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Lebensunterhalt nach § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG + im Ausland lebende Familie (Gelesen: 590 mal)
Themen Beschreibung: Einbürgerung nach § 10 StAG
Jianping
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Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Ukraine
Zeige den Link zu diesem Beitrag Lebensunterhalt nach § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG + im Ausland lebende Familie
29.12.2019 um 17:21:12
 
Ich habe folgende Frage:

Ein Student mit einem Niederlassungserlaubniss, will sich nach  § 10 StAG einbürgen.
Der Student bekommt Bafög und ist verheiratet, die Ehefrau lebt in China.
Alle Vorrausetzungen für die Einbürgerung sind erfüllt, nur bei dem Lebensunterhalt besteht eine Zweifehl.

Der Lebensunterhalt muss für sich und die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen gesichert sein,ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.

Da die Ehefrau nicht in Deutschland lebt, stellt sich die Frage ob für die Sicherung des Lebensunterhaltes auch sie miteinbezogen wird?

Dazu habe ich folgende Urteil BVerwG 1 C 23.14 (https://www.bverwg.de/280515U1C23.14.0)

Dort steht es:

1)
Bei der Einfügung der Regelung, in welchem Umfange der Lebensunterhalt bei der (erleichterten) Anspruchseinbürgerung gesichert sein soll, hat der Gesetzgeber die heute in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG vorgenommene Beschränkung auf Leistungen der steuerfinanzierten Grundsicherung, die - außer in Fällen einer außergewöhnlichen Notlage (§ 24 SGB XII) - einen Inlandsaufenthalt voraussetzen, gerade nicht in § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG übernommen, sondern an der ursprünglichen Regelung festgehalten (s.a. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 5 PKH 13.12 ).

2)
bei der Anspruchseinbürgerung hat der Gesetzgeber es für die auch wirtschaftliche Integration ausreichen lassen, wenn der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne die Inanspruchnahme der bezeichneten steuerfinanzierten Sozialleistungen bestreiten kann oder die Inanspruchnahme solcher Leistungen nicht zu vertreten hat. Dies setzt voraus, dass sich die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten oder in dem von der insoweit anzustellenden Einkommensprognose (s. Berlit, in: GK-StAR, § 10 StAG Rn. 240 ff.) erfassten Zeitraum aufhalten werden.


Verstehe ich dass richting, dass im Fall einer Einbürgerung nach § 10 Stag, mein Bafög Einkommen als sicherung des Lebensunterhaltes ausreichen wird? Und dass solange die Ehefrau in China wohnen bleibt, sie nicht in die Prognose miteinbezogen wird?

Danke.
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