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Miteinbürgerung minderjähriges Kind Aufenthaltstitel Hindernis? (Gelesen: 1.992 mal)
Ivan7
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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25.12.2019 um 17:46:29
 
Guten abend,

Ist zwingend bei einer Miteinbürgerung eines Minderjährigen Kindes nach 10 StAG, für das Miteinzubürgende Kind eine Niederlassungserlaubnis erforderlich, oder gibt es da Sonderregelungen-Ausnahmen diesbezüglich? Das minderjährige Kind hat lediglich eine AE nach 25 Abs. 5 Aufenthg - auf Grundlage hier geboren und Eltern gesichertes Aufenthaltsrecht. Kein Erwerb durch Geburt, da Elternteil nicht die Aufenthaltszeitliche Voraussetzungen erfüllt hat. Ich wäre dankbar auf eine kompetente Antwort!

Wünsche euch allen, einen weiterhin schönen Weihnachtstag.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 26.12.2019 um 14:13:25
 
Zunächst ein Blick in die gesetzliche Regelung in § 10 Abs. 2 StAG:

Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

Dem Wortlaut nach erfolgt die Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG, wobei von der Voraussetzung des achtjährigen Aufenthaltes abgesehen wird. Eine weitere Privilegierung ist nicht vorgesehen, sodass die übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG mit Ausnahme der Sprachkenntnisse (§ 10 Abs. 4 Satz 2 bzw. Abs. 6 StAG) vorliegen müssen. Es  muss nicht zwingend eine Niederlassungserlaubnis vorliegen, meist reicht eine Aufenthaltserlaubnis aus. Allerdings ist das hier problematisch, da eine Einbürgerung mit einer AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG ausgeschlossen ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 aE StAG). Eine Miteinbürgerung ist folglich nicht möglich.

Wenn die Eltern allerdings ein gesichertes Aufenthaltsrecht haben, sollte § 32 AufenthG geprüft werden. Sollte dem Kind eine solche erteilt werden, stünde dies einer Einbürgerung nicht im Weg.
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #2 - 26.12.2019 um 16:25:29
 
Zitat:
Es muss nicht zwingend eine Niederlassungserlaubnis vorliegen, meist reicht eine Aufenthaltserlaubnis aus.


Hallo,

worauf begründet sich diese Aussage?

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 26.12.2019 um 16:41:37
 
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG
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Ivan7
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 26.12.2019 um 17:28:29
 
Aber ist es denn nicht so, dass der Gesetzgeber zwischen vorübergehenden Aufenthalt und dauerhaften unterscheidet bei Einbürgerung? 25 abs. 5 Aufenthg ist zwar grundsätzlich ausgeschlossen, aber inzwischen beinhaltet 25 Abs. 5 Aufenthg unterschiedliche Grundlagen bei Erteilung wie zB. tatsächliche Ausreisehindernise und rechtliche, wie zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft- da hier geboren... Nach 32 Aufenhtg wurde mündlich abgelehnt, mit der Begründung das Kind müsste ausreisen und mit Visum einreisen. Wobei das nicht zumutbar ist (Kind 9 Jahre alt- keine Beziehung zur fremden “Heimat”) und aufgrund des gesicherten dauerhaften Aufenthaltsstatuses der Sorgeberechtigten nicht nachvollziehbar.  unentschlossen
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 26.12.2019 um 17:38:27
 
Es spielt keine Rolle, aus welchem Grund die AE erteilt wurde. Mit einer AE 25 Abs. 5 AufenthG ist eine Einbürgerung nach § 10 StAG nicht möglich.

Eine mündliche Ablehnung ist auch nichts wert. Wenn die Eltern eine AE nach § 32 AufenthG für das Kind haben wollen und die Voraussetzungen gegeben sind (es ist nicht klar, was für ein gesichertes Aufenthaltsrecht die Eltern haben - beide eine NE ?), müssen sie diese schriftlich beantragen und ggf. den Rechtsweg gehen. Ohne diese AE keine Einbürgerung bis das Kind nicht selbst eine NE bekommt (wofür es idR 16 Jahre alt sein muss).
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blubb


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Antwort #6 - 27.12.2019 um 01:31:47
 
Zitat:
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG


Jo, jetzt wo Du es sagst...
Danke.
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Ivan7
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 27.12.2019 um 21:14:50
 
Zitat:
Es spielt keine Rolle, aus welchem Grund die AE erteilt wurde. Mit einer AE 25 Abs. 5 AufenthG ist eine Einbürgerung nach § 10 StAG nicht möglich.

Eine mündliche Ablehnung ist auch nichts wert. Wenn die Eltern eine AE nach § 32 AufenthG für das Kind haben wollen und die Voraussetzungen gegeben sind (es ist nicht klar, was für ein gesichertes Aufenthaltsrecht die Eltern haben - beide eine NE ?), müssen sie diese schriftlich beantragen und ggf. den Rechtsweg gehen. Ohne diese AE keine Einbürgerung bis das Kind nicht selbst eine NE bekommt (wofür es idR 16 Jahre alt sein muss).


Mal ne andere Frage. Wie sieht es bei der Ermessenseinbürgerung nach 8 StAG aus?

  Smiley Ich habe soeben etwas im Internet gefunden, wo mittlerweile u.a. AE nach 25 Abs. 5 AufenthG für eine Einbürgerung qualifiziert sind. Ich füge den Link bei: https://einbuergerung.rlp.de/fileadmin/einbuergerung/Erleichterungen_Einbuergeru...
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Bayraqiano
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Antwort #8 - 28.12.2019 um 10:20:57
 
Wohnt ihr in Rheinland-Pfalz?

Für eine Ermessenseinbürgerung sind die Hürden für die Sicherung des Lebensunterhaltes wesentlich höher. Leistungsbezug, auch wenn nicht zu vertreten, schließt in der Regel eine Einbürgerung aus.
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