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Ehe mit albanischer Staatsangehörigen (Gelesen: 5.539 mal)
robbaht
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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13.12.2019 um 02:42:42
 
Hallo liebe Community,
Zuerst möchte ich Danke sagen, dass es dieses Forum zum Austausch von Informationen gibt.
Nun zu meinem Anliegen, nehmt es mir nicht übel da ich neu falls ich etwas im falschen Bereich gepostet habe oder so.
Zu mir: Deutscher Staatsangehöriger, möchte albanische Staatsangehörige heiraten. Wir haben uns in ihrem legalen einjährigen Aufenthalt hier kennengelernt. Sie ist hier von Januar '19 bis Dezember '19 und wird diesen Monat wieder zurück nach Albanien ausreisen. Die Ehe ist letzte Woche bei einem deutschen Standesamt angemeldet worden, einen Termin zur Eheschließung haben wir noch nicht gemacht.
Nun ist meine Frage: Da Albanien ja zu den so genannten Positivstaaten gehört, darf sie ja visumfrei für 90 Tage in 180 Tagen einreisen. Das heißt auch ohne Angabe von Einreisezwecken. Dürften wir von Gesetzes wegen innerhalb dieses Zeitraumes auch hier in Deutschland heiraten und würden dann auch eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen?
Da ich von verschiedenen Internetquellen jeweils immer etwas anderes lese bin ich etwas verwirrt, deswegen würde ich gerne hier die Meinung von Leuten Lesen, die diese Themen vermutlich tagtäglich erklären oder sich auskennen. Wir wollen nichts strafbares oder ähnliches treiben, wir wollen nur Zeit einsparen, da meine Verlobte sinngemäß meint, dass die deutsche Botschaft in Tirana ziemlich ziemlich ausgelastet ist, und wir nicht lange auf ein Heiratsvisum warten wollen, da wir ja nur 6 Monate Zeit hier haben zwischen Anmeldung der Ehe und letztendlicher Eheschließung.

Ich hoffe jemand hat sich die Mühe gemacht bis zum Ende zu lesen und mir Auskunft zu geben.
Mit freundlichen Grüßen,
robbaht
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Antwort #1 - 13.12.2019 um 03:19:29
 
robbaht schrieb am 13.12.2019 um 02:42:42:
Dürften wir von Gesetzes wegen innerhalb dieses Zeitraumes auch hier in Deutschland heiraten


Ja

robbaht schrieb am 13.12.2019 um 02:42:42:
würden dann auch eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen


Nein,um eine AE zu bekommen muss sie in Albanien,nach der Heirat in D,  auf der deutschen AV ein Visum zur FZF beantragen.Bei der Beantragung muss auch ein A1 Zertifikat vorhanden sein.



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Antwort #2 - 13.12.2019 um 04:35:53
 
uwe1122 schrieb am 13.12.2019 um 03:19:29:
Bei der Beantragung muss auch ein A1 Zertifikat vorhanden sein.

Oder sie spricht in der AV nur deutsch - und zwar so, dass schon beim ersten Wort jedem klar wird: Die kann das.

Nennt sich offensichtlich vorhandenen Deutschkenntnisse und ist nach einjährigem Aufenthalt in Deutschland zumindest nicht ausgeschlossen.
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robbaht
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Antwort #3 - 13.12.2019 um 11:04:28
 
Alles klar, schon mal vielen Dank für die Antworten, das habe ich mir alles schon so gedacht. Sie hat ein B2 Zertifikat also daran soll's nicht scheitern.
Was ich mich noch frage ist folgendes: auf der Website der Deutschen Botschaft in Albanien wählt man aus, welches Visum man braucht, dort logischerweise zur Familienzusammenführung. Dann soll dort aber auch der geplante Aufenthalt in Deutschland angegeben werden.
Das ist ja im besten Falle "dauerhaft". Kann man das in die Felder "von" und "bis" einfach so eintragen oder wie gestaltet sich das?

