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Aufenthalterlaubnis und Scheidung (Gelesen: 3.350 mal)
simo
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06.01.2020 um 01:55:25
 
Hallo Zusammen
Eine  Ausländerin hat sich nach drei Jahre  Ehe Von seinem Mann  getrennt ,aus die Ehe Wohnung umgezogen und abgemeldet . zwei Monate später haben sich die Paare entschieden ihre  Ehe  zu retten und die Ausländere Frau zu ihren Mann zurück.
Könnten Sie mir bitte erklären welche Aufenthalttitel für diesen Fall verlängert wird ???die Frau hat bis jetzt die befristete Aufenthalterlaubnis nach &28.
Vielen Dank
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #1 - 06.01.2020 um 04:51:07
 
Genau diese AE (§28 AufenthG) wird dann auch wieder verlängert.
Denn das Grundsätzliche (Leben der Ehe) hat sich nicht geändert.
Trennung ist nicht Scheidung.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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simo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 06.01.2020 um 10:57:12
 
T.P.2013 schrieb am 06.01.2020 um 04:51:07:
Genau diese AE (§28 AufenthG) wird dann auch wieder verlängert.
Denn das Grundsätzliche (Leben der Ehe) hat sich nicht geändert.
Trennung ist nicht Scheidung.

Gruß

Wird dann die drei Jahre  neu berechnet????was ist wenn sie sich zum Beispiel nach einem Jahr trennen????
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reinhard
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Antwort #3 - 06.01.2020 um 12:28:11
 
simo schrieb am 06.01.2020 um 10:57:12:
Wird dann die drei Jahre  neu berechnet????was ist wenn sie sich zum Beispiel nach einem Jahr trennen????


Ja, es startet alles neu.
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Antwort #4 - 06.01.2020 um 13:22:25
 
reinhard schrieb am 06.01.2020 um 12:28:11:
Ja, es startet alles neu.

Es heißt wenn die Frau wegen die Zwei Monate Trennung kein Anspruch auf Niederlassungserlaubnis obwohl die Trennung war nach drei Jahre Ehe.
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reinhard
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Antwort #5 - 06.01.2020 um 14:40:50
 
Vor der Niederlassungserlaubnis soll sie eben drei Jahre lang ununterbrochen zusammengelebt haben. Nach jeder Trennung startet sie neu.
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Antwort #6 - 06.01.2020 um 17:33:18
 
reinhard schrieb am 06.01.2020 um 14:40:50:
Vor der Niederlassungserlaubnis soll sie eben drei Jahre lang ununterbrochen zusammengelebt haben. Nach jeder Trennung startet sie neu.

Gilt es auch für die Einbürgerung???wegen die Zwei Monate Trennung kann die Frau  nicht die Einbürgerung beantragen ??sie soll es erst nach drei Jahre Ehe ohne Unterbrechung beantragen???wo gibts es im Gesetz??
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reinhard
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Antwort #7 - 06.01.2020 um 19:20:13
 
Im § 31 Aufenthaltsgesetz steht, sie bekommt bei der Trennung ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, wenn

Zitat:
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat


und eben nicht "drei Jahre lang" oder "insgesamt drei Jahre", sondern "seit drei Jahren".


Bei einer Einbürgerung können manchmal Aufenthaltszeiten angerechnet werden.
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Antwort #8 - 06.01.2020 um 20:26:27
 
Ich sehe das nicht ganz so.
Die zweimonatige Trennung (Streit und Versöhnung) genügt m.E. nicht der Anforderung einer "Aufhebung der Lebensgemeinschaft", da keine Trennung auf Dauer, sondern nur ein vorübergehendes Getrenntleben.

Insofern bin ich nicht der Meinung, dass der Zeitraum des ehelichen Zusammenlebens im aufenthaltsrechtlichen Sinn wirksam unterbrochen wurde.
Wie gesagt - entscheidend ist ein "dauerhaftes Gentrenntleben", das hier aber nicht vorlag.

Ich lasse mich aber eines Besseren belehren, wenn erforderlich.

Gruß

PS: Ist denn die vorübergehende Trennung überhaupt der ABH mitgeteilt worden oder dieser sonst bekannt geworden?
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Antwort #9 - 06.01.2020 um 20:45:32
 
Ich sehe diese zwei Monate ähnlich wie T.P.2013 - sie sollten normalerweise nicht alles andere überlagern.

Bzw. sähe es so, wäre da nicht
simo schrieb am 06.01.2020 um 01:55:25:
aus die Ehe Wohnung umgezogen und abgemeldet


Vor diesem Hintergrund: Versuch macht klug. Niemand hindert die Ausländerin an einem Antrag auf eine NE zu einem "nach durchgängiger Lesart" ausreichenden Zeitpunkt.

