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Aufenthalterlaubnis und Scheidung (Gelesen: 3.349 mal)
erne
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Antwort #15 - 12.01.2020 um 12:11:44
 
T.P.2013 schrieb am 07.01.2020 um 04:27:22:
Wenn das so ist, waren sie offensichtlich nicht "dauernd getrennt".


Ist es nicht so, dass Ehepaare in ehelicher LG einen gemeinsamen Wohnsitz haben und wenn sie keinen gemeinsamen Wohnisitz haben auch keine eheleiche LG leben?!
zwei unterschiedliche Meldeadressen eines Ehepaares heisst, dass keine eheliche LG gelebt wurde und damit die Trennung auf Dauer angelegt war. Wenn denn doch einer der Ehegatten vorübergehend (=Gegenteil von dauernd) eine andere oder weitere Wohnung brauchte, ist es in der Regel ein Zweitwohnsitz.

Aus meiner Sicht sind zwei unterschiedliche und keine gemeinsame Meldeadresse eine auf Dauer angelegte Trennung. Was dann am nächsten Tag ist, ist eine andere Sache.
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Antwort #16 - 12.01.2020 um 17:24:47
 
erne schrieb am 12.01.2020 um 12:11:44:
Ist es nicht so, dass Ehepaare in ehelicher LG einen gemeinsamen Wohnsitz haben und wenn sie keinen gemeinsamen Wohnisitz haben auch keine eheleiche LG leben?!


Nein, das ist im Jahr 2020 nicht so.
Schon lange nicht mehr.

Zitat:
zwei unterschiedliche Meldeadressen eines Ehepaares heisst, dass keine eheliche LG gelebt wurde und damit die Trennung auf Dauer angelegt war.


Nein.

Mit welcher Refrenz meinst Du, dies begründen zu können?

Zitat:
Aus meiner Sicht sind zwei unterschiedliche und keine gemeinsame Meldeadresse eine auf Dauer angelegte Trennung. Was dann am nächsten Tag ist, ist eine andere Sache. 


Mag sein, dass dies Deine Sicht ist.
So wie es auch andere Bewertungen dazu gibt.
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erne
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Antwort #17 - 13.01.2020 um 10:02:59
 
T.P.2013 schrieb am 12.01.2020 um 17:24:47:
Mit welcher Refrenz meinst Du, dies begründen zu können?


§ 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB
Zitat:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1567 Getrenntleben
(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.


das ist aktuell im Jahre 2020

T.P.2013 schrieb am 12.01.2020 um 17:24:47:
So wie es auch andere Bewertungen dazu gibt.


und worauf gründen sich diese Bewertungen, sofern sie relevant sind?

Bitte keine Ausnahmen wie Inhaftierung oder Seeleute auf weiter Fahrt, solche Ausnahmen greifen für diesen Fall hier ja nicht.
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Antwort #18 - 13.01.2020 um 19:03:59
 
Du machst einen Fehler, den viele Laien begehen.

Sie orientieren sich lediglich an Gesetzestexten und übersehen dabei, dass Recht sich zusammensetzt aus Gesetz und ständiger Rechtsprechung.

Die Frage ist und war hier, ob der Zeitraum des ehelichen Zusammenlebens im aufenthaltsrechtlichen Sinn wirksam unterbrochen wurde, ob ein "dauerhaftes Gentrenntleben" begründet werden kann.

In der Beantwortung dieser Frage hilft Dir der reine Gesetzestext des BGB nicht weiter, wie Du leicht selbst recherchieren kannst.
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Antwort #19 - 13.01.2020 um 22:09:36
 
T.P.2013 schrieb am 13.01.2020 um 19:03:59:
Gesetz und ständiger Rechtsprechung.


dann kannst du sicherlich für den Fall relevant Rechstsprechung angeben (AZ etc), die deine Meinung untermauert?
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Antwort #20 - 14.01.2020 um 03:39:35
 
erne schrieb am 13.01.2020 um 22:09:36:
dann kannst du sicherlich für den Fall relevant Rechstsprechung angeben (AZ etc), die deine Meinung untermauert?

T.P.2013 schrieb am 13.01.2020 um 19:03:59:
wie Du leicht selbst recherchieren kannst. 

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Antwort #21 - 14.01.2020 um 08:11:54
 
nichts gefunden.
Damit ist deine Meinung nicht belegt.

Ich hingegen habe einen Beleg für meine Ansicht angegeben:
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