Und vielleicht kann hier jemand erfahrungsgemäß sagen welches Visum denn mit größerer Wahrscheinlichkeit schneller bearbeitet wird, da zwischen Anmeldung und Schließung der Ehe nur 6 Monate liegen dürfen, werden die Botschaft und die Ausländerbehörde ja wohl nicht unbedingt darauf Acht geben und deswegen das Heiratsvisum schneller bearbeiten als jenes für die Familienzusammenführung richtig? Da ich leider schon zu viel gelesen habe wo Visabearbeitungen zur FZF über ein halbes Jahr andauern. (Ist das überhaupt rechtens bei einer Ehe mit deutschem Partner?)
Vielen Dank im Voraus für die Antworten
robbaht
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Antwort #4 - 13.12.2019 um 11:48:11
 
robbaht schrieb am 13.12.2019 um 11:04:28:
Und vielleicht kann hier jemand erfahrungsgemäß sagen welches Visum denn mit größerer Wahrscheinlichkeit schneller bearbeitet wird,

Bei einer Einreise zur Eheschließung in Deutschland müsst Ihr das bürokratische Procedere vor der Hochzeit bewältigen. Bei einer Eheschließung in Albanien mit anschließender Familienzusammenführung nach der Hochzeit.

Ich glaube kaum, dass es da Unterscheide beim Zeitaufwand geben könnte. Für sinnvoller halte ich es, dass man dort heiratet, wo man später auch leben will, aber das ist meine ganz persönliche Meinung und keineswegs allgemeingültig.
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Antwort #5 - 13.12.2019 um 12:06:23
 
Zum Formular: Ja, wenn Ihr dauerhaft zusammen leben wollt, trägt sie "dauerhaft" ein.

Es gibt im Formular viele Rubriken, die eher für andere sind. Sie füllt also aus, wie sie denkt, und bei der Antragstellung selbst wird dann handschriftlich korrgiert, falls nötig.
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« Zuletzt geändert: 13.12.2019 um 17:37:36 von reinhard »  
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Antwort #6 - 13.12.2019 um 13:53:41
 
Saxonicus schrieb am 13.12.2019 um 11:48:11:
Bei einer Eheschließung in Albanien mit anschließender Familienzusammenführung nach der Hochzeit.  


Na eigentlich war geplant in Deutschland aufgrund der 90 Tage visumfreiheit zu heiraten und dann das Visum FZF aber wie du schon sagst, eben das Procedere nach der Hochzeit.
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Antwort #7 - 13.12.2019 um 17:38:48
 
robbaht schrieb am 13.12.2019 um 13:53:41:
Na eigentlich war geplant in Deutschland aufgrund der 90 Tage visumfreiheit zu heiraten und dann das Visum FZF aber wie du schon sagst, eben das Procedere nach der Hochzeit.


Ja, das ist auch in Ordnung. Sie muss nur wissen, dass sie den Aufenthaltstitel nach der Hochzeit nicht bei der Ausländerbehörde, sondern bei der deutschen Botschaft in Tirana beantragen wird und es ein paar Wochen dauert. Den Termin kann sie ja vorher buchen.
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Antwort #8 - 15.12.2019 um 23:02:16
 
reinhard schrieb am 13.12.2019 um 17:38:48:
Ja, das ist auch in Ordnung. Sie muss nur wissen, dass sie den Aufenthaltstitel nach der Hochzeit nicht bei der Ausländerbehörde, sondern bei der deutschen Botschaft in Tirana beantragen wird und es ein paar Wochen dauert. Den Termin kann sie ja vorher buchen.


Wie meinst Du, dass der Aufenthaltstitel bei der AV in Tirana beantragt wird? Ich denke das Visum wird von der AV ausgestellt und der Aufenthaltstitel um auch hier bleiben zu dürfen von der Ausländerbehörde hier? Oder ist der Aufenthaltstitel etwas anderes als die AE?
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Antwort #9 - 15.12.2019 um 23:05:01
 
Ja, das Visum ist der Aufenthaltstitel, der in Tirana ausgestellt wird. Die Aufenthaltserlaubnis ist dann der zweite Aufenthaltstitel, der in Deutschland ausgestellt wird. Der erste Aufenthaltstitel aus Tirana ist die Voraussetzung dafür, den zweiten Aufenthaltstitel zu bekommen.

Aufenthaltstitel sind zum Beispiel:
- Visum
- Aufenthaltserlaubnis
- Niederlassungserlaubnis.
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Antwort #10 - 16.12.2019 um 12:37:07
 
Alles klar, danke für die Erläuterung.  Smiley
Nun haben sich ein paar Dinge geändert in der Planung, typisch Hochzeit eben  Zwinkernd
Wir können nun diese Woche sogar schon heiraten da ein Termin frei geworden ist.
Nun habe ich gelesen, dass AE auch erteilt werden können nach der Heirat, solange man mit einem D-Visum, welches sie ja einjährig hatte, hier war und geheiratet hat.
Ist diese Information korrekt oder wird sich die Ausländerbehörde dann quer Stellen?
Vielen Dank.
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Antwort #11 - 16.12.2019 um 12:57:18
 