Danach, auch nach ggf. einer Diskussion dieser zwei Monate, kennt man die tatsächliche Einstellung der ABH zu dieser Frage.
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simo
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Antwort #10 - 06.01.2020 um 23:54:08
 
T.P.2013 schrieb am 06.01.2020 um 20:26:27:
Ich sehe das nicht ganz so.
Die zweimonatige Trennung (Streit und Versöhnung) genügt m.E. nicht der Anforderung einer "Aufhebung der Lebensgemeinschaft", da keine Trennung auf Dauer, sondern nur ein vorübergehendes Getrenntleben.

Insofern bin ich nicht der Meinung, dass der Zeitraum des ehelichen Zusammenlebens im aufenthaltsrechtlichen Sinn wirksam unterbrochen wurde.
Wie gesagt - entscheidend ist ein "dauerhaftes Gentrenntleben", das hier aber nicht vorlag.

Ich lasse mich aber eines Besseren belehren, wenn erforderlich.

Gruß

PS: Ist denn die vorübergehende Trennung überhaupt der ABH mitgeteilt worden oder dieser sonst bekannt geworden?

Die Behörden wissen dass die Frau dauernd getrennt leben .beim
Anmelderamt  hat es angegeben .
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Antwort #11 - 07.01.2020 um 02:18:53
 
simo schrieb am 06.01.2020 um 23:54:08:
Die Behörden wissen dass die Frau dauernd getrennt leben .beim
Anmelderamthat es angegeben .


Dann muss man eben komplett mit offenen Karten spielen und die Situation erklären. Auszug, Abmeldung und Mitteilung war im Streit, nun hat man sich wieder eingekriegt. 2 Monate Zoff nach 3 Jahren Ehe - kommt in den besten Familien vor.
Im schlimmsten Fall zählt es alles wieder neu aber die Verlängerung bekommt sie wohl, mit etwas Glück lässt die ABH die zwei Monate unter den Tisch fallen.
Irgendwas hindrehen kann man jetzt wohl nicht mehr sondern nur auf Wohlwollen hoffen.

Gruß,
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Ich bin nur Laie und meine Aussagen sind nur meine Meinung bzw. Interpretation nach bestem Wissen. Sollte ich mal Dummfug schreiben, werde ich hoffentlich korrigiert!
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Antwort #12 - 07.01.2020 um 04:27:22
 
simo schrieb am 06.01.2020 um 23:54:08:
Die Behörden wissen dass die Frau dauernd getrennt leben .beim
Anmelderamthat es angegeben .


Ok. Aber wieso "dauernd getrennt"?
Sie haben sich doch Deinen Angaben nach nicht dauerhaft getrennt, sondern sich gestritten und versöhnt. Sie waren lediglich 2 Monate getrennt, sie ist ausgezogen und hat sich dort abgemeldet, sie haben sich wieder versöhnt. Sind wieder zusammengezogen (und sie ist dort hoffentlich wieder gemeldet), um die Ehe weiterhin zu leben.

Wenn das so ist, waren sie offensichtlich nicht "dauernd getrennt".

Und genau so (Streit + Versöhnung) würde ich auch bei der ABH argumentieren und darauf bestehen, falls erforderlich.

nixwissen schrieb am 07.01.2020 um 02:18:53:
Im schlimmsten Fall zählt es alles wieder neu aber die Verlängerung bekommt sie wohl, ...


Ich bin, wie gesagt, trotz aller Umstände nicht der Meinung, dass die Ehe gescheitert und wieder neu eingegangen wurde, sondern durchgängig auch aufenthaltsrechtlich fortbestanden hat. Vorausgesetzt, sie war auch nur die 2 Monate dort nicht gemeldet und die AE war nicht aufgehoben bzw. widerrufen.
Zumindest sehe ich keine Zwangsläufigkeit, lediglich vom Goodwill der ABH abzuhängen.

Und die Verlängerung bekommt sie nicht "wohl", sondern, bei den beschriebenen Umständen, m.E. "sicher".

Gruß
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Antwort #13 - 11.01.2020 um 22:25:10
 
Der Rechtanwahlt hat die Frau gesagt dass ihr Aufenthalterlaubnis verlängert wird und die drei Jahre wird nicht neu startet.da hat sie sich nach drei Jahre Ehe getrennt.
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Saxonicus
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Antwort #14 - 11.01.2020 um 23:32:50
 
simo schrieb am 11.01.2020 um 22:25:10:
Der Rechtanwahlt hat die Frau gesagt dass ihr Aufenthalterlaubnis verlängert wird und die drei Jahre wird nicht neu startet.da hat sie sich nach drei Jahre Ehe getrennt. 

Darüber entscheidet allerdings nicht der Rechtsanwalt, sondern die Ausländerbehörde. Deshalb sollte sie dort bei der ABH die Abläufe genau erklären und dann wird auch entsprechend entschieden werden.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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