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Werksvertragsvisum D (Gelesen: 1.487 mal)
Themen Beschreibung: Verlängerung AT für serbischen Staatsbürger
Sc
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23.12.2019 um 19:39:11
 
Hallo,
Ich möchte mich auf diesem Wege an euch wenden mit der Bitte um Mithilfe:
Folgendes:
Serbischer Staatsbürger der als Werksarbeiter beziehungsweise ein Werksvertragsvisum erhalten die zum 14.01.2020 abläuft, wäre die Frage ob eine andere Tätigkeit angenommen werden darf und ob es eine Möglichkeit gibt dann praktisch eine andere Arbeit zu Starten und darüber hinaus ob eine AT erworben werden kann ohne das er wieder das Land verlassen zu müssen. Falls ja wie ist dann der Ablauf und wer genehmigt die Arbeitsgenehmigung ??
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Antwort #1 - 24.12.2019 um 21:57:55
 
Sc schrieb am 23.12.2019 um 19:39:11:
Werksvertragsvisum


Kannst du das genauer spezifozieren?
Meinst du ein van der Elst Visum?
Schreib am besten den genauen § auf dem AT, mit Nebenbestimmungen, dann kann besser antworten
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Antwort #2 - 24.12.2019 um 23:17:38
 
Werkvertragsarbeitnehmer = § 18 AufenthG i.V.m. § 19 BeschV.

Für mich war der Ausgangspost klar und eindeutig formuliert - und ich hätte auch selbst darauf geantwortet, wenn die Kernfrage von mir sicher beantwortet werden könnte.

Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass ein Werkvertrags-Visum als nationales Visum die Einholung eines anderen AT im Bundesgebiet gestattet.
Da das jedoch nicht meine alltägliche Baustelle ist und ich daher etwaige Besonderheiten für den konkreten Fall nicht unbedingt kenne, habe ich mich zurückgehalten.
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Sc
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Antwort #3 - 25.12.2019 um 08:26:58
 
Also das Visum ist nach Paragraf 29 erstellt worden. Es handelt sich dabei um ein „Grünen“ Visum mit dem Zeichen D, was in der Botschaft erstellt worden ist.
Ich denke das der Arbeitnehmer nur bei der jetzigen Firma arbeiten darf.

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« Zuletzt geändert: 25.12.2019 um 08:38:39 von Sc »  
 
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Antwort #4 - 25.12.2019 um 08:44:25
 
Sc schrieb am 25.12.2019 um 08:26:58:
Also das Visum ist nach Paragraf 29 erstellt worden


Bist du sicher? Das wäre Familiennachzug zu Ausländern!!!!!
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Petersburger
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Antwort #5 - 25.12.2019 um 10:15:56
 
Ist schon korrekt:
Zitat:
Beschäftigungsverordnung
§ 29 Internationale Abkommen
(1) Für Beschäftigungen im Rahmen der mit den Staaten Türkei, Serbien, Bosnien-Herzegowina und Mazedonien bestehenden Werkvertragsarbeitnehmerabkommen kann die Zustimmung erteilt werden.

Die neuen Visumetiketten bieten noch weniger Platz für Anmerkungen als die alten ...  unentschlossen
Vollständig wäre dort "§ 18 AufenthG i.V.m. § 29 BeschV".

Umso mehr (mehr noch als bei § 19 BeschV) gilt:
Welche Spezialregelungen - hier: Einschränkungen - hinsichtlich der "Umschreibung in einen anderen AT" gelten, sollten bitte Spezialisten beantworten.

Die allgemeine Regelung nannte ich bereits oben.
Petersburger schrieb am 24.12.2019 um 23:17:38:
Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass ein Werkvertrags-Visum als nationales Visum die Einholung eines anderen AT im Bundesgebiet gestattet.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 26.12.2019 um 14:41:52
 
Wenn eine Zustimmung nach der BeschV möglich ist, sollte dies eigentlich auch ohne Ausreise funktionieren. Da aber im Ausgangspost nicht näher beschrieben ist, was für eine Tätigkeit angestrebt wird, kann man das jetzt auch nicht prüfen.

Problematisch wäre es wohl, wenn nur § 26 Abs. 2 BeschV in Frage kommt. Denn streng nach Wortlaut wäre eine Antragstellung in Deutschland nicht möglich (es gibt ja aber Fälle, wo Personen ihre erste Tätigkeit aufgegeben bzw. verloren haben und dann im Inland eine neue Erlaubnis erhielten, eventuell könnte man auch so verfahren). Wie das wirklich geregelt ist, weiß ich jetzt aber auch nicht.
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