Wenn sie sich derzeit legal mit einem nationalen Visum oder einer Aufenthaltserlaubnis in DEU aufhält, dann ist bei rechtzeitiger Antragstellung (=vor Ablauf des bisherigen AT) keine Ausreise mehr erforderlich.
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Antwort #12 - 16.12.2019 um 17:54:44
 
Danke für die Info.
Jetzt habe ich aber leider schon wieder eine dumme Frage.
Die Ausländerbehörde wird vom 23.12.19 bis 1.1.20 geschlossen sein, das macht das ganze natürlich knapp für uns noch rechtzeitig eine AE zu bekommen.
Nun steht aber auf der Internetseite der Berliner ABH (dort müssen wir dann auch hin):

"Wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis oder Ihr nationales Visum (Typ D) bei Buchung des Termins noch nicht abgelaufen ist, wird der Aufenthaltstitel im Bundesgebiet mindestens bis zum gebuchten Termin als fortbestehend betrachtet. Dies gilt auch für alle verfügten Nebenbestimmungen, inklusive der Verfügungen zur Erwerbstätigkeit. Voraussetzung ist, dass Sie den gebuchten Termin wahrnehmen. Reisen ins Ausland sind jedoch nur innerhalb der Gültigkeit der Ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis möglich."
Da alle Termine im Januar ausgebucht sind, Anfang Februar aber noch welche frei, bedeutet das dann, wenn wir einen Termin im Februar 2020 bei der AB buchen, dass ihre AE dann weiterhin bis Februar 2020 gilt, obwohl eigentlich nur gültig bis 1.1.2020?

Ich hoffe das ist verständlich und danke schon mal für klärende Antworten.
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Antwort #13 - 16.12.2019 um 18:02:10
 
Ja, dann gilt die "Fiktionswirkung": Durch den Antrag gilt die vorhandene AE bis zur Entscheidung.
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Antwort #14 - 16.12.2019 um 18:08:08
 
reinhard schrieb am 16.12.2019 um 18:02:10:
Ja, dann gilt die "Fiktionswirkung": Durch den Antrag gilt die vorhandene AE bis zur Entscheidung.


Also wenn ich das richtig verstehe ist schon die Buchung eines Termins als "Antrag" zu Verstehen?
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Antwort #15 - 16.12.2019 um 20:10:21
 
Im konkreten Fall der ABH in Berlin - ja.

Das ist jedoch eine lokale Regelung (wie auch in einigen anderen überlasteten ABH), die nicht bundeseinheitlich so geregelt ist.

Ihr schadet Euch nicht, wenn Ihr einen (wenigstens formlosen) Antrag mit Kopien der relevanten Unterlagen nach der Eheschließung in den Behördenbriefkasten werft und das irgendwie sinnvoll dokumentiert.
Aufschrift "Unterlagen zum Termin am ... um ... für ..." - das täte ich wohl in vergleichbarer Situation.
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Antwort #16 - 26.12.2019 um 23:50:35
 
Liebe Forenmitglieder,
erst einmal bevor es Mitternacht ist noch Frohe Weihnachten in die Runde.
Meine Verlobte und ich sind nun glücklich in den Hafen der Ehe eingefahren. Nun kommen natürlich nun die bürokratischen Fragen.

Wie schon in den Vorgängerpost erläutert steht ein Termin in der Berliner ABH zur Beantragung eines Aufenthaltstitels von deutschen Ehepartnern im Februar. Somit ist ihr Aufenthalt bis dahin erstmal legal.

Ich würde es erstmal wie vom User Petersburger vorgeschlagen einen formlosen Antrag mit relevanten Kopien einwerfen.
Zum offiziellen Termin dann natürlich auch mit dem offiziellen Antragsschreiben wo man einiges auszufüllen habt wie Ihr sicher wisst. 3 Dinge die dort ausgefüllt werden müssen verstehe ich nicht ganz und bräuchte eure Hilfe.
1) Zweck des Aufenthalts - was soll dort hingeschrieben werden? Familienzusammenführung? Das kam mir im ersten Moment am logischsten vor, auch wenn ihr eigentliches Visum und somit der erste Zweck des Aufenthalts logischerweise ein anderer war.
2) Erwerbstätigkeit - sie hat gewisse Vorstellungen welcher Arbeit sie hier nachgehen will aber es ist noch nichts in Stein gemeißelt und einen Arbeitsvertrag hat sie auch nicht. Kann man das Feld bei Eheschließungen leer lassen und ist eher für Arbeits-AE interessant?
3) Wie werden Sie Ihren Lebensunterhalt bestreiten? - also wie gesagt hat sie Vorstellungen als was sie arbeiten möchte aber noch nichts 100%iges aber es wird klar sein, dass sie arbeitet. Kann man die zukünftige Erwerbstätigkeit zum sicheren Lebensunterhalt angeben? Außerdem stehe ich als Ehepartner ja auch zur Unterstützung zur Verfügung, kann man angeben, dass ich sie unterstützen werde? Oder ein sperrkonto einrichten?

