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Einbürgerunsantrag: Was fällt unter "Aufenthalte seit Geburt"? (Gelesen: 2.906 mal)
koption
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerunsantrag: Was fällt unter "Aufenthalte seit Geburt"?
30.12.2019 um 21:44:06
 
Hallo,

ich bin neu hier und habe einige Fragen bezüglich der Einbürgerung. Im Einbürgerungsantrag sollen die "Aufenthalte seit Geburt" angegeben werden. Sind damit auch kurzfristige Urlaubsaufenthalte gemeint oder nur Aufenthalte, wo man gewohnt hat bzw. wo man gemeldet war? Und sind hierfür exakte Ein- und Ausreisedaten und entsprechende Nachweise notwendig oder reicht die Angabe im Format Monat/Jahr bis Monat/Jahr?

Darüberhinaus habe ich Anfang dieses Jahr ein Auslandssemester gemacht, welches weniger als 6 Monate betrug und wollte nächstes Jahr eigentlich erneut ein Auslandssemester machen. Werden diese Zeiten zusammengerechnet und würde ich dadurch den "ununterbrochenen 8 jährigen Aufenthalt" in Deutschland gefährden oder wird das einzeln betrachtet? Falls die Aufenthalte zusammengerechnet werden, wäre es per Antrag oder ähnlichem trotzdem möglich ein weiteres Auslandssemester zu machen oder müsste ich dann darauf komplett verzichten? Vielen Dank im Voraus!


Viele Grüße!
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T.P.2013
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 31.12.2019 um 11:37:59
 
koption schrieb am 30.12.2019 um 21:44:06:
Hallo,

ich bin neu hier und habe einige Fragen bezüglich der Einbürgerung. Im Einbürgerungsantrag sollen die "Aufenthalte seit Geburt" angegeben werden. Sind damit auch kurzfristige Urlaubsaufenthalte gemeint


Hallo,

nein, sondern

Zitat:
oder nur Aufenthalte, wo man gewohnt hat bzw. wo man gemeldet war?


...genau die.

Zitat:
Und sind hierfür exakte Ein- und Ausreisedaten und entsprechende Nachweise notwendig oder reicht die Angabe im Format Monat/Jahr bis Monat/Jahr?


Für diese gewöhnlichen Aufenthalte sollte man eigentlich exakte Daten haben bzw. nachvollziehen können. Ansonsten muss man mit dem arbeiten, was man hat, also bspw. mit "Monat/Jahr".

Zitat:
Darüberhinaus habe ich Anfang dieses Jahr ein Auslandssemester gemacht, welches weniger als 6 Monate betrug und wollte nächstes Jahr eigentlich erneut ein Auslandssemester machen. Werden diese Zeiten zusammengerechnet und würde ich dadurch den "ununterbrochenen 8 jährigen Aufenthalt" in Deutschland gefährden oder wird das einzeln betrachtet?


Der wesentliche Punkt bei dieser Art der Abwesenheit ist es nicht, ob es einzeln betrachtet wird oder zusammengerechnet wird.
Wesentlich ist, dass auch während dieser Auslandssemester dein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland beibehalten wurde.
Womit dann auch Deine letzte Frage beantwortet ist.

Zitat:
Falls die Aufenthalte zusammengerechnet werden, wäre es per Antrag oder ähnlichem trotzdem möglich ein weiteres Auslandssemester zu machen oder müsste ich dann darauf komplett verzichten


Hier noch bzgl. des gewöhnlichen Aufenthalts zwei Quellen als Rechercheeinstieg:

https://www.migrationsrecht.net/kommentar-staatsangehoerigkeitsgesetz-stag-deuts...

https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/die-anspruchseinbuergerung-456774 (und da dann "Seit acht Jahren gewöhnlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland").

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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koption
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerunsantrag: Was fällt unter "Aufenthalte seit Geburt"?
Antwort #2 - 31.12.2019 um 17:25:58
 
Vielen Dank erstmal für die ausführliche Antwort!

So ganz schlau werde ich aus dem Satz leider noch nicht:
T.P.2013 schrieb am 31.12.2019 um 11:37:59:
Wesentlich ist, dass auch während dieser Auslandssemester dein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland beibehalten wurde.


Ich war während des Auslandssemesters weiterhin in Deutschland gemeldet, da dieses weniger als 6 Monate betrug und habe an meiner Uni auch kein Urlaubssemester genommen, damit ich hier nach meiner Ankunft noch Prüfungen ablegen kann. Das Auslandssemester war ja auch "vorübergehend" da ich an der ausländischen Uni ja nur für dieses Semester eingeschrieben war. Demnach war mein Lebensmittelpunkt nach meinem Verständnis weiterhin in Deutschland, aber ich habe mich ja trotzdem in dieser Zeit im Ausland aufgehalten. Gebe ich das Auslandssemester dann als Aufenthalt an oder nicht? Falls nicht, steht dieser ja trotzdem in meinem Lebenslauf, kriege ich dann keine Probleme?

