise gelten möge, nicht aber für die Ausreise aus dem Ausland. Dort lehne die Fluggesellschaft die Beförderung ab, um nicht für die Beförderung bestraft zu werden.
Das war übrigens der Anlass des Telefonats.
Einer seiner "Schützlinge" war am Wochenende nicht befördert worden.


Bitte versuche jetzt nicht, mich von meiner Meinung zu überzeugen.
Ich halte § 81 Abs. 5 AufenthG wohl ebenso wie Du für unmissverständlich.

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