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Aufenthalts- und Einreisemöglichkeiten(BRD) von zu apotierenden Jugendlichen eines Drittstaaten (Gelesen: 2.357 mal)
Themen Beschreibung: Aufenthaltstitel- und Visavoraussetzungen bei aoptierter minderjähriger Person
Edelbude
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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13.12.2019 um 17:45:56
 
Hallo,

meine u.a. Fragen richten sich an die Personen, die sich beruflich mit Personenstands- und Aufenthaltsrecht sowie artsverwandten Rechtsgebieten befassen.
Es geht darum:
eine kenianische Jugendliche soll von einer deutschen Person in Kenia erfolgreich adoptiert werden (Zustimmung der Mutter würde vorliegen, Vater existiert nicht in der Geburtsurkunde). Jugendliche würde auch zustimmen. Sowohl Mutter als auch Jugendliche leben derzeit in Kenia.
*(1)* Welche rechtlichen Schranken sind in dem deutschen Gesetzen vorhanden, dass die Jugendliche nach Deutschland zur weiteren Lebensführung einreisen darf?
*(2)* Welche rechtlichen Schranken sind zu erwarten, um auch die Mutter in Deutschland leben zu lassen?
*(3)* Welche Dokumente sind zu (1) fertigen zu lassen/Apostille usw, um die Schranken passieren zu können?
*(4)* Welche Dokumente sind zu (2) fertigen zu lassen/Apostille usw, um die Schranken passieren zu können?
Ich würde mich sehr freuen, wenn ich hierzu von jemanden Beiträge lesen könnte, der/die definitiv von der akt. Gesetzlage in Deutschlang Kenntnis hat oder exakt von einer solchen Fallkonstellation.
Mir (und auch dem Forum) wäre geholfen, möglichst präzise und auch belastbare Auskünfte zu erhalten.
Bitte nutzt meine Nrn. (1)-(4), um einen klaren Bezug eurer Posts zu ermöglichen. Vielen Dank an alle begeisterten Leser und Postverfasser.
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lottchen
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Antwort #1 - 13.12.2019 um 18:26:55
 
Entschuldige, wenn ich Deine Nummern nicht benutze: Wer will die Jugendliche apoptieren? Ein Mann oder eine Frau? Wenn ein Mann - warum erkennt er nicht  einfach die Vaterschaft an, wenn in der Geburtsurkunde kein Vater steht?
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Saxonicus
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Antwort #2 - 13.12.2019 um 18:27:42
 
Das hängt nicht unwesentlich vom Alter des Jugendlichen ab. Ab eines bestimmten Alter sind dazu sehr gute deutsche Sprachkenntnisse des Adoptierten erforderlich.

Alles Nähere hier:
https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/BZAA/BZAA_Broschuere....
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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reinhard
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Antwort #3 - 13.12.2019 um 21:12:30
 
Sobald die Jugendliche adoptiert ist, hat sie eine neue Mutter. Die ist ja vermutlich Deutsche.

Die in Kenia lebende ehemalige Mutter ist mit ihr nicht mehr verwandt und lebt weiter in Kenia.
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blubb


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Antwort #4 - 13.12.2019 um 22:47:02
 
1), 3), für die Eigenrecherche erst einmal, Einstieg: Allgemeiner Teil und insbesondere Länderteil "Kenia", S. 60 bis 62: https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/BZAA/Adoptionswirkung...

2), 4) Jede rechtliche Schranke, also alle Restriktionen, die auch jeder andere fremde Drittstaatsangehörige zu erwarten hat.
Also einen Grund / Zweck für den dauerhaften Aufenthalt und die Erfüllung aller Voraussetzungen, die das AufenthG für den jeweiligen Zweck nennt.