Falls das Auslandssemester jedoch (wie ich vermute) angegeben werden muss, dann würde dies ja auch für mein Auslandssemester im nächsten Jahr gelten und beide zusammen würden 6 Monate dann übersteigen. Ich hatte dazu mal diesen ähnlichen Fall im Internet gefunden:

https://www.frag-einen-anwalt.de/Einbuergerung-trotz-Auslandsstudiums-und-Erloes...

Die Person dort hatte ebenfalls zwei Auslandsaufenthalte, die jeweils kürzer als 6 Monate waren, aber laut der Antwort des Anwaltes werden diese zusammengerechnet und die 6 Monaten beziehen sich laut ihm auf die gesamten letzten 8 Jahre und führen dann dazu, dass ihr gewöhnlicher Aufenthalt als unterbrochen gilt. Der Fall unterscheidet sich aber glaub ich dadurch von meinem, dass die Person während dieser Zeit nicht an einer deutschen Uni eingeschrieben war und nicht ersichtlich ist, dass der Aufenthalt nur vorübergehend war. So ganz sicher bin ich mir da aber nicht.

Darüberhinaus ist mir noch ein weitere Sache nicht ganz klar. Auf der Rückreise von meinem Auslandssemester war ich für ein paar Tage noch in einem anderen Land (zu Urlaubszwecken). Angenommen das Auslandssemester zählt (wie ich vermute) als gewöhnlicher Aufenthalt, so war dieser ja zum Zeitpunkt meiner Abreise dort beendet und mein gewöhnlicher Aufenthalt war wieder in Deutschland. In dem Land, das ich während meiner Rückreise für ein paar Tage besucht habe, hatte ich nach meinem Verständnis ja keinen gewöhnlichen Aufenthalt, aber ich war ja auch noch nicht in Deutschland. Welches Datum gebe ich dann im Antrag als Startdatum meines erneuten gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland an? Den Tag meiner Ausreise aus dem Land meines Auslandssemesters oder den Tag meiner Einreise in Deutschland? Im letzteren Fall würde ja eine Lücke von ein paar Tagen entstehen, aber im ersten Fall hätte ich mich zu dem Zeitpunkt ja noch gar nicht in Deutschland befunden.

Tut mir Leid für den langen Text und die vielen Nachfragen, aber ich hoffe es war halbwegs verständlich und jemand kann mir helfen. Vielen Dank im Voraus und einen guten Rutsch! Zwinkernd

Viele Grüße!
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reinhard
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Antwort #3 - 31.12.2019 um 18:16:32
 
Die Nachfragen sind ja oben schon beantwortet: Nein, das unterbricht den Aufenthalt nicht.

Wenn Du die Aufenthaltszeit erreicht hast, machst Du einen Beratungstermin mit der Einbürgerungsbehörde ab. Die fordert die Akte von der Ausländerbehörde an und guckt dort nach, ob die Ausländerbehörde eine Unterbrechung des Aufenthalts notiert hat – dann musst Du das klären. Wenn dort nichts aufgeführt ist, haben sich Deine Sorgen erledigt, und nur noch der Rest (Einkommen, Vorstrafen, Deutschkenntnisse und so weiter) müssen abgehakt werden.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 31.12.2019 um 19:05:41
 
Okay vielen Dank. Nur zur Sicherheit: Für den Einbürgerungsantrag bedeutet das also, dass ich bei den "Aufenthalten seit Geburt" das Auslandssemester überhaupt nicht erwähne? Sollte ich das in meinem Lebenslauf dann auch nicht extra erwähnen, sondern einfach mein fortlaufendes Studium an der deutschen Hochschule? Wäre dies nicht eine Täuschung und könnte sogar im Nachhinein zum Entzug der Staatsbürgerschaft führen?

So wie ich das verstehe würde das Auslandssemester dann ja quasi wie ein kurzfristiger Urlaub behandelt werden, da es sich nicht um einen gewöhnlichen Aufenthalt handelt. Aber nach der Logik bräuchte man ja nur in Deutschland gemeldet sein und könnte sich wo anders aufhalten - zumindest so lange die Ausländerbehörde nichts davon mitbekommt - und genau das soll ja durch den "gewöhnlichen" Aufenthalt ausgeschlossen werden oder hat die Ausländerbehörde jede Ein- und Ausreise von mir vermerkt und kann dies dadurch nachvollziehen? Zumal ich mich ja auch in dem Land meines Auslandssemesters anmelden musste. Habe ich eigentlich das Recht selbst Auskunft über meine Akte bei der Ausländerbehörde zu bekommen?
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reinhard
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Antwort #5 - 31.12.2019 um 19:18:19
 
Wie gesagt: Mach einfach den Termin zur Beratung mit Deiner Einbürgerungsbehörde aus. Dort wird ja Deine Ausländerakte zugezogen. Und wenn es wirklich ein Problem gibt, meldest Du Dich hier.

Es könnte alles sein, auch eine Verwechselung in der Akte. Aber es ist sinnlos, sich darüber Gedanken zu machen. Beim Beratungstermin erfährst Du ja, was in Deiner Akte stehst, und kann über dein Studium im Ausland und Deine Urlaubsfahrten sprechen. Das hat ja keinen Einfluss auf die Einbürgerung.
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