Vielen Dank schon mal an jeden der sich die Mühe macht den langen Text zu lesen und noch eine Gute Nacht.
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Antwort #17 - 27.12.2019 um 01:29:24
 
robbaht schrieb am 26.12.2019 um 23:50:35:
1) Zweck des Aufenthalts - was soll dort hingeschrieben werden? Familienzusammenführung?


Ja, beispielsweise. Oder "Ehe". Oder "Eheliches Zusammenleben". Oder...

Zitat:
2) Kann man das Feld bei Eheschließungen leer lassen und ist eher für Arbeits-AE interessant?


So ist es.

Zitat:
3) Wie werden Sie Ihren Lebensunterhalt bestreiten?...


Völlig irrelevant bei der AE für die Ehefrau eines Deutschen.
Leer lassen. Oder "Eigene Mittel". Oder "HartzIV". Oder was auch immer.

Gruß
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Antwort #18 - 28.12.2019 um 12:13:33
 
Super, vielen Dank für die Antwort.
Eine Reiseversicherung mit ausreichender Kranken-, Haft-, und Unfallversicherung ist abgeschlossen.
Muss ich für sie denn auch eine Verpflichtungserklärung abgeben obwohl sie ja schon in Deutschland ist und für die Zeit bis zur Entscheidung der ABH auch legal bleiben darf?

Vielen Dank und Grüße
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Antwort #19 - 28.12.2019 um 12:15:10
 
robbaht schrieb am 28.12.2019 um 12:13:33:
Muss ich für sie denn auch eine Verpflichtungserklärung abgeben 


Hast du schon, in Form deiner Unterschrift auf der Eheurkunde
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Antwort #20 - 28.12.2019 um 12:45:54
 
erne schrieb am 28.12.2019 um 12:15:10:
robbaht schrieb am 28.12.2019 um 12:13:33:
Muss ich für sie denn auch eine Verpflichtungserklärung abgeben

Hast du schon, in Form deiner Unterschrift auf der Eheurkunde

Auch wenn ernes Antwort durchaus meiner eigenen Auffassung und im realen Leben meinem Stil entspricht, möchte ich dennoch etwas weiter ausholen:

Zunächst mal gilt:
T.P.2013 schrieb am 27.12.2019 um 01:29:24:
Zitat:
3) Wie werden Sie Ihren Lebensunterhalt bestreiten?...

Völlig irrelevant bei der AE für die Ehefrau eines Deutschen.


Aber auch bei Ehepartnern von Ausländern und sonstigen mitkommenden Familienmitgliedern, die Teil der "Bedarfsgemeinschaft" werden gilt die AVwV zum AufenthG die beim Nachzug von Stiefkindern die mit einem leiblichen Elternteil zu dessen Ehegatten nach Deutschland ziehen, festlegt:
Zitat:
32.0.5 ...
Da mit dem Stiefelternteil i. d. R. eine Bedarfsgemeinschaft gebildet werden soll, ist im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts auch nicht erforderlich, dass von dem Stiefelternteil eine Verpflichtungserklärung abgegeben wird. Eine Belastung der Sozialsysteme ist aufgrund der Regelung des § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II nicht zu befürchten.


M.a.W.: Ist der LU für diejenigen gesichert, bei denen das Nachzugsvoraussetzung ist, dann ist keine VE erforderlich. Ist er nicht gesichert, wäre die Forderung nach Abgabe einer solchen VE durch ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sinnfrei.

Bei Stiefeltern existiert keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung für den (meist) Stiefvater. Natürlich gilt das "keine VE erforderlich" dann umso mehr für Familienmitglieder, bei denen eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht: Bei der eigenen Ehefrau und den eigenen Kindern.

Daher wäre eine Forderung nach einer VE vorschriftswidrig und müsste auch nicht erfüllt werden.


