Vielen Dank erstmal für die ausführliche Antwort!
So ganz schlau werde ich aus dem Satz leider noch nicht:
T.P.2013 schrieb am 31.12.2019 um 11:37:59:Wesentlich ist, dass auch während dieser Auslandssemester dein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland beibehalten wurde.
Ich war während des Auslandssemesters weiterhin in Deutschland gemeldet, da dieses weniger als 6 Monate betrug und habe an meiner Uni auch kein Urlaubssemester genommen, damit ich hier nach meiner Ankunft noch Prüfungen ablegen kann. Das Auslandssemester war ja auch "vorübergehend" da ich an der ausländischen Uni ja nur für dieses Semester eingeschrieben war. Demnach war mein Lebensmittelpunkt nach meinem Verständnis weiterhin in Deutschland, aber ich habe mich ja trotzdem in dieser Zeit im Ausland
aufgehalten. Gebe ich das Auslandssemester dann als Aufenthalt an oder nicht? Falls nicht, steht dieser ja trotzdem in meinem Lebenslauf, kriege ich dann keine Probleme?
Falls das Auslandssemester jedoch (wie ich vermute) angegeben werden muss, dann würde dies ja auch für mein Auslandssemester im nächsten Jahr gelten und beide zusammen würden 6 Monate dann übersteigen. Ich hatte dazu mal diesen ähnlichen Fall im Internet gefunden:
https://www.frag-einen-anwalt.de/Einbuergerung-trotz-Auslandsstudiums-und-Erloes...Die Person dort hatte ebenfalls zwei Auslandsaufenthalte, die jeweils kürzer als 6 Monate waren, aber laut der Antwort des Anwaltes werden diese zusammengerechnet und die 6 Monaten beziehen sich laut ihm auf die gesamten letzten 8 Jahre und führen dann dazu, dass ihr gewöhnlicher Aufenthalt als unterbrochen gilt. Der Fall unterscheidet sich aber glaub ich dadurch von meinem, dass die Person während dieser Zeit nicht an einer deutschen Uni eingeschrieben war und nicht ersichtlich ist, dass der Aufenthalt nur vorübergehend war. So ganz sicher bin ich mir da aber nicht.
Darüberhinaus ist mir noch ein weitere Sache nicht ganz klar. Auf der Rückreise von meinem Auslandssemester war ich für ein paar Tage noch in einem anderen Land (zu Urlaubszwecken). Angenommen das Auslandssemester zählt (wie ich vermute) als gewöhnlicher Aufenthalt, so war dieser ja zum Zeitpunkt meiner Abreise dort beendet und mein gewöhnlicher Aufenthalt war wieder in Deutschland. In dem Land, das ich während meiner Rückreise für ein paar Tage besucht habe, hatte ich nach meinem Verständnis ja keinen gewöhnlichen Aufenthalt, aber ich war ja auch noch nicht in Deutschland. Welches Datum gebe ich dann im Antrag als Startdatum meines erneuten gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland an? Den Tag meiner Ausreise aus dem Land meines Auslandssemesters oder den Tag meiner Einreise in Deutschland? Im letzteren Fall würde ja eine Lücke von ein paar Tagen entstehen, aber im ersten Fall hätte ich mich zu dem Zeitpunkt ja noch gar nicht in Deutschland befunden.
Tut mir Leid für den langen Text und die vielen Nachfragen, aber ich hoffe es war halbwegs verständlich und jemand kann mir helfen. Vielen Dank im Voraus und einen guten Rutsch!
Viele Grüße!