Wie reinhard schon schrieb: Die leibliche Mutter hat ab Vollzug der Volladoption (Kenia=Volladoption) keinerlei rechtlichen Bezug mehr zum Kind.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Edelbude
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Antwort #5 - 15.12.2019 um 19:12:51
 
Uhlala,

vielen Dank für die Beiträge. Also zu den Hintergründen, die "Bekannte" aus Kenia haet eine jugendliche Tochter, deren Vater urkundlich nicht existiert. Der Gedanke der Mutter und mir war jener, dass ich die Tochter adoptiere und diese infolge einer zulässigen Familienzusammenführung in Deutschland leben dürfte und danach, ebenso in Folge, die Mutter im Rahmen einer Famuilienzusammenführung nach Deutschland einreisen dürfte und beide auch einen dauerhaften Aufenthaltsstatus gewährt bekämen.

Ist es Fakt, dass die Mutter Ihre Mutterrechte verlieren würde, sofern ich das Kind als Vater adoptieren würde ?
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reinhard
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Antwort #6 - 15.12.2019 um 19:43:33
 
"Adoptieren" heißt: Neue Eltern sind gefunden, die ehemaligen Eltern sind raus.

Deshalb gab es ja auch den Tipp, Du könntest die Vaterschaft anerkennen. Dann hätte das Kind Vater und Mutter. Dann würde die Mutter eine Mutter bleiben, und beide könnten kommen. Achtung: Es gibt die Möglichkeit für Behörden, Deine Vaterschaftsanerkennung anzufechten, wenn das Visum von der Tochter beantragt wird.
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lottchen
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Antwort #7 - 15.12.2019 um 19:51:01
 
Oder die Mutter heiraten. Wenn das Kind allerdings schon 16 oder älter ist steigt aber die bürokratische Hürde gewaltig, das Kind muss C1-Deutschkenntnisse haben. 

"Das Kind" über das wir hier reden, ist aber noch keine 18, oder? Wenn ja können wir uns hier einige Diskussionen sparen.
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reinhard
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Antwort #8 - 15.12.2019 um 20:22:53
 
Das "Kind" von 16 oder 17 Jahren muss nur C1-Kenntnisse haben, wenn es alleine einreist. Mit der Mutter zusammen sind keine Deutsch-Kenntnisse nötig.

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann man mit Vaterschafts-Anerkennung oder Adoption nur einem Kind (bis 17 Jahren) geben, ab der Volljährigkeit ändert die Adoption nichts an der Staatsangehörigkeit.
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juanito
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Antwort #9 - 09.01.2020 um 14:44:52
 
Das Kind würde die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen, wenn das Verfahren zur Vaterschaftsanerkennung eingeleitet wird, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet.

Habe ich auch so gemacht. Mein rechtlicher Sohn war zu diesem Zeitpunkt 21 Jahre alt und wurde durch die VA Deutscher.
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lottchen
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Antwort #10 - 09.01.2020 um 14:55:57
 
Vaterschaftsanerkennung und Adoption ist aber noch ein kleiner Unterschied...

Hier mal ein paar Hinweise welche Voraussetzungen erforderlich sind um durch Auslandsadoption Deutscher werden zu können:
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZAA/Fragen/13.html
und da steht eindeutig drinnen:
"das Kind darf zum Zeitpunkt des Annahmeantrages das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" 
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« Zuletzt geändert: 09.01.2020 um 15:06:08 von lottchen »  
 
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juanito
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Antwort #11 - 09.01.2020 um 15:18:47
 
lottchen, ich gebe Dir absolut Recht, es ist ein Unterschied, den aber auch der TE vielleicht noch nicht ganz verstanden hat.

Mein Einwand ging an reinhard, der den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei beidem nur vor dem 18. Lebensjahr gesehen hat.

Das, was Edelbude vorhat (Tochter und Mutter können nach Deutschland kommen) geht nur, wenn er die Vaterschaft anerkennt und die Tochter minderjährig ist. Oder er heiratet die Mutter.

Denn von einer volljährigen deutschen Tochter kann die Mutter kein Aufenthaltsrecht ableiten.

Und von einer Tochter, die nach der Adoption rechtlich nicht mehr ihre Tochter ist, kann sie das auch nicht.

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