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Antwort #21 - 11.01.2020 um 22:23:41
 
Hallo liebe Forenmitglieder,
wie schon angesprochen haben wir bei der Berliner ABH nun einen Termin für Februar. Durch den Termin ist sie ja bis zur Entscheidung legal hier, darf sie denn aber auch das Land zwecks Urlaub zum Beispiel auch verlassen? Sie hat ja im Pass keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr, nur die Terminbestätigung der ABH, reicht der ausgedruckt aus für Reisekontrollen?

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Antwort #22 - 11.01.2020 um 23:43:12
 
robbaht schrieb am 11.01.2020 um 22:23:41:
Sie hat ja im Pass keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr, nur die Terminbestätigung der ABH, reicht der ausgedruckt aus für Reisekontrollen?

Deshalb wäre es sicher ratsam, die Reise zu verschieben, bis sie ihre Aufenthaltserlaubnis in den Händen hat.

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Antwort #23 - 11.01.2020 um 23:59:32
 
robbaht schrieb am 11.01.2020 um 22:23:41:
Sie hat ja im Pass keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr, nur die Terminbestätigung der ABH, reicht der ausgedruckt aus für Reisekontrollen?


Nein.

Gruß

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Antwort #24 - 12.01.2020 um 10:25:53
 
robbaht schrieb am 11.01.2020 um 22:23:41:
Sie hat ja im Pass keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr, nur die Terminbestätigung der ABH, reicht der ausgedruckt aus für Reisekontrollen?

Von einigen anderen ABH mit der Praxis "Wir werten eine Terminbuchung als rechtzeitige Antragsstellung" habe ich gehört, dass die für Auslandsreisen dann auch (bei vorliegendem Termin) Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausstellen.

Damit kann man reisen.
Also mit der FB und dem gerade abgelaufenen AT.

Wichtig: Wenn die FB ausgehändigt wird, müsst Ihr kontrollieren, ob dort wirklich  § 81 Abs. 4 als Rechtsgrundlage angekreuzt ist.
Ein Kreuz weiter oben auf dem Vordruck wäre zwar auch schon sachlich falsch, hilft Euch aber auch nicht beim Reisen.

Also Handlungsanleitung: Zur ABH gehen und fragen.
Wenn vorhanden, mit den Buchungen für die Reise als Beleg
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Antwort #25 - 12.01.2020 um 16:43:39
 
Danke für die Hinweise, dann werde ich dort mal Anfragen.

Was mich noch interessiert, wo ich hoffe, dass jemand das beantworten kann ist folgendes. Da ja die Terminbuchung schon als Antrag gilt und wir natürlich auch so früh wie möglich einen Termin haben wollten, haben wir den Termin schon am 16.12.19 gebucht, eine Woche vor der Eheschließung, da ja eh definitiv klar war das wir heiraten werden.
Kann das zu Problemen bei dem eigentlichen Termin im Februar und der Abgabe des Antrags geben, weil wir ja am 16.12.19 noch garnicht verheiratet waren?
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Antwort #26 - 12.01.2020 um 17:22:43
 
robbaht schrieb am 12.01.2020 um 16:43:39:
Kann das zu Problemen bei dem eigentlichen Termin im Februar und der Abgabe des Antrags geben, weil wir ja am 16.12.19 noch garnicht verheiratet waren? 

Wieso denn?
Inzwischen seit Ihr doch verheiratet, weshalb sollte es da bei Euren Termin Schwierigkeiten geben?
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Antwort #27 - 12.01.2020 um 17:28:33
 
Saxonicus schrieb am 12.01.2020 um 17:22:43:
Wieso denn?
Inzwischen seit Ihr doch verheiratet, weshalb sollte es da bei Euren Termin Schwierigkeiten geben?

Weil ich dachte bei der Online-Terminbuchung selbst, die bei der Berliner ABH ja schon die Finktionswirkung bewirkt, müsse die Eheschließung schon stattgefunden haben.
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Antwort #28 - 12.01.2020 um 17:50:09
 
robbaht schrieb am 12.01.2020 um 17:28:33:
Weil ich dachte bei der Online-Terminbuchung selbst, die bei der Berliner ABH ja schon die Finktionswirkung bewirkt, müsse die Eheschließung schon stattgefunden haben. 


Falsch gedacht.
Wie schon oben korrekt festgestellt: Das ist kein Problem.

