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Aupair aus Drittstaat, welche Möglichkeiten nach dem einen Jahr? (Gelesen: 1.799 mal)
okatomy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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07.01.2020 um 12:44:26
 
Hallo zusammen,

welche realistischen Möglichkeiten hat ein Aupair aus einem Drittstaat nach dem 1 jährigen Aufenthalt ihren Aufenthalt zu verlängern?

Also was sind gängige Wege die oft zum Erfolg führen, z.b. Bundesfreiwilligendienst? FSJ? Ausbildung?

Welche Voraussetzungen muss das Aupair dafür haben?

Ansonsten: Hochschulreife besteht nicht und um Heiraten oder Kinder kriegen soll es hier nicht gehen!

Gruß
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reinhard
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 07.01.2020 um 15:38:59
 
Wenn in der AE steht, dass eine Verlängerung mit anderem Zweck nicht möglich ist: keine.

Wenn das nicht drin steht: Die genannten Möglichkeiten hat sie, wenn sie die Voraussetzungen erfüllt. Es kommt dann aber vor allem darauf an, was sie will. "Irgendwas zum Hierbleiben" funktioniert nicht, sie muss gut begründen, was sie will, und sich dann bei einer Beratungsstelle oder hier über die Voraussetzungen informieren.
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Petersburger
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Antwort #2 - 07.01.2020 um 16:09:44
 
reinhard schrieb am 07.01.2020 um 15:38:59:
Wenn in der AE steht, dass eine Verlängerung mit anderem Zweck nicht möglich ist: keine.

Wobei das eine Verfügung wäre, für die es keine Rechtsgrundlage gibt und die daher angegriffen werden könnte.

Zweckwechselverbote müssen ebenso wie alle anderen Verbote eine rechtliche=gesetzliche Grundlage haben.
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okatomy
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i4a rocks!


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Antwort #3 - 21.02.2020 um 07:31:20
 
Guten Morgen,

also das AuPair hat jetzt die Zusage für eine FSJ Stelle erhalten.

Hier die Eckdaten:
AE derzeit §18 Abs. 3 mit dem Zusatzblatt Erwerbstätigkeit 30h/Woche als Aupair bei Familie xx , erlischt mit Beendigung/Aufgabe.

Der derzeitige Wohnort (als AuPair) und der zukünftige Wohnort (kostenfrei bei Verwandten in der Stadt wo die FSJ Stelle ist) sind verschiedene Bundesländer und damit verschiedene ABHen.

Wie ist die weitere Vorgehensweise? Muss das Aupair den Antrag auf die neue AE bei der ABH des derzeitigen Wohnortes stellen? (ich meine ja)
Ist die ABH des künftigen Wohnortes derzeit in irgendeiner Weise beteiligt?

Was sind sonst so die Erteilungsvoraussetzungen? Muss jemand eine VE abgeben? Ein bestimmtes Deutsch-Sprachniveau nötig? Muss die Bundesagentur für Arbeit dem zustimmen?

Muss sonst noch was beachtet werden oder ist das eher ein Selbstläufer? Nach welchem § würde die AE zum FSJ dann erteil?
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« Zuletzt geändert: 21.02.2020 um 07:45:42 von okatomy »  
 
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reinhard
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Antwort #4 - 21.02.2020 um 11:19:00
 
Nein, ist kein Selbstläufer, weil es keinen Anspruch gibt.

Sie sollte sich erkundigen, und es hängt davon ab, ob sie für das FSJ umziehen will. Sie kann die "alte" ABH fragen, ob die die AE geben möchte. Sie kann die "neue" ABH fragen, ob diese im Falle des Umzuges (da wird sie zuständig) die Aufenthaltserlaubnis geben möchte.

Wenn sie die Zusage hat, wird die ABH annehmen, dass dem FSJ-Träger die Deutschkenntnisse reichten. Sie sollte dort nicht verhungern, also keine VE nötig.
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okatomy
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Antwort #5 - 21.02.2020 um 11:30:51
 
Sie muss umziehen, kann das aber ja aber erst mit Beendigung des Au Pair Vertrages, also muss die Entscheidung über eine AE wegen FSJ ja schon vorher getroffen werden.

Wir werden dann einfach beide ABH drauf ansprechen.
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