Gruß
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Antwort #29 - 13.01.2020 um 10:15:54
 
robbaht schrieb am 12.01.2020 um 16:43:39:
Da ja die Terminbuchung schon als Antrag gilt


tut sie m.E. nicht.
Allerings gibt es (wohl eine Vielzahl) von Behörden, die eine Terminbuchung auch als Antragstellung ansehen ... das bleibt ihnen unbenommen.
Was nicht heisst, das andere Behörden mal anderer Meinung sein können, sofern sie ins Spiel kommen.

Wenn Eure Behörde eine TErminbuchung auch als Antrag wertet, dann gilt alles oben gesagte.
Ich jedenfalls hätte mit der Terminbuchung auch einen Dreizeiler and die Behörde geschickt (Datum, Name, Adresse, Text: ich beantrage eine AE nach §..., Unterschrift). DAS ist ein Antrag.
Wenn aus der Terminbuchung auch der Zweck ersichtlich ist (Antrag auf AE), dann ist schon eher als Antrag zu werten, als wenn da kein Zweck steht.

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Antwort #30 - 13.01.2020 um 14:11:40
 
erne schrieb am 13.01.2020 um 10:15:54:
Wenn aus der Terminbuchung auch der Zweck ersichtlich ist (Antrag auf AE), dann ist schon eher als Antrag zu werten, als wenn da kein Zweck steht.


Genau diesen Zweck muss man bei der Online-Terminbuchung ja mit angeben.
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Antwort #31 - 13.01.2020 um 14:22:02
 
So würde ich das nicht formulieren.

Eine Fiktionswirkung tritt ein, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt wird.
Die hier diskutiert praktische Anwendung fixiert nicht mehr und nicht weniger als das "rechtzeitig".

Es ist ja durch eine Terminbuchung nicht feststellbar, ob überhaupt die elementarsten Voraussetzungen gegeben sind. Wenn z.B. ein mit Schengen-Visum Eingereister die Erteilung einer AE zur Familienzusammenführung begehrt und einen entsprechenden Termin bucht, kann keine Fiktionswirkung eintreten. Das ist gesetzlich ausgeschlossen.
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Antwort #32 - 13.01.2020 um 15:49:17
 
Petersburger schrieb am 13.01.2020 um 14:22:02:
So würde ich das nicht formulieren.

Eine Fiktionswirkung tritt ein, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt wird.
Die hier diskutiert praktische Anwendung fixiert nicht mehr und nicht weniger als das "rechtzeitig".

Es ist ja durch eine Terminbuchung nicht feststellbar, ob überhaupt die elementarsten Voraussetzungen gegeben sind. Wenn z.B. ein mit Schengen-Visum Eingereister die Erteilung einer AE zur Familienzusammenführung begehrt und einen entsprechenden Termin bucht, kann keine Fiktionswirkung eintreten. Das ist gesetzlich ausgeschlossen.


Also könnte es sein, dass die Berliner ABH sagt, meine Frau müsse ausreisen, obwohl wir in ihrem gültigen AE Zeitraum geheiratet haben und die Behörde ja selbst formuliert hat, dass eine gültige AE bis mindestens zum Termin als fortbestehend betrachtet wird? Oder meintest du das nur grundsätzlich weil es dafür im Gesetzestext eigentlich nicht vorgesehen ist?
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Antwort #33 - 13.01.2020 um 18:19:11
 
robbaht schrieb am 13.01.2020 um 15:49:17:
Also könnte es sein, dass die Berliner ABH sagt, meine Frau müsse ausreisen, obwohl wir in ihrem gültigen AE Zeitraum geheiratet haben und die Behörde ja selbst formuliert hat, dass eine gültige AE bis mindestens zum Termin als fortbestehend betrachtet wird? Oder meintest du das nur grundsätzlich weil es dafür im Gesetzestext eigentlich nicht vorgesehen ist?


Nein, das nicht. Es war nur eine theoretische Betrachtung: Wenn jemand einen Termin bucht, aber hat gar nicht geheiratet, dann könnte die ABH sagen, es gab keine Fiktion.

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Antwort #34 - 06.02.2020 um 15:44:41
 
Liebe Forenmitglieder,
Ich wollte euch nur mitteilen, dass alles geklappt hat und meine Ehefrau nun ihren Aufenthaltstitel bekommen hat.
Vielen Dank für die Hilfe und nützlichen Tips an alle, dieses Forum ist Klasse. Falls noch Fragen bezüglich anderer Themen auftauchen werden, melde ich mich mit einem neuen